Mitwirkungsordnung/Dokument

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Mitwirkung

  1. Mitwirkung ist die Übernahme und Ausführung einer Funktion oder Tätigkeiten in der Selbstverwaltung.
  2. Mitwirkung im Sinne der Gesetze haben Mitglieder erbracht, die den Umfang eines gewählten Mitgliedes zum Besuch der Sitzungen für die Dauer einer Wahlperiode erfüllt haben.

gewählte Mitglieder

  1. Fehlende Mitwirkung bei einem gewählten Mitglied ergibt sich aus dem
    1. mehrfach unentschuldigten Fehlen bei Sitzungen,
    2. Fehlen bei mehr als der Hälfte der ordentlichen Sitzungen ohne wichtigen Grund.
  2. Die Stimme ruht auf Antrag des Mitgliedes oder bei fehlender Mitwirkung. Das Ruhen der Stimme endet mit Anwesenheit zur Sitzung des Mitgliedes.

kooptierte Mitglieder

Studentinnen und Studenten, die keine gewählten Mitlieder sind und bei der Erfüllung der Aufgaben mitwirken, werden durch Wahl oder Bestellung beratende Mitglieder.

assoziierte Mitglieder

  1. Studentinnen und Studenten, die keine gewählten Mitlieder sind, aber Mitglieder von Kommissionen, Ausschüssen, Beauftragte oder Vergleichbares sind, werden Kraft Amtes beratende Mitglieder für die Dauer ihrer Mitwirkung.
  2. Mitglieder der Gremien an einer einzelnen Fakultät werden beratende Mitglieder des zuständigen FSR. Zu diesen Gremien gehören insbesondere:
    1. Fakultätsrat,
    2. Studienkommission,
    3. Prüfungsausschuss,
    4. Berufungskommission.
  3. Mitglieder der Gremien, die nicht gemäß Absatz 2 zuzuordnen sind, werden beratenden Mitglieder des StuRa. Zu diesen Gremien gehören insbesondere:
    1. Senat,
    2. Senatskommission.

Bescheinigung

Auf Antrag erstellt das jeweilige Organ eine Bescheinigung über die Mitwirkung. Hierzu kann das Organ eine Aufzählung des geleisteten Aufwandes beim Mitglied anfordern.