Bearbeiten von „Mitgliedergruppe“
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Die [[Hochschulleitung]] verwendet gern den Schein eines "berechtigten" Interesses anderer "Gruppen", sodass diese stimmberechtigt werden. Andienende, [[#Dekaninnen und Dekane | Dekaninnen und Dekane]] und | Die [[Hochschulleitung]] verwendet gern den Schein eines "berechtigten" Interesses anderer "Gruppen", sodass diese stimmberechtigt werden. Andienende, [[#Dekaninnen und Dekane | Dekaninnen und Dekane]] und anderen obskuren Splittergruppen, erhalten, zum Nachteil der tatsächlichen [[Mitgliedergruppe]]n, Anteil bei der Stimmverteilung. | ||
Zum Zwecke der "demokratischen" Willensbildung der [[Kollegialorgan]]e sind beispielsweise [[Dekaninnen und Dekane]] (oder auch das [[Rektorat]]) [[SächsHSG | gesetzlich bewusst]] nicht stimmberechtigt. Das ist im Übrigen anders, wenn es bewusster Wille einer der [[Mitgliedergruppe]]n ist. | Zum Zwecke der "demokratischen" Willensbildung der [[Kollegialorgan]]e sind beispielsweise [[Dekaninnen und Dekane]] (oder auch das [[Rektorat]]) [[SächsHSG | gesetzlich bewusst]] nicht stimmberechtigt. Das ist im Übrigen anders, wenn es bewusster Wille einer der [[Mitgliedergruppe]]n ist. |