Bearbeiten von „Musterprüfungsordnung Bachelor/Dokument

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# Hat der Studierende eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, so kann er an anderen Modulprüfungen noch teilnehmen, solange das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung noch nicht bestandskräftig festgestellt wurde.
# Hat der Studierende eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, so kann er an anderen Modulprüfungen noch teilnehmen, solange das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung noch nicht bestandskräftig festgestellt wurde.


==§ 19 Wiederholung von Modulprüfungen==
==§ 19 bWiederholung von Modulprüfungen==
# Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung bzw. einzelner nicht bestandener Prüfungsleistungen einer bestandenen Modulprüfung ist nicht zulässig, ausgenommen Fälle nach § 5 Abs. 3.
# Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung bzw. einzelner nicht bestandener Prüfungsleistungen einer bestandenen Modulprüfung ist nicht zulässig, ausgenommen Fälle nach § 5 Abs. 3.
# Nicht bestandene Modulprüfungen dürfen innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches einmal wiederholt werden. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des erstmaligen Nichtbestehens. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie als erneut nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Modulprüfung als endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig. Fehlversuche in fachlich verwandten Studiengängen sind anzurechnen.
# Nicht bestandene Modulprüfungen dürfen innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches einmal wiederholt werden. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des erstmaligen Nichtbestehens. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie als erneut nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Modulprüfung als endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig. Fehlversuche in fachlich verwandten Studiengängen sind anzurechnen.
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# Für Studierende, die im Wintersemester … oder früher immatrikuliert wurden, ist die Prüfungsordnung des Bachelorstudiengangs ''Studiengangsbezeichnung'' vom … gültig.
# Für Studierende, die im Wintersemester … oder früher immatrikuliert wurden, ist die Prüfungsordnung des Bachelorstudiengangs ''Studiengangsbezeichnung'' vom … gültig.
# Für Studierende des Bachelorstudiengangs ''Studiengangsbezeichnung'' des Immatrikulationsjahrganges … gilt diese Bachelorprüfungsordnung ab Wintersemester ….
# Für Studierende des Bachelorstudiengangs ''Studiengangsbezeichnung'' des Immatrikulationsjahrganges … gilt diese Bachelorprüfungsordnung ab Wintersemester ….
==§ 30 Inkrafttreten/Veröffentlichung==
* Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2012/13 ihr Studium im Bachelorstudiengang Studiengangsbezeichnung an der HTW Dresden aufgenommen haben.
Die Prüfungsordnung wurde vom Fakultätsrat der Fakultät Name der Fakultät am ##.##.#### beschlossen und vom Rektorat am ##.##.#### genehmigt. Sie tritt am ##.##.#### in Kraft und wird veröffentlicht. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom … außer Kraft.

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