Musterprüfungsordnung Bachelor/Dokument: Unterschied zwischen den Versionen

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* Hat der Studierende eine schriftliche Prüfungsleistung nicht bestanden, wird er durch Aushang entsprechend § 15 Abs. 6 informiert. Er erhält entsprechend § 6 Abs. 4 Auskunft, ob und in welcher Frist die Prüfungsleistung wiederholt werden kann.
* Hat der Studierende eine schriftliche Prüfungsleistung nicht bestanden, wird er durch Aushang entsprechend § 15 Abs. 6 informiert. Er erhält entsprechend § 6 Abs. 4 Auskunft, ob und in welcher Frist die Prüfungsleistung wiederholt werden kann.
* Für die Bachelorarbeit gelten die besonderen Regelungen des § 14.
* Für die Bachelorarbeit gelten die besonderen Regelungen des § 14.
==§ 7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen==
* Zu den Modulprüfungen der Bachelorprüfung wird zugelassen, wer
** 1. in den Bachelorstudiengang Studiengangsbezeichnung an der HTW Dresden eingeschrieben ist und
** 2. die für die Module im Prüfungsplan (Anlage) festgelegten Prüfungsvorleistungen und sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erbracht hat.
* Die Zulassung zu den Modulprüfungen der Bachelorprüfung ist zu versagen, wenn
** 1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder der Studierende nicht angemeldet ist oder
** 2. die Unterlagen unvollständig sind und trotz Aufforderung nicht vervollständigt worden sind oder
** 3. der Studierende eine für den Abschluss des Bachelorstudienganges Studiengangsbezeichnung erforderliche Prüfung bereits endgültig nicht bestanden hat
==§ 8 Zulassungsverfahren==
* Die Studierenden der HTW Dresden im Bachelorstudiengang ''Studiengangsbezeichnung'' sind automatisch zu den nach dem Prüfungsplan (Anlage) vorgesehenen Modulprüfungen angemeldet. Sie werden zugelassen, sofern sie die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des § 7 erfüllen. Das Prüfungsamt erstellt Prüfungslisten über alle angemeldeten Studierenden, die einen Vermerk über die Zulassung enthalten. Die Zulassung oder deren Versagung, auch aufgrund nicht erbrachter Prüfungsvorleistungen, wird vor der Prüfung durch den Prüfer/den Prüfungsausschuss bekannt gemacht. Entsprechendes gilt für die Modulprüfungen in Wahlpflichtmodulen, für die sich die Studierenden eingeschrieben haben. Der Prüfer teilt dem Studierenden bei Abgabe der Prüfungsvorleistung mit, bis wann und wie die Bewertung bekannt gegeben wird.
* Modul angesetzten Prüfungstermin unter Beachtung von § 4 Absatz 3 angemeldet, sofern die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des § 7 erfüllt sind. Dies gilt auch während der berufspraktischen Tätigkeit/des themengebundenen Projektstudiums. Die Zulassung oder deren Versagung, auch aufgrund nicht erbrachter Prüfungsvorleistungen, wird vor der Prüfung durch den Prüfer/den Prüfungsausschuss bekannt gemacht. Entsprechendes gilt für die Modulprüfungen in Wahlpflichtmodulen, für die sich die Studierenden eingeschrieben haben. Der Prüfer teilt dem Studierenden bei Abgabe der Prüfungsvorleistung mit, bis wann und wie die Bewertung bekannt gegeben wird.
* Studierende können sich schriftlich beim Prüfungsamt von einer Prüfungsleistung abmelden. Die Abmeldung muss spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin beim Prüfungsamt vorliegen. Bei Abmeldung von ersten Wiederholungsprüfungen ist die Jahresfrist des § 6 Abs. 2 Satz 2 zu beachten. Die Abmeldung von zweiten Wiederholungsprüfungen ist nicht möglich. 
* Studierende können während ihrer Beurlaubung vom Studium an der HTW Dresden Prüfungen ablegen. Die Ablegung von Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung muss spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin schriftlich beim Prüfungsamt beantragt werden.
* Studierende, die Prüfungsleistungen in einem Zusatzmodul bzw. Zusatzfach ablegen wollen, haben sich mindestens eine Woche vor dem Prüfungstermin, spätestens vor Abschluss der letzten Modulprüfung nach Prüfungsplan (Anlage), beim Prüfer anzumelden.
* Die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung ist zum Prüfungsbeginn beim Prüfer formlos zu beantragen.
* Für Prüfungen an ausländischen Partnerhochschulen gilt die Regelung des § 24 Abs. 2.
==§ 9 Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen==
* Die Prüfungsleistungen der Modulprüfungen der Bachelorprüfung werden durch folgende Prüfungsarten erbracht:
** Mündliche Prüfungsleistungen gemäß § 10 und/oder
** Schriftliche Prüfungsleistungen gemäß § 11 und/oder
** Alternative Prüfungsleistungen gemäß § 12.
Als Teil der Bachelorprüfung ist eine Bachelorarbeit entsprechend § 14 anzufertigen und zu verteidigen.
* Anzahl, Art und Ausgestaltung der Modulprüfungen und ihrer Prüfungsleistungen sind im Prüfungsplan (Anlage) festgelegt, die Gegenstände ergeben sich aus den zugehörigen Modulbeschreibungen. Eine Beschränkung des Prüfungsstoffes auf fachliche Schwerpunkte kann im Verantwortungsbereich des Prüfers vorgenommen werden. Prüfungsleistungen sind im Regelfall in deutscher Sprache zu erbringen.
* Macht ein Studierender glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder einer chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Prüfungsausschuss ihm zu gestatten, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes, in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes, verlangt werden.
* Macht ein Studierender glaubhaft, wegen der Betreuung eigener Kinder bis zum zwölften Lebensjahr oder der Pflege naher Angehöriger Prüfungsleistungen nicht wie vorgeschrieben erbringen zu können, gestattet der Prüfungsausschuss auf Antrag, die Prüfungsleistungen in gleichwertiger Weise abzulegen. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner. Wie die Prüfungsleistung zu erbringen ist, entscheidet der Prüfungsausschuss in Absprache mit dem zuständigen Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen.
* Prüfungsvorleistungen (PVL) sind durch den Prüfer bewertete, nicht benotete individuelle Studienleistungen des Studierenden. Ihr Bestehen ist Voraussetzung für die Zulassung zu den jeweiligen Modulprüfungen. Sie haben jedoch keinen Einfluss auf die Modulnote. Sie können beliebig oft wiederholt werden. Anzahl, Art und Ausgestaltung der Prüfungsvorleistungen sind im Prüfungsplan (Anlage) aufgeführt. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Prüfungsvorleistungen gilt § 12 Abs. 1 entsprechend; die Gegenstände ergeben sich aus den zugehörigen Modulbeschreibungen. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
* Für Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen im Multiple-Choice-Verfahren gilt die Ordnung zur Durchführung und Bewertung von Prüfungsleistungen nach dem Multiple-Choice-Verfahren der Fakultät Name der Fakultät
==§ 10 Mündliche Prüfungsleistungen==
* In den mündlichen Prüfungsleistungen (MP) soll der Studierende durch die Beantwortung einzelner Fragen nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner soll festgestellt werden, ob der Studierende über einschlägiges Grundlagenwissen verfügt.
* Mündliche Prüfungsleistungen können als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt werden. Die Prüfungsdauer beträgt für jeden Studierenden mindestens 15 Minuten, aber höchstens 60 Minuten.
* Im Rahmen der mündlichen Prüfungsleistung können in angemessenem Umfang auch Aufgaben zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird.
* Mündliche Prüfungsleistungen sind von mehreren Prüfern, von denen einer den Vorsitz führt, oder einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen. Vor der Festsetzung der Note hört der Vorsitzende den Beisitzer.
* Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistung sind in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten, das von den Prüfern und vom Beisitzer zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der mündlichen Prüfungsleistung ist dem Studierenden unmittelbar nach deren Abschluss bekannt zu geben.
* Studierende, die die gleiche Prüfungsleistung zu einem späteren Prüfungstermin,  jedoch nicht im gleichen Prüfungsabschnitt abzulegen haben, sind nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse auf Antrag an den Prüfer als Zuhörer zuzulassen, es sei denn, der Studierende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.
==§ 11 Schriftliche Prüfungsleistungen==
* In den schriftlichen Prüfungsleistungen (SP) soll der Studierende nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit zugelassenen Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Studiengangs ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Den Studierenden können Themen zur Auswahl gegeben werden.
* Schriftliche Prüfungsleistungen erfolgen durch beaufsichtigte Klausurarbeiten, in denen eine angemessene Anzahl von Aufgaben unter Verwendung begrenzter Hilfsmittel schriftlich zu bearbeiten ist.
* Die Dauer schriftlicher Prüfungsleistungen darf 90 Minuten nicht unterschreiten und soll 240 Minuten nicht überschreiten.
* Das Bewertungsverfahren darf vier Wochen im Regelfall nicht überschreiten.
* Schriftliche Prüfungsleistungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Es gilt § 15 Abs. 3 Satz 3 entsprechend.
==§ 12 Alternative Prüfungsleistungen==
* Alternative Prüfungsleistungen (APL) sind:
** 1. Referate (selbstständige mündliche Darstellungen theoretischer und/oder experimenteller Ergebnisse mit Hilfe geeigneter audio-visueller Medien vor einem Publikum ggf. mit anschließender Fachdiskussion),
** 2. Laborpraktika (Teilnahme an der Demonstration und/oder eigene Durchführung von individuell ausgestalteten kleineren Laborversuchen in einem Labor des konstruktiven Ingenieurbaus ggf. mit schriftlicher Auswertung der Ergebnisse), '''oder'''
** 3. Laborpraktikumsversuche (experimentelle, in der Regel selbstständig durchzuführende abgeschlossene wissenschaftliche Aufgabenstellungen einschließlich der Auswertung von Messdaten, der Bewertung und der Diskussion von Messergebnissen),
** 4. Belege (kurze schriftliche Ausarbeitungen zu einzelnen Aufgabenstellungen eines Moduls, angefertigt während der Lehrveranstaltung oder als Hausaufgabe), '''oder''' Belege (selbstständige schriftliche Arbeiten ohne Beschränkung der Hilfsmittel, in denen theoretische und/oder experimentelle Erkenntnisse eines abgeschlossenen Teilgebietes zusammengefasst, ausgewertet und diskutiert werden; bei Themenvergabe kann in Abhängigkeit des Umfangs eine Bearbeitungszeit von drei bis sechs Wochen vereinbart werden),
** 5. Praktikumsbelege (Belege, in denen die im praktischen Studiensemester eigenständig erarbeiteten experimentellen Erkenntnisse zusammengefasst, ausgewertet und diskutiert werden; die Bearbeitungszeit entspricht der Zeit des praktischen Studiensemesters),
** 6. Designprojekte (umfangreiche schriftliche Einzel- oder Gruppenarbeiten mit Projektdokumentation),
** 7. Laborprojekte (Beschreibung komplexer Versuchsaufbauten mit Instrumentierung ggf. einschließlich der Ermittlung von Messergebnissen und Diskussion derselben),
** 8. Computerprojekte (umfangreiche Anwendung von Software ggf. einschließlich Auswertung und Diskussion derselben),       
** 9. Mündliche Leistungskontrollen (im Gegensatz zu den komplexeren MP Vorträge und/oder Beantwortung von Fragen zu kleineren inhaltlich begrenzten Lerneinheiten einzeln oder in Gruppen mit einer Dauer zwischen 10 und 30 Minuten),
** 10. Tests (im Gegensatz zu den komplexeren SP schriftliche Abfragen meist kleinerer inhaltlich begrenzter Lerneinheiten von maximal 90 Minuten Dauer),
** 11. Softwareprojekte (in der Regel selbstständig durchzuführende abgeschlossene Aufgabenstellungen mit dem Ziel, ein Softwareprodukt zu konzipieren, zu entwickeln und zu testen; eine Diskussion kann sich anschließen),
** 12. Programmierübungen (unter Klausurbedingungen zu erbringende Entwicklungen von Programmen in schriftlicher Form und/oder unter Nutzung eines Computers),
** 13. Sprachpraktische Projektarbeit - SPA (in der Regel eine als Gruppen- oder Einzelarbeit zu erbringende Leistung im Rahmen eines 14 Wochen dauernden Projektes, mit dem Ziel eine praxisrelevante, komplexe Kommunikationssituation zu simulieren; die Aufgabenstellung umfasst die schriftliche Projektdokumentation und die Simulation einer Sprechsituation wie z.B. Vortrag, Interview, Fachdiskussion, etc. von ca. 10 Minuten Dauer),
* Es gelten die § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.
* Die konkrete Ausgestaltung von alternativen Prüfungsleistungen sowie der Zeitraum, in dem sie abzulegen sind, werden vom Prüfer durch Aushang zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gemacht.

Version vom 21. Oktober 2012, 17:30 Uhr

  • Aufgrund von § 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. + * Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380, 391) geändert * worden ist, hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, nachfolgend HTW Dresden genannt, diese Prüfungsordnung als * Satzung erlassen.

§ 1Geltungsbereich

  • Die Prüfungsordnung legt die Grundsätze für Prüfungen des Bachelorstudiengangs Studiengangsbezeichnung an der HTW Dresden fest. Die Prüfungsordnung wird durch die Studienordnung des Bachelorstudiengangs Studiengangsbezeichnung und die Immatrikulationsordnung der HTW Dresden ergänzt.
  • Diese Prüfungsordnung gilt für alle Prüfungen Studierender des Bachelorstudiengangs Studiengangsbezeichnung, unabhängig davon, welcher Fakultät der Prüfer angehört.

§ 2Regelstudienzeit

  • Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang beträgt 7 Semester.

§ 3 Berufspraktische Tätigkeit

  • Die berufspraktische Tätigkeit ist ein in das Studium integrierter, von der HTW Dresden inhaltlich bestimmter Ausbildungsabschnitt. Der Ausbildungsabschnitt umfasst mindestens 20 Wochen Vollzeitbeschäftigung und wird mit einem Beleg abgeschlossen. Näheres ist in der Studienordnung und in der Praktikumsordnung zum Bachelorstudiengang Studiengangsbezeichnung geregelt.

§ 3 Themengebundenes Projektstudium

  • Das themengebundene Projektstudium im Studiengang Studiengangsbezeichnung ist ein in das Studium integrierter, von der HTW Dresden inhaltlich betreuter und bewerteter Praxiseinsatz. Es umfasst einen Zeitraum von mindestens 12 Wochen und wird im sechsten Studiensemester absolviert. Die Lage des Projektstudiums ist so zu bestimmten, dass es spätestens mit dem letzten Vorlesungstag des sechsten Semesters beendet ist.

§ 4 Prüfungsaufbau

  • Die Bachelorprüfung besteht aus Modulprüfungen einschließlich der Bachelorarbeit und deren Verteidigung. Ein Modul wird durch eine Modulprüfung abgeschlossen. Modulprüfungen bestehen aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen in einem Modul. Modulprüfungen werden studienbegleitend, also spätestens im auf die Lehrveranstaltungen des Moduls folgenden Prüfungsabschnitt, abgenommen.
  • Studierende können außer in den für den Bachelorstudiengang Studiengangsbezeichnung vorgesehenen Modulen noch weitere Modulprüfungen oder Fachprüfungen an der HTW Dresden oder anderen Hochschulen (durch den Prüfungsausschuss bestätigte Zusatzmodule bzw. Zusatzfächer) ablegen. Nach Abschluss der Modulprüfungen der Bachelorprüfung dürfen keine Zusatzmodule oder Zusatzfächer mehr belegt werden.
  • Die mündlichen und schriftlichen Prüfungsleistungen der Modulprüfungen finden in Prüfungsabschnitten im Anschluss an die Vorlesungszeit statt. Alternative Prüfungsleistungen werden in der Regel während der Vorlesungszeit abgenommen. Zusätzliche Prüfungstermine können in der letzten Woche vor und in der ersten Woche nach Lehrveranstaltungsbeginn eines jeden Semesters durchgeführt werden, in Ausnahmefällen nach Entscheidung der Prüfer mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch darüber hinaus. Die Fristen nach § 6 Absatz 4 sind dabei zu beachten.
  • Die maximale Anzahl von Prüfungsleistungen je Semester darf zwölf nicht überschreiten. Ausgenommen sind Wiederholungsprüfungen.
  • Während eines Prüfungsabschnittes werden nach Prüfungsplan (Anlage) je Modul höchstens eine, insgesamt je Semester in der Regel sechs Prüfungsleistungen abgelegt. Soweit in einem Modul im Prüfungsabschnitt eine schriftliche oder mündliche Prüfung abgenommen wird, darf in diesem Semester zusätzlich maximal eine alternative Prüfungsleistung abgenommen werden.

§ 5 Freiversuch

  • Modulprüfungen der Bachelorprüfung dürfen, soweit sie für Studierende höherer Fachsemester angeboten werden, bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach Anmeldung des Studierenden beim Prüfungsamt vor Beginn des im Prüfungsplan vorgesehenen Fachsemesters abgelegt werden. In diesem Fall gilt eine nicht bestandene Modulprüfung als nicht durchgeführt. Prüfungsleistungen, die mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden, können in einem neuen Prüfungsverfahren angerechnet werden.
  • Die Anmeldung zu einer Modulprüfung, die im Freiversuch abgelegt wird, muss spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin beim Prüfungsamt vorliegen.
  • Nach Anmeldung des Studierenden beim Prüfungsamt kann in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 eine bestandene Modulprüfung oder Prüfungsleistung zur Verbesserung der Note zum nächsten regulären Prüfungstermin einmal wiederholt werden, dabei zählt die bessere Note.

§ 6 Prüfungsfristen

  • Im Prüfungsplan in der Anlage sind Art, Ausgestaltung und Zeitraum der abzulegenden Modulprüfungen und ihrer Prüfungsleistungen bestimmt. Die Zeitpunkte der Modulprüfungen sind so festgesetzt, dass die Bachelorprüfung einschließlich der Bachelorarbeit innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. Modulprüfungen sollen bis zum Ende des jeweils durch die Studienordnung (Studienablaufplan) vorgegebenen Semesters abgelegt werden. Prüfungstermine für mündliche und schriftliche Prüfungsleistungen werden mindestens einmal pro Semester für Pflichtmodule angeboten. Ausnahmen sind vom Prüfungsausschuss zu bestätigen. Liegen Prüfungstermine für mündliche und schriftliche Prüfungsleistungen außerhalb der Prüfungsabschnitte, so führt eine Nichtteilnahme an der Prüfung nicht zu einer Fristüberschreitung nach Abs. 2 und diese kann wegen Nichterscheinens nicht mit einer Note 5 bewertet werden. In der letzten Woche vor dem jeweiligen Prüfungsabschnitt dürfen nur in Ausnahmefällen (u. a. Laborpraktika und Laborpraktikumsversuche) alternative Prüfungsleistungen abgenommen werden.
  • Werden die Modulprüfungen der Bachelorprüfung nicht innerhalb von vier Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit abgelegt, gelten sie als nicht bestanden. Nicht bestandene Modulprüfungen können innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablaufdieser Frist gelten sie als nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung kann auf Antrag zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
  • Eine Fristüberschreitung, die der Studierende nicht zu vertreten hat, ist bei der Berechnung der Zeiten für Beurlaubungen und der Fristen im Prüfungsverfahren nicht einzubeziehen. Die Studienzeit, die durch eine Fristüberschreitung nach Satz 1 entsteht, wird nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Dies gilt auch für Zeiten der Mutterschutzfrist und der Elternzeit.
  • Die Prüfungstermine (Tag, Uhrzeit, Ort) für mündliche und schriftliche Prüfungsleistungen sind mindestens einen Monat vorher ortsüblich (in der Regel vom Prüfungsamt durch Aushang) bekannt zu geben; für mündliche Prüfungsleistungen ist die Uhrzeit spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. Für einen Studierenden ist an einem Tag in der Regel nur eine Prüfungsleistung laut Studienplan anzusetzen. Liegt die Bekanntgabe des Prüfungstermins in der vorlesungsfreien Zeit, so beginnt die Monatsfrist mit Beginn der Vorlesungszeit.
  • Hat der Studierende eine schriftliche Prüfungsleistung nicht bestanden, wird er durch Aushang entsprechend § 15 Abs. 6 informiert. Er erhält entsprechend § 6 Abs. 4 Auskunft, ob und in welcher Frist die Prüfungsleistung wiederholt werden kann.
  • Für die Bachelorarbeit gelten die besonderen Regelungen des § 14.

§ 7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

  • Zu den Modulprüfungen der Bachelorprüfung wird zugelassen, wer
    • 1. in den Bachelorstudiengang Studiengangsbezeichnung an der HTW Dresden eingeschrieben ist und
    • 2. die für die Module im Prüfungsplan (Anlage) festgelegten Prüfungsvorleistungen und sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erbracht hat.
  • Die Zulassung zu den Modulprüfungen der Bachelorprüfung ist zu versagen, wenn
    • 1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder der Studierende nicht angemeldet ist oder
    • 2. die Unterlagen unvollständig sind und trotz Aufforderung nicht vervollständigt worden sind oder
    • 3. der Studierende eine für den Abschluss des Bachelorstudienganges Studiengangsbezeichnung erforderliche Prüfung bereits endgültig nicht bestanden hat

§ 8 Zulassungsverfahren

  • Die Studierenden der HTW Dresden im Bachelorstudiengang Studiengangsbezeichnung sind automatisch zu den nach dem Prüfungsplan (Anlage) vorgesehenen Modulprüfungen angemeldet. Sie werden zugelassen, sofern sie die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des § 7 erfüllen. Das Prüfungsamt erstellt Prüfungslisten über alle angemeldeten Studierenden, die einen Vermerk über die Zulassung enthalten. Die Zulassung oder deren Versagung, auch aufgrund nicht erbrachter Prüfungsvorleistungen, wird vor der Prüfung durch den Prüfer/den Prüfungsausschuss bekannt gemacht. Entsprechendes gilt für die Modulprüfungen in Wahlpflichtmodulen, für die sich die Studierenden eingeschrieben haben. Der Prüfer teilt dem Studierenden bei Abgabe der Prüfungsvorleistung mit, bis wann und wie die Bewertung bekannt gegeben wird.
  • Modul angesetzten Prüfungstermin unter Beachtung von § 4 Absatz 3 angemeldet, sofern die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des § 7 erfüllt sind. Dies gilt auch während der berufspraktischen Tätigkeit/des themengebundenen Projektstudiums. Die Zulassung oder deren Versagung, auch aufgrund nicht erbrachter Prüfungsvorleistungen, wird vor der Prüfung durch den Prüfer/den Prüfungsausschuss bekannt gemacht. Entsprechendes gilt für die Modulprüfungen in Wahlpflichtmodulen, für die sich die Studierenden eingeschrieben haben. Der Prüfer teilt dem Studierenden bei Abgabe der Prüfungsvorleistung mit, bis wann und wie die Bewertung bekannt gegeben wird.
  • Studierende können sich schriftlich beim Prüfungsamt von einer Prüfungsleistung abmelden. Die Abmeldung muss spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin beim Prüfungsamt vorliegen. Bei Abmeldung von ersten Wiederholungsprüfungen ist die Jahresfrist des § 6 Abs. 2 Satz 2 zu beachten. Die Abmeldung von zweiten Wiederholungsprüfungen ist nicht möglich.
  • Studierende können während ihrer Beurlaubung vom Studium an der HTW Dresden Prüfungen ablegen. Die Ablegung von Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung muss spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin schriftlich beim Prüfungsamt beantragt werden.
  • Studierende, die Prüfungsleistungen in einem Zusatzmodul bzw. Zusatzfach ablegen wollen, haben sich mindestens eine Woche vor dem Prüfungstermin, spätestens vor Abschluss der letzten Modulprüfung nach Prüfungsplan (Anlage), beim Prüfer anzumelden.
  • Die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung ist zum Prüfungsbeginn beim Prüfer formlos zu beantragen.
  • Für Prüfungen an ausländischen Partnerhochschulen gilt die Regelung des § 24 Abs. 2.

§ 9 Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen

  • Die Prüfungsleistungen der Modulprüfungen der Bachelorprüfung werden durch folgende Prüfungsarten erbracht:
    • Mündliche Prüfungsleistungen gemäß § 10 und/oder
    • Schriftliche Prüfungsleistungen gemäß § 11 und/oder
    • Alternative Prüfungsleistungen gemäß § 12.

Als Teil der Bachelorprüfung ist eine Bachelorarbeit entsprechend § 14 anzufertigen und zu verteidigen.

  • Anzahl, Art und Ausgestaltung der Modulprüfungen und ihrer Prüfungsleistungen sind im Prüfungsplan (Anlage) festgelegt, die Gegenstände ergeben sich aus den zugehörigen Modulbeschreibungen. Eine Beschränkung des Prüfungsstoffes auf fachliche Schwerpunkte kann im Verantwortungsbereich des Prüfers vorgenommen werden. Prüfungsleistungen sind im Regelfall in deutscher Sprache zu erbringen.
  • Macht ein Studierender glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder einer chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Prüfungsausschuss ihm zu gestatten, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes, in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes, verlangt werden.
  • Macht ein Studierender glaubhaft, wegen der Betreuung eigener Kinder bis zum zwölften Lebensjahr oder der Pflege naher Angehöriger Prüfungsleistungen nicht wie vorgeschrieben erbringen zu können, gestattet der Prüfungsausschuss auf Antrag, die Prüfungsleistungen in gleichwertiger Weise abzulegen. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner. Wie die Prüfungsleistung zu erbringen ist, entscheidet der Prüfungsausschuss in Absprache mit dem zuständigen Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen.
  • Prüfungsvorleistungen (PVL) sind durch den Prüfer bewertete, nicht benotete individuelle Studienleistungen des Studierenden. Ihr Bestehen ist Voraussetzung für die Zulassung zu den jeweiligen Modulprüfungen. Sie haben jedoch keinen Einfluss auf die Modulnote. Sie können beliebig oft wiederholt werden. Anzahl, Art und Ausgestaltung der Prüfungsvorleistungen sind im Prüfungsplan (Anlage) aufgeführt. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Prüfungsvorleistungen gilt § 12 Abs. 1 entsprechend; die Gegenstände ergeben sich aus den zugehörigen Modulbeschreibungen. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
  • Für Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen im Multiple-Choice-Verfahren gilt die Ordnung zur Durchführung und Bewertung von Prüfungsleistungen nach dem Multiple-Choice-Verfahren der Fakultät Name der Fakultät

§ 10 Mündliche Prüfungsleistungen

  • In den mündlichen Prüfungsleistungen (MP) soll der Studierende durch die Beantwortung einzelner Fragen nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner soll festgestellt werden, ob der Studierende über einschlägiges Grundlagenwissen verfügt.
  • Mündliche Prüfungsleistungen können als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt werden. Die Prüfungsdauer beträgt für jeden Studierenden mindestens 15 Minuten, aber höchstens 60 Minuten.
  • Im Rahmen der mündlichen Prüfungsleistung können in angemessenem Umfang auch Aufgaben zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird.
  • Mündliche Prüfungsleistungen sind von mehreren Prüfern, von denen einer den Vorsitz führt, oder einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen. Vor der Festsetzung der Note hört der Vorsitzende den Beisitzer.
  • Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistung sind in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten, das von den Prüfern und vom Beisitzer zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der mündlichen Prüfungsleistung ist dem Studierenden unmittelbar nach deren Abschluss bekannt zu geben.
  • Studierende, die die gleiche Prüfungsleistung zu einem späteren Prüfungstermin, jedoch nicht im gleichen Prüfungsabschnitt abzulegen haben, sind nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse auf Antrag an den Prüfer als Zuhörer zuzulassen, es sei denn, der Studierende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.

§ 11 Schriftliche Prüfungsleistungen

  • In den schriftlichen Prüfungsleistungen (SP) soll der Studierende nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit zugelassenen Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Studiengangs ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Den Studierenden können Themen zur Auswahl gegeben werden.
  • Schriftliche Prüfungsleistungen erfolgen durch beaufsichtigte Klausurarbeiten, in denen eine angemessene Anzahl von Aufgaben unter Verwendung begrenzter Hilfsmittel schriftlich zu bearbeiten ist.
  • Die Dauer schriftlicher Prüfungsleistungen darf 90 Minuten nicht unterschreiten und soll 240 Minuten nicht überschreiten.
  • Das Bewertungsverfahren darf vier Wochen im Regelfall nicht überschreiten.
  • Schriftliche Prüfungsleistungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Es gilt § 15 Abs. 3 Satz 3 entsprechend.

§ 12 Alternative Prüfungsleistungen

  • Alternative Prüfungsleistungen (APL) sind:
    • 1. Referate (selbstständige mündliche Darstellungen theoretischer und/oder experimenteller Ergebnisse mit Hilfe geeigneter audio-visueller Medien vor einem Publikum ggf. mit anschließender Fachdiskussion),
    • 2. Laborpraktika (Teilnahme an der Demonstration und/oder eigene Durchführung von individuell ausgestalteten kleineren Laborversuchen in einem Labor des konstruktiven Ingenieurbaus ggf. mit schriftlicher Auswertung der Ergebnisse), oder
    • 3. Laborpraktikumsversuche (experimentelle, in der Regel selbstständig durchzuführende abgeschlossene wissenschaftliche Aufgabenstellungen einschließlich der Auswertung von Messdaten, der Bewertung und der Diskussion von Messergebnissen),
    • 4. Belege (kurze schriftliche Ausarbeitungen zu einzelnen Aufgabenstellungen eines Moduls, angefertigt während der Lehrveranstaltung oder als Hausaufgabe), oder Belege (selbstständige schriftliche Arbeiten ohne Beschränkung der Hilfsmittel, in denen theoretische und/oder experimentelle Erkenntnisse eines abgeschlossenen Teilgebietes zusammengefasst, ausgewertet und diskutiert werden; bei Themenvergabe kann in Abhängigkeit des Umfangs eine Bearbeitungszeit von drei bis sechs Wochen vereinbart werden),
    • 5. Praktikumsbelege (Belege, in denen die im praktischen Studiensemester eigenständig erarbeiteten experimentellen Erkenntnisse zusammengefasst, ausgewertet und diskutiert werden; die Bearbeitungszeit entspricht der Zeit des praktischen Studiensemesters),
    • 6. Designprojekte (umfangreiche schriftliche Einzel- oder Gruppenarbeiten mit Projektdokumentation),
    • 7. Laborprojekte (Beschreibung komplexer Versuchsaufbauten mit Instrumentierung ggf. einschließlich der Ermittlung von Messergebnissen und Diskussion derselben),
    • 8. Computerprojekte (umfangreiche Anwendung von Software ggf. einschließlich Auswertung und Diskussion derselben),
    • 9. Mündliche Leistungskontrollen (im Gegensatz zu den komplexeren MP Vorträge und/oder Beantwortung von Fragen zu kleineren inhaltlich begrenzten Lerneinheiten einzeln oder in Gruppen mit einer Dauer zwischen 10 und 30 Minuten),
    • 10. Tests (im Gegensatz zu den komplexeren SP schriftliche Abfragen meist kleinerer inhaltlich begrenzter Lerneinheiten von maximal 90 Minuten Dauer),
    • 11. Softwareprojekte (in der Regel selbstständig durchzuführende abgeschlossene Aufgabenstellungen mit dem Ziel, ein Softwareprodukt zu konzipieren, zu entwickeln und zu testen; eine Diskussion kann sich anschließen),
    • 12. Programmierübungen (unter Klausurbedingungen zu erbringende Entwicklungen von Programmen in schriftlicher Form und/oder unter Nutzung eines Computers),
    • 13. Sprachpraktische Projektarbeit - SPA (in der Regel eine als Gruppen- oder Einzelarbeit zu erbringende Leistung im Rahmen eines 14 Wochen dauernden Projektes, mit dem Ziel eine praxisrelevante, komplexe Kommunikationssituation zu simulieren; die Aufgabenstellung umfasst die schriftliche Projektdokumentation und die Simulation einer Sprechsituation wie z.B. Vortrag, Interview, Fachdiskussion, etc. von ca. 10 Minuten Dauer),
  • Es gelten die § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.
  • Die konkrete Ausgestaltung von alternativen Prüfungsleistungen sowie der Zeitraum, in dem sie abzulegen sind, werden vom Prüfer durch Aushang zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gemacht.