Musterprüfungsordnung Bachelor/Dokument

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  • Aufgrund von § 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. + * Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380, 391) geändert * worden ist, hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, nachfolgend HTW Dresden genannt, diese Prüfungsordnung als * Satzung erlassen.

§ 1Geltungsbereich

  • (1) Die Prüfungsordnung legt die Grundsätze für Prüfungen des Bachelorstudiengangs Studiengangsbezeichnung an der HTW Dresden fest. Die Prüfungsordnung wird durch die Studienordnung des Bachelorstudiengangs Studiengangsbezeichnung und die Immatrikulationsordnung der HTW Dresden ergänzt.
  • (2) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Prüfungen Studierender des Bachelorstudiengangs Studiengangsbezeichnung, unabhängig davon, welcher Fakultät der Prüfer angehört.

§ 2Regelstudienzeit

  • Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang beträgt 7 Semester.

§ 3 Berufspraktische Tätigkeit

  • Die berufspraktische Tätigkeit ist ein in das Studium integrierter, von der HTW Dresden inhaltlich bestimmter Ausbildungsabschnitt. * Der Ausbildungsabschnitt umfasst mindestens 20 Wochen Vollzeitbeschäftigung und wird mit einem Beleg abgeschlossen. Näheres ist in * der Studienordnung und in der Praktikumsordnung zum Bachelorstudiengang Studiengangsbezeichnung geregelt.
    • oder

§ 3 Themengebundenes Projektstudium

  • Das themengebundene Projektstudium im Studiengang Studiengangsbezeichnung ist ein in das Studium integrierter, von der HTW

Dresden inhaltlich betreuter und bewerteter Praxiseinsatz. Es umfasst einen Zeitraum von mindestens 12 Wochen und wird im sechsten Studiensemester absolviert. Die Lage des Projektstudiums ist so zu bestimmten, dass es spätestens mit dem letzten Vorlesungstag des sechsten Semesters beendet ist.

§ 4 Prüfungsaufbau

  • (1) Die Bachelorprüfung besteht aus Modulprüfungen einschließlich der Bachelorarbeit und deren Verteidigung. Ein Modul wird durch eine Modulprüfung abgeschlossen. Modulprüfungen bestehen aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen in einem Modul.

Modulprüfungen werden studienbegleitend, also spätestens im auf die Lehrveranstaltungen des Moduls folgenden Prüfungsabschnitt, abgenommen.

  • (2) Studierende können außer in den für den Bachelorstudiengang Studiengangsbezeichnung vorgesehenen Modulen noch weitere

Modulprüfungen oder Fachprüfungen an der HTW Dresden oder anderen Hochschulen (durch den Prüfungsausschuss bestätigte Zusatzmodule bzw. Zusatzfächer) ablegen. Nach Abschluss der Modulprüfungen der Bachelorprüfung dürfen keine Zusatzmodule oder Zusatzfächer mehr belegt werden.

  • (3) Die mündlichen und schriftlichen Prüfungsleistungen der Modulprüfungen finden in Prüfungsabschnitten im Anschluss an die

Vorlesungszeit statt. Alternative Prüfungsleistungen werden in der Regel während der Vorlesungszeit abgenommen. Zusätzliche Prüfungstermine können in der letzten Woche vor und in der ersten Woche nach Lehrveranstaltungsbeginn eines jeden Semesters durchgeführt werden, in Ausnahmefällen nach Entscheidung der Prüfer mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch darüber hinaus. Die Fristen nach § 6 Absatz 4 sind dabei zu beachten.

  • (4) Die maximale Anzahl von Prüfungsleistungen je Semester darf zwölf nicht überschreiten. Ausgenommen sind

Wiederholungsprüfungen.

  • (5) Während eines Prüfungsabschnittes werden nach Prüfungsplan (Anlage) je Modul höchstens eine, insgesamt je Semester in der

Regel sechs Prüfungsleistungen abgelegt. Soweit in einem Modul im Prüfungsabschnitt eine schriftliche oder mündliche Prüfung abgenommen wird, darf in diesem Semester zusätzlich maximal eine alternative Prüfungsleistung abgenommen werden.

§ 5 Freiversuch

  • (1) Modulprüfungen der Bachelorprüfung dürfen, soweit sie für Studierende höherer Fachsemester angeboten werden, bei Vorliegen

der Zulassungsvoraussetzungen nach Anmeldung des Studierenden beim Prüfungsamt vor Beginn des im Prüfungsplan vorgesehenen Fachsemesters abgelegt werden. In diesem Fall gilt eine nicht bestandene Modulprüfung als nicht durchgeführt. Prüfungsleistungen, die mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden, können in einem neuen Prüfungsverfahren angerechnet werden.

  • (2) Die Anmeldung zu einer Modulprüfung, die im Freiversuch abgelegt wird, muss spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin

beim Prüfungsamt vorliegen.

  • (3) Nach Anmeldung des Studierenden beim Prüfungsamt kann in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 eine bestandene Modulprüfung oder

Prüfungsleistung zur Verbesserung der Note zum nächsten regulären Prüfungstermin einmal wiederholt werden, dabei zählt die bessere Note.

§ 6 Prüfungsfristen

  • (1) Im Prüfungsplan in der Anlage sind Art, Ausgestaltung und Zeitraum der abzulegenden Modulprüfungen und ihrer

Prüfungsleistungen bestimmt. Die Zeitpunkte der Modulprüfungen sind so festgesetzt, dass die Bachelorprüfung einschließlich der Bachelorarbeit innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. Modulprüfungen sollen bis zum Ende des jeweils durch die Studienordnung (Studienablaufplan) vorgegebenen Semesters abgelegt werden. Prüfungstermine für mündliche und schriftliche Prüfungsleistungen werden mindestens einmal pro Semester für Pflichtmodule angeboten. Ausnahmen sind vom Prüfungsausschuss zu bestätigen. Liegen Prüfungstermine für mündliche und schriftliche Prüfungsleistungen außerhalb der Prüfungsabschnitte, so führt eine Nichtteilnahme an der Prüfung nicht zu einer Fristüberschreitung nach Abs. 2 und diese kann wegen Nichterscheinens nicht mit einer Note 5 bewertet werden. In der letzten Woche vor dem jeweiligen Prüfungsabschnitt dürfen nur in Ausnahmefällen (u. a. Laborpraktika und Laborpraktikumsversuche) alternative Prüfungsleistungen abgenommen werden.

  • (2) Werden die Modulprüfungen der Bachelorprüfung nicht innerhalb von vier Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit

abgelegt, gelten sie als nicht bestanden. Nicht bestandene Modulprüfungen können innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. * Nach Ablauf dieser Frist gelten sie als nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung kann auf Antrag zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.

  • (3) Eine Fristüberschreitung, die der Studierende nicht zu vertreten hat, ist bei der Berechnung der Zeiten für Beurlaubungen und der Fristen im Prüfungsverfahren nicht einzubeziehen. Die Studienzeit, die durch eine Fristüberschreitung nach Satz 1 entsteht,

wird nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Dies gilt auch für Zeiten der Mutterschutzfrist und der Elternzeit.

  • (4) Die Prüfungstermine (Tag, Uhrzeit, Ort) für mündliche und schriftliche Prüfungsleistungen sind mindestens einen Monat vorher ortsüblich (in der Regel vom Prüfungsamt durch Aushang) bekannt zu geben; für mündliche Prüfungsleistungen ist die Uhrzeit

spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. Für einen Studierenden ist an einem Tag in der Regel nur eine Prüfungsleistung laut Studienplan anzusetzen. Liegt die Bekanntgabe des Prüfungstermins in der vorlesungsfreien Zeit, so beginnt die Monatsfrist mit Beginn der Vorlesungszeit.

  • (5) Hat der Studierende eine schriftliche Prüfungsleistung nicht bestanden, wird er durch Aushang entsprechend § 15 Abs. 6

informiert. Er erhält entsprechend § 6 Abs. 4 Auskunft, ob und in welcher Frist die Prüfungsleistung wiederholt werden kann.

  • (6) Für die Bachelorarbeit gelten die besonderen Regelungen des § 14.