Musterprüfungsordnung Diplom

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  • Aufgrund von § 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380, 391) geändert worden ist, hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, nachfolgend HTW Dresden genannt, diese Prüfungsordnung als Satzung erlassen.

§ 1 Geltungsbereich[Bearbeiten]

  1. Die Prüfungsordnung legt die Grundsätze für Prüfungen des Diplomstudiengangs Studiengangsbezeichnung an der HTW Dresden fest. Die Prüfungsordnung wird durch die Studienordnung des Diplomstudiengangs Studiengangsbezeichnung und die Immatrikulationsordnung der HTW Dresden ergänzt.
  2. Diese Prüfungsordnung gilt für alle Prüfungen Studierender des Diplomstudiengangs Studiengangsbezeichnung, unabhängig davon, welcher Fakultät der Prüfer angehört.

§ 2 Regelstudienzeit[Bearbeiten]

  • Die Regelstudienzeit für den Diplomstudiengang beträgt 8 Semester.

§ 3 Praktisches Studiensemester[Bearbeiten]

  • Ein praktisches Studiensemester ist ein in das Studium integrierter, von der HTW Dresden inhaltlich bestimmter Ausbildungsabschnitt, der in der Regel in einem Unternehmen oder in einer anderen Einrichtung der Berufspraxis mit einem Umfang von mindestens 20 Wochen Vollzeitbeschäftigung zu leisten ist. Näheres ist in der Praktikumsordnung des Diplomstudienganges geregelt.

§ 4 Prüfungsaufbau[Bearbeiten]

  1. Die Diplomprüfung besteht aus Modulprüfungen einschließlich der Diplomarbeit und deren Verteidigung. Ein Modul wird durch eine Modulprüfung abgeschlossen. Modulprüfungen bestehen aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen in einem Modul. Modulprüfungen werden studienbegleitend, also spätestens im auf die Lehrveranstaltungen des Moduls folgenden Prüfungsabschnitt, abgenommen.
  2. Studierende können außer in den für den Diplomstudiengang Studiengangsbezeichnung vorgesehenen Modulen noch weitere Modulprüfungen oder Fachprüfungen an der HTW Dresden oder anderen Hochschulen (durch den Prüfungsausschuss bestätigte Zusatzmodule bzw. Zusatzfächer) ablegen. Nach Abschluss der Modulprüfungen der Diplomprüfung dürfen keine Zusatzmodule oder Zusatzfächer mehr belegt werden.
  3. Die mündlichen und schriftlichen Prüfungsleistungen der Modulprüfungen finden in Prüfungsabschnitten im Anschluss an die Vorlesungszeit statt. Alternative Prüfungsleistungen werden in der Regel während der Vorlesungszeit abgenommen. Zusätzliche Prüfungstermine können in der letzten Woche vor und in der ersten Woche nach Lehrveranstaltungsbeginn eines jeden Semesters durchgeführt werden, in Ausnahmefällen nach Entscheidung der Prüfer mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch darüber hinaus. Die Fristen nach § 6 Absatz 4 sind dabei zu beachten.
  4. Die maximale Anzahl von Prüfungsleistungen je Semester darf zwölf nicht überschreiten. Ausgenommen sind Wiederholungsprüfungen.
  5. Während eines Prüfungsabschnittes werden nach Prüfungsplan (Anlage) je Modul höchstens eine, insgesamt je Semester in der Regel sechs Prüfungsleistungen abgelegt. Soweit in einem Modul im Prüfungsabschnitt eine schriftliche oder mündliche Prüfung abgenommen wird, darf in diesem Semester zusätzlich maximal eine alternative Prüfungsleistung abgenommen werden.

§ 5 Freiversuch[Bearbeiten]

  1. Modulprüfungen der Diplomprüfung dürfen, soweit sie für Studierende höherer Fachsemester angeboten werden, bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach Anmeldung des Studierenden beim Prüfungsamt vor Beginn des im Prüfungsplan vorgesehenen Fachsemesters abgelegt werden. In diesem Fall gilt eine nicht bestandene Modulprüfung als nicht durchgeführt. Prüfungsleistungen, die mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden, können in einem neuen Prüfungsverfahren angerechnet werden.
  2. Die Anmeldung zu einer Modulprüfung, die im Freiversuch abgelegt wird, muss spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin beim Prüfungsamt vorliegen.
  3. Nach Anmeldung des Studierenden beim Prüfungsamt kann in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 eine bestandene Modulprüfung oder Prüfungsleistung zur Verbesserung der Note zum nächsten regulären Prüfungstermin einmal wiederholt werden, dabei zählt die bessere Note.

§ 6 Prüfungsfristen[Bearbeiten]

  1. Im Prüfungsplan in der Anlage sind Art, Ausgestaltung und Zeitraum der abzulegenden Modulprüfungen und ihrer Prüfungsleistungen bestimmt. Die Zeitpunkte der Modulprüfungen sind so festgesetzt, dass die Diplomprüfung einschließlich der Diplomarbeit innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. Modulprüfungen sollen bis zum Ende des jeweils durch die Studienordnung (Studienablaufplan) vorgegebenen Semesters abgelegt werden. Prüfungstermine für mündliche und schriftliche Prüfungsleistungen werden mindestens einmal pro Semester für Pflichtmodule angeboten. Ausnahmen sind vom Prüfungsausschuss zu bestätigen. Liegen Prüfungstermine für mündliche und schriftliche Prüfungsleistungen außerhalb der Prüfungsabschnitte, so führt eine Nichtteilnahme an der Prüfung nicht zu einer Fristüberschreitung nach Abs. 2 und diese kann wegen Nichterscheinens nicht mit einer Note 5 bewertet werden. In der letzten Woche vor dem jeweiligen Prüfungsabschnitt dürfen nur in Ausnahmefällen (u. a. Laborpraktika und Laborpraktikumsversuche) alternative Prüfungsleistungen abgenommen werden.
  2. Werden die Modulprüfungen der Diplomprüfung nicht innerhalb von vier Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit abgelegt, gelten sie als nicht bestanden. Nicht bestandene Modulprüfungen können innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie als nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung kann auf Antrag zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
  3. Eine Fristüberschreitung, die der Studierende nicht zu vertreten hat, ist bei der Berechnung der Zeiten für Beurlaubungen und der Fristen im Prüfungsverfahren nicht einzubeziehen. Die Studienzeit, die durch eine Fristüberschreitung nach Satz 1 entsteht, wird nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Dies gilt auch für Zeiten der Mutterschutzfrist und der Elternzeit.
  4. Die Prüfungstermine (Tag, Uhrzeit, Ort) für mündliche und schriftliche Prüfungsleistungen sind mindestens einen Monat vorher ortsüblich (in der Regel vom Prüfungsamt durch Aushang) bekannt zu geben; für mündliche Prüfungsleistungen ist die Uhrzeit spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. Für einen Studierenden ist an einem Tag in der Regel nur eine Prüfungsleistung laut Studienplan anzusetzen. Liegt die Bekanntgabe des Prüfungstermins in der vorlesungsfreien Zeit, so beginnt die Monatsfrist mit Beginn der Vorlesungszeit.
  5. Hat der Studierende eine schriftliche Prüfungsleistung nicht bestanden, wird er durch Aushang entsprechend § 15 Abs. 6 informiert. Er erhält entsprechend § 6 Abs. 4 Auskunft, ob und in welcher Frist die Prüfungsleistung wiederholt werden kann.
  6. Für die Diplomarbeit gelten die besonderen Regelungen des § 14.


§ 7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen[Bearbeiten]

  1. Zu den Modulprüfungen der Diplomprüfung wird zugelassen, wer
    1. in den Diplomstudiengang Studiengangsbezeichnung an der HTW Dresden eingeschrieben ist und
    2. die für die Module im Prüfungsplan (Anlage) festgelegten Prüfungsvorleistungen und sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erbracht hat.
  2. Die Zulassung zu den Modulprüfungen der Diplomprüfung ist zu versagen, wenn
    1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder der Studierende nicht angemeldet ist oder
    2. die Unterlagen unvollständig sind und trotz Aufforderung nicht vervollständigt worden sind oder
    3. der Studierende eine für den Abschluss des Diplomstudienganges Studiengangsbezeichnung erforderliche Prüfung bereits endgültig nicht bestanden hat

§ 8 Zulassungsverfahren[Bearbeiten]

  1. Die Studierenden der HTW Dresden im Diplomstudiengang Studiengangsbezeichnung sind automatisch zu den nach dem Prüfungsplan (Anlage) vorgesehenen Modulprüfungen angemeldet. Sie werden zugelassen, sofern sie die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des § 7 erfüllen. Das Prüfungsamt erstellt Prüfungslisten über alle angemeldeten Studierenden, die einen Vermerk über die Zulassung enthalten. Die Zulassung oder deren Versagung, auch aufgrund nicht erbrachter Prüfungsvorleistungen, wird vor der Prüfung durch den Prüfer/den Prüfungsausschuss bekannt gemacht. Entsprechendes gilt für die Modulprüfungen in Wahlpflichtmodulen, für die sich die Studierenden eingeschrieben haben. Der Prüfer teilt dem Studierenden bei Abgabe der Prüfungsvorleistung mit, bis wann und wie die Bewertung bekannt gegeben wird.
  2. Studierende, die eine Prüfungsleistung nachholen oder wiederholen müssen, sind automatisch für den nächsten in dem betreffenden Modul angesetzten Prüfungstermin unter Beachtung von § 4 Absatz 3 angemeldet, sofern die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des § 7 erfüllt sind. Dies gilt auch während der berufspraktischen Tätigkeit/des themengebundenen Projektstudiums. Die Zulassung oder deren Versagung, auch aufgrund nicht erbrachter Prüfungsvorleistungen, wird vor der Prüfung durch den Prüfer/den Prüfungsausschuss bekannt gemacht. Entsprechendes gilt für die Modulprüfungen in Wahlpflichtmodulen, für die sich die Studierenden eingeschrieben haben. Der Prüfer teilt dem Studierenden bei Abgabe der Prüfungsvorleistung mit, bis wann und wie die Bewertung bekannt gegeben wird.
  3. Studierende können sich schriftlich beim Prüfungsamt von einer Prüfungsleistung abmelden. Die Abmeldung muss spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin beim Prüfungsamt vorliegen. Bei Abmeldung von ersten Wiederholungsprüfungen ist die Jahresfrist des § 6 Abs. 2 Satz 2 zu beachten. Die Abmeldung von zweiten Wiederholungsprüfungen ist nicht möglich.
  4. Studierende können während ihrer Beurlaubung vom Studium an der HTW Dresden Prüfungen ablegen. Die Ablegung von Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung muss spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin schriftlich beim Prüfungsamt beantragt werden.
  5. Studierende, die Prüfungsleistungen in einem Zusatzmodul bzw. Zusatzfach ablegen wollen, haben sich mindestens eine Woche vor dem Prüfungstermin, spätestens vor Abschluss der letzten Modulprüfung nach Prüfungsplan (Anlage), beim Prüfer anzumelden.
  6. Die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung ist zum Prüfungsbeginn beim Prüfer formlos zu beantragen.
  7. Für Prüfungen an ausländischen Partnerhochschulen gilt die Regelung des § 24 Abs. 2.

§ 9 Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen[Bearbeiten]

  1. Die Prüfungsleistungen der Modulprüfungen der Diplomprüfung werden durch folgende Prüfungsarten erbracht:
    1. Mündliche Prüfungsleistungen gemäß § 10 und/oder
    2. Schriftliche Prüfungsleistungen gemäß § 11 und/oder
    3. Alternative Prüfungsleistungen gemäß § 12.
    Als Teil der Diplomprüfung ist eine Diplomarbeit entsprechend § 14 anzufertigen und zu verteidigen.
  2. Anzahl, Art und Ausgestaltung der Modulprüfungen und ihrer Prüfungsleistungen sind im Prüfungsplan (Anlage) festgelegt, die Gegenstände ergeben sich aus den zugehörigen Modulbeschreibungen. Eine Beschränkung des Prüfungsstoffes auf fachliche Schwerpunkte kann im Verantwortungsbereich des Prüfers vorgenommen werden. Prüfungsleistungen sind im Regelfall in deutscher Sprache zu erbringen.
  3. Macht ein Studierender glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder einer chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Prüfungsausschuss ihm zu gestatten, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes, in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes, verlangt werden.
  4. Macht ein Studierender glaubhaft, wegen der Betreuung eigener Kinder bis zum zwölften Lebensjahr oder der Pflege naher Angehöriger Prüfungsleistungen nicht wie vorgeschrieben erbringen zu können, gestattet der Prüfungsausschuss auf Antrag, die Prüfungsleistungen in gleichwertiger Weise abzulegen. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner. Wie die Prüfungsleistung zu erbringen ist, entscheidet der Prüfungsausschuss in Absprache mit dem zuständigen Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen.
  5. Prüfungsvorleistungen (PVL) sind durch den Prüfer bewertete, nicht benotete individuelle Studienleistungen des Studierenden. Ihr Bestehen ist Voraussetzung für die Zulassung zu den jeweiligen Modulprüfungen. Sie haben jedoch keinen Einfluss auf die Modulnote. Sie können beliebig oft wiederholt werden. Anzahl, Art und Ausgestaltung der Prüfungsvorleistungen sind im Prüfungsplan (Anlage) aufgeführt. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Prüfungsvorleistungen gilt § 12 Abs. 1 entsprechend; die Gegenstände ergeben sich aus den zugehörigen Modulbeschreibungen. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
  6. Für Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen im Multiple-Choice-Verfahren gilt die Ordnung zur Durchführung und Bewertung von Prüfungsleistungen nach dem Multiple-Choice-Verfahren der Fakultät Name der Fakultät.


§ 10 Mündliche Prüfungsleistungen[Bearbeiten]

  1. In den mündlichen Prüfungsleistungen (MP) soll der Studierende durch die Beantwortung einzelner Fragen nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner soll festgestellt werden, ob der Studierende über einschlägiges Grundlagenwissen verfügt.
  2. Mündliche Prüfungsleistungen können als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt werden. Die Prüfungsdauer beträgt für jeden Studierenden mindestens 15 Minuten, aber höchstens 60 Minuten.
  3. Im Rahmen der mündlichen Prüfungsleistung können in angemessenem Umfang auch Aufgaben zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird.
  4. Mündliche Prüfungsleistungen sind von mehreren Prüfern, von denen einer den Vorsitz führt, oder einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen. Vor der Festsetzung der Note hört der Vorsitzende den Beisitzer.
  5. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistung sind in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten, das von den Prüfern und vom Beisitzer zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der mündlichen Prüfungsleistung ist dem Studierenden unmittelbar nach deren Abschluss bekannt zu geben.
  6. Studierende, die die gleiche Prüfungsleistung zu einem späteren Prüfungstermin, jedoch nicht im gleichen Prüfungsabschnitt abzulegen haben, sind nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse auf Antrag an den Prüfer als Zuhörer zuzulassen, es sei denn, der Studierende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.

§ 11 Schriftliche Prüfungsleistungen[Bearbeiten]

  1. In den schriftlichen Prüfungsleistungen (SP) soll der Studierende nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit zugelassenen Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Studiengangs ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Den Studierenden können Themen zur Auswahl gegeben werden.
  2. Schriftliche Prüfungsleistungen erfolgen durch beaufsichtigte Klausurarbeiten, in denen eine angemessene Anzahl von Aufgaben unter Verwendung begrenzter Hilfsmittel schriftlich zu bearbeiten ist.
  3. Die Dauer schriftlicher Prüfungsleistungen darf 90 Minuten nicht unterschreiten und soll 240 Minuten nicht überschreiten.
  4. Das Bewertungsverfahren darf vier Wochen im Regelfall nicht überschreiten.
  5. Schriftliche Prüfungsleistungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Es gilt § 15 Abs. 3 Satz 3 entsprechend.


§ 12 Alternative Prüfungsleistungen[Bearbeiten]

  1. Alternative Prüfungsleistungen (APL) sind:
    1. Referate (selbständige mündliche Darstellungen theoretischer und/oder experimenteller Ergebnisse mit Hilfe geeigneter audio-visueller Medien vor einem Publikum ggf. mit anschließender Fachdiskussion),
    2. Laborpraktika (Teilnahme an der Demonstration und/oder eigene Durchführung von individuell ausgestalteten kleineren Laborversuchen in einem Labor des konstruktiven Ingenieurbaus ggf. mit schriftlicher Auswertung der Ergebnisse), oder
    3. Laborpraktikumsversuche (experimentelle, in der Regel selbständig durchzuführende abgeschlossene wissenschaftliche Aufgabenstellungen einschließlich der Auswertung von Messdaten, der Bewertung und der Diskussion von Messergebnissen),
    4. Belege (kurze schriftliche Ausarbeitungen zu einzelnen Aufgabenstellungen eines Moduls, angefertigt während der Lehrveranstaltung oder als Hausaufgabe), oder Belege (selbständige schriftliche Arbeiten ohne Beschränkung der Hilfsmittel, in denen theoretische und/oder experimentelle Erkenntnisse eines abgeschlossenen Teilgebietes zusammengefasst, ausgewertet und diskutiert werden; bei Themenvergabe kann in Abhängigkeit des Umfangs eine Bearbeitungszeit von drei bis sechs Wochen vereinbart werden),
    5. Praktikumsbelege (Belege, in denen die im praktischen Studiensemester eigenständig erarbeiteten experimentellen Erkenntnisse zusammengefasst, ausgewertet und diskutiert werden; die Bearbeitungszeit entspricht der Zeit des praktischen Studiensemesters),
    6. Designprojekte (umfangreiche schriftliche Einzel- oder Gruppenarbeiten mit Projektdokumentation),
    7. Laborprojekte (Beschreibung komplexer Versuchsaufbauten mit Instrumentierung ggf. einschließlich der Ermittlung von Messergebnissen und Diskussion derselben),
    8. Computerprojekte (umfangreiche Anwendung von Software ggf. einschließlich Auswertung und Diskussion derselben),
    9. Mündliche Leistungskontrollen (im Gegensatz zu den komplexeren MP Vorträge und/oder Beantwortung von Fragen zu kleineren inhaltlich begrenzten Lerneinheiten einzeln oder in Gruppen mit einer Dauer zwischen 10 und 30 Minuten),
    10. Tests (im Gegensatz zu den komplexeren SP schriftliche Abfragen meist kleinerer inhaltlich begrenzter Lerneinheiten von maximal 90 Minuten Dauer),
    11. Softwareprojekte (in der Regel selbständig durchzuführende abgeschlossene Aufgabenstellungen mit dem Ziel, ein Softwareprodukt zu konzipieren, zu entwickeln und zu testen; eine Diskussion kann sich anschließen),
    12. Programmierübungen (unter Klausurbedingungen zu erbringende Entwicklungen von Programmen in schriftlicher Form und/oder unter Nutzung eines Computers),
    13. Sprachpraktische Projektarbeit - SPA (in der Regel eine als Gruppen- oder Einzelarbeit zu erbringende Leistung im Rahmen eines 14 Wochen dauernden Projektes, mit dem Ziel eine praxisrelevante, komplexe Kommunikationssituation zu simulieren; die Aufgabenstellung umfasst die schriftliche Projektdokumentation und die Simulation einer Sprechsituation wie z.B. Vortrag, Interview, Fachdiskussion, etc. von ca. 10 Minuten Dauer),
  2. Es gelten die § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.
  3. Die konkrete Ausgestaltung von alternativen Prüfungsleistungen sowie der Zeitraum, in dem sie abzulegen sind, werden vom Prüfer durch Aushang zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gemacht.

§ 13 Diplomprüfung[Bearbeiten]

  1. Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Diplomstudiengangs Studiengangsbezeichnung. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Studierende die Zusammenhänge der Module überblickt und die Fähigkeiten besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, sowie die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
  2. Die Diplomprüfung besteht aus Modulprüfungen gemäß Prüfungsplan (Anlage) und der Diplomarbeit und deren Verteidigung.


§ 14 Diplomarbeit[Bearbeiten]

  1. Die Diplomarbeit ist eine das Diplomstudium abschließende Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, dass der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Bereich des Diplomstudiengangs Studiengangsbezeichnung praxisbezogen nach wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten.
  2. Die Diplomarbeit kann von jedem Hochschullehrer und anderen nach dem Sächsischen Hochschulgesetz prüfungsberechtigten Personen, soweit diese an der HTW Dresden in einem für den Diplomstudiengang Studiengangsbezeichnung relevanten Bereich tätig sind, betreut werden. Der Studierende kann Themenwünsche äußern. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der HTW Dresden durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
  3. Die Diplomarbeit ist in deutscher oder in Absprache mit dem Betreuer in englischer Sprache anzufertigen. Sie kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich zu unterscheiden und zu bewerten ist.
  4. Ausgabe- und Abgabezeitpunkt der Diplomarbeit sind so festzulegen, dass das Bewertungsverfahren innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.
  5. Für die Vergabe des Themas der Diplomarbeit ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Vertretung zuständig. Thema und Zeitpunkt der Ausgabe sind aktenkundig zu machen. Voraussetzung für die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit ist das erfolgreiche Ablegen aller bis einschließlich zum Ende des siebten Semesters erforderlichen Modulprüfungen und die erfolgreiche Ableistung der Praxiszeiten. Das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomarbeit ist durch das Prüfungsamt bekannt zu geben.
  6. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von zwei Monaten nach der Ausgabe zurückgegeben werden. Eine Rückgabe des Themas bei einer Wiederholung der Diplomarbeit ist nur zulässig, wenn davon beim ersten Versuch kein Gebrauch gemacht wurde.
  7. Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt drei/vier/fünf Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Ist die Fertigstellung der Diplomarbeit im vorgegebenen Bearbeitungszeitraum aus unvorhersehbaren Gründen, die vom Studierenden nicht zu vertreten sind, nicht möglich, kann auf schriftlichen Antrag an den Prüfungsausschuss, in der Regel nach Konsultation des Betreuers der Diplomarbeit, eine Verlängerung um höchstens drei Wochen gewährt werden.
  8. Die Diplomarbeit ist fristgemäß als pdf-Dokument und als gebundener Ausdruck in zwei identischen Exemplaren im Sekretariat der Fakultät einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen und ein Nachweis dem Studierenden zu übergeben.
  9. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Studierende schriftlich zu versichern, dass die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit der entsprechend gekennzeichnete Anteil der Arbeit - selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden.
  10. Die Diplomarbeit ist auf der Grundlage von Gutachten zu benoten, die in der Regel von zwei Prüfern zu erstellen sind. Einer der Prüfer soll die Diplomarbeit in der Hochschule betreut haben. Die Note der Diplomarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Gutachten. Das Bewertungsverfahren darf vier Wochen im Regelfall nicht überschreiten. Wird die Diplomarbeit durch eines der beiden Gutachten mit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, so ist die Diplomarbeit nicht bestanden. Die Gutachten sowie die Note der Diplomarbeit sind dem Studierenden auf Wunsch spätestens vor der Verteidigung bekannt zu geben.
  11. Im Fall einer nicht bestandenen Diplomarbeit erhält der Studierende hierüber vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und der Auskunft darüber, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Frist die Diplomarbeit wiederholt werden kann. Der Antrag auf Wiederholung der Diplomarbeit ist beim Prüfungsausschuss zu stellen. Eine nicht bestandene Diplomarbeit kann nur einmal innerhalb eines Jahres wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
  12. Eine durch beide Gutachten mit jeweils mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertete Diplomarbeit ist in der Fakultät vor einer Prüfungskommission in der Regel öffentlich zu verteidigen. Der Termin der Verteidigung soll innerhalb von sechs Wochen, muss jedoch innerhalb von zwölf Wochen nach der Abgabe der Arbeit liegen. Die Verteidigung ist eine mündliche geschlossene Darstellung der wesentlichen Inhalte der Diplomarbeit, bei der alle in Vorträgen üblichen Mittel eingesetzt werden können. Im Anschluss an die Darstellung findet eine Diskussion statt, in der der Studierende Fragen zu seiner Diplomarbeit zu beantworten hat. Die Dauer der Verteidigung soll in der Regel 30 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten. Die Gesamtnote der Verteidigung setzt sich zu gleichen Teilen aus den Einzelbenotungen des Vortrags und der Diskussion zusammen. Bei der Benotung der Verteidigung mit „nicht ausreichend“ (5) kann die Verteidigung einmal innerhalb von vier Wochen wiederholt werden. Wird die Verteidigung erneut mit „nicht ausreichend“ (5) benotet, dann gilt die Diplomarbeit als endgültig nicht bestanden.
  13. Die Gesamtnote der Diplomarbeit (siehe dazu § 15 Abs. 3 Satz 5 und 6) wird aus dem gewichteten Mittel der Note der schriftlichen Arbeit und der Gesamtnote der Verteidigung gebildet, wobei jede einzelne Note mindestens „ausreichend“ (4,0) sein 3muss. Dabei geht das Ergebnis der schriftlichen Arbeit mit dem Gewicht 3 und die Verteidigung mit dem Gewicht 1 in die Wertung ein.

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten[Bearbeiten]

  1. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Es sind folgende Noten zu verwenden:
    • 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
    • 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
    • 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
    • 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
    • 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
    Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Die Festlegung des Bewertungsmaßstabes erfolgt durch den Prüfer, wobei eine Prüfungsleistung, bei der 50% der geforderten Leistung erbracht wurden, in jedem Fall als bestanden zu werten ist.
  2. In den im Prüfungsplan gekennzeichneten Ausnahmefällen werden Prüfungsleistungen nur bewertet, jedoch nicht benotet. Dabei sind die Bewertungen „bestanden“ oder „nicht bestanden“ vom Prüfer abzugeben. In die weitere Notenberechnung gehen unbenotete Prüfungsleistungen und Modulprüfungen nicht ein.
  3. Besteht eine Modulprüfung aus einer einzelnen Prüfungsleistung, so ist die für die Prüfungsleistung vergebene Note gleichzeitig die Modulnote. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so errechnet sich die Modulnote aus dem gewichteten Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen gemäß dem Prüfungsplan (Anlage). Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
    Die Modulnote lautet:
    • Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut
    • bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut
    • bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend
    • bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend
    • bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend.
    Analog wird bei der Bildung von Gesamtnoten verfahren. Eine Gesamtnote ist eine Note, die aus mehreren Einzelnoten gebildet wird. Eine Gesamtnote wird für die Diplomarbeit und die Verteidigung gem. § 14 Abs. 13 sowie für die Diplomprüfung gem. § 16 vergeben.
  4. Für die Modulnoten und die Gesamtnote der Diplomprüfung ist zusätzlich jeweils eine relative Note auszuweisen. Dafür findet die nachfolgende ECTS-Bewertungsskala Anwendung.
    Die erfolgreichen Studierenden erhalten folgende ECTS Grades:
    • A die besten 10 %
    • B die nächsten 25 %
    • C die nächsten 30 %
    • D die nächsten 25 %
    • E die nächsten 10 %
    An die erfolglosen Studierenden werden folgende ECTS Grades vergeben:
    • FX „Nicht bestanden – es sind Verbesserungen erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt werden können“
    • F „Nicht bestanden – es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich“.
  5. Die Noten der Prüfungsleistungen sind dem Prüfungsamt von den Prüfern mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma innerhalb einer Woche nach Feststellung des Ergebnisses schriftlich mitzuteilen.
  6. Die Prüfungsergebnisse sind vom Prüfungsamt unverzüglich nach Eingang der Prüfungsmeldung durch Aushang bekannt zu geben, der Tag der Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.


§ 16 Bewertung der Diplomprüfung[Bearbeiten]

  1. Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird aus dem nicht gerundeten linearen/gewichteten Mittelwert aller Modulnoten (MN) und der nicht gerundeten Gesamtnote der Diplomarbeit (P) nach folgendem Algorithmus gebildet:
    Gesamtnote = (3 MN + 2 P) / 5
  2. Die Gesamtnote wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma angegeben. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.


§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß[Bearbeiten]

  1. Eine Prüfungsleistung wird mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet, wenn der Studierende zu einem für ihn bindenden Prüfungstermin oder zum Termin der Verteidigung der Diplomarbeit ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung oder der Verteidigung der Diplomarbeit ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche oder eine alternative Prüfungsleistung oder die Diplomarbeit nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
  2. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Studierenden ist eine ärztliche Bescheinigung abzugeben. Darüber hinaus kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Studierenden die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Über die Anerkennung der Gründe entscheidet der Prüfungsausschuss nach Vorbereitung durch das Prüfungsamt. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
  3. Versucht der Studierende, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet. Ein Studierender, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder der Aufsichtsperson, in der Regel nach erfolgter Abmahnung, von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
  4. Der Studierende kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses formlos schriftlich beantragen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 18 Bestehen und Nichtbestehen[Bearbeiten]

  1. Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. In den im Prüfungsplan (Anlage) gekennzeichneten begründeten Ausnahmenfällen ist das Bestehen der Modulprüfung zusätzlich vom Bestehen einzelner Prüfungsleistungen abhängig. Ist die Modulprüfung bestanden, werden die in der Studienordnung (Studienablaufplan) dem Modul zugeordneten ECTS Credits erworben.
  2. Die berufspraktische Tätigkeit wird ohne Benotung mit bestanden oder nicht bestanden bewertet.
  3. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Praxiszeiten erfolgreich absolviert, sämtliche Modulprüfungen der Diplomprüfung bestanden und die Diplomarbeit einschließlich Verteidigung mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.
  4. Die Diplomprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn
    • aus Gründen, die der Studierende selbst zu vertreten hat, die Frist nach § 6 Abs. 2 für eine Modulprüfung der Diplomprüfung überschritten wurde,
    • eine zweite Wiederholung einer für den Abschluss des Studienganges erforderlichen Modulprüfung nicht bestanden wurde,
    • die Wiederholung der Diplomarbeit nicht bestanden wurde oder
    • eine zweite Wiederholungsprüfung einer für den Abschluss des Studienganges erforderlichen Modulprüfung nicht fristgemäß gem. § 8 Abs. 6 beantragt wurde.
  5. Wenn der Studierende die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden hat, dann ist ihm dies vom Prüfungsamt schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend § 28 Abs. 1 mitzuteilen.
  6. Hat der Studierende eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, so kann er an anderen Modulprüfungen noch teilnehmen, solange das endgültige Nichtbestehen der Diplomprüfung noch nicht bestandskräftig festgestellt wurde.


§ 19 Wiederholung von Modulprüfungen[Bearbeiten]

  1. Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung bzw. einzelner nicht bestandener Prüfungsleistungen einer bestandenen Modulprüfung ist nicht zulässig, ausgenommen Fälle nach § 5 Abs. 3.
  2. Nicht bestandene Modulprüfungen dürfen innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches einmal wiederholt werden. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des erstmaligen Nichtbestehens. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie als erneut nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Modulprüfung als endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig. Fehlversuche in fachlich verwandten Studiengängen sind anzurechnen.
  3. Besteht eine nicht bestandene Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so sind alle nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewerteten Prüfungsleistungen zu wiederholen. Mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertete Prüfungsleistungen dürfen nicht wiederholt werden.
  4. Erste Wiederholungsprüfungen sind in der Regel in dem der nicht bestandenen Modulprüfung folgenden Prüfungsabschnitt abzulegen, spätestens jedoch in dem der nicht bestandenen Modulprüfung folgenden zweiten Prüfungsabschnitt.

§ 20 Prüfungsausschuss[Bearbeiten]

  1. Für den Diplomstudiengang Studiengangsbezeichnung ist durch den Fakultätsrat ein Prüfungsausschuss zu bestellen. Dieser setzt sich aus drei Hochschullehrern, einem Mitarbeiter und einem Studierenden zusammen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Hochschullehrer. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt in der Regel drei Jahre, für Studierende ein Jahr. Die erneute Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses ist zulässig.
  2. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Hochschullehrer mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.
  3. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle und von Einzelaufgaben auf den Vorsitzenden übertragen. Dieser konsultiert bei entsprechenden Sachfragen die zuständigen Fachvertreter.
  4. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können der Abnahme von Prüfungsleistungen beiwohnen. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Wenn sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.


§ 21 Zuständigkeiten[Bearbeiten]

  1. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für:
    1. die Organisation der Diplomprüfung des Diplomstudiengangs Studiengangsbezeichnung,
    2. die Einhaltung der Prüfungsordnung des Diplomstudiengangs Studiengangsbezeichnung bezüglich Umfang und Art der Prüfungsleistungen,
    3. die Bestellung der Prüfer, Beisitzer sowie Prüfungskommissionen gemäß § 22 Abs. 1,
    4. Entscheidungen über
      • a) Prüfungszulassung von Externen gemäß § 37 Abs. 2 SächsHSG,
      • b) das endgültige Nichtbestehen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3,
      • c) Anrechnung von im In- und Ausland erbrachten Studienzeiten, -leistungen und Prüfungsleistungen in der Regel unter Mitwirkung des für das Modul zuständigen Hochschullehrers gemäß § 23,
      • d) Ausgabe und Fristverlängerung der Diplomarbeit gemäß § 14,
      • e) Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß gemäß § 17,
      • f) die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 23 Abs. 4 und Studienzeiten gemäß § 23 Abs. 6,
      • g) die Erklärung der Ungültigkeit der Diplomprüfung gemäß § 26 Abs. 1,
      • h) Widersprüche gemäß § 28,
      • i) Ausnahmen von der Prüfungsordnung in außergewöhnlichen Fällen,
    5. die Berichterstattung über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit, die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten in der Fakultät sowie für Anregungen zur Reform der Studien- und Prüfungsordnungen,
    6. die Bestätigung der Eignungsbescheinigung gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG.
  2. Für das Ausstellen von Zeugnissen, Urkunden und Bescheinigungen gemäß § 25 ist das Prüfungsamt zuständig.
  3. Die Entscheidung über das Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungsleistungen wird durch den bzw. die Prüfer nach den Bestimmungen der §§ 15 Abs. 1 und 18 getroffen.

§ 22 Prüfer, Beisitzer, Prüfungskommission[Bearbeiten]

  1. Zu Prüfern sollen nur Mitglieder und Angehörige der HTW Dresden oder anderer Hochschulen bestellt werden, die in dem betreffenden Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind. Soweit dies nach dem Gegenstand der Prüfung sachgerecht ist, kann zum Prüfer auch bestellt werden, wer die Befugnisse zur selbständigen Lehre nur für ein Teilgebiet des Prüfungsfaches besitzt. In besonderen Ausnahmefällen können auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zum Prüfer bestellt werden, sofern dies nach der Eigenart der Hochschulprüfung sachgerecht ist.
  2. Zum Prüfer wird nur bestellt, wer selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.
  3. Prüfungskommissionen setzen sich aus mindestens einem Prüfer und einem Beisitzer, der das Protokoll führt, zusammen.
  4. Die Bestellung zum Prüfer bzw. zum Vorsitzenden der Prüfungskommission gilt, wenn nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, sowohl für die Prüfungsleistung, die zu dem im Prüfungsplan vorgesehenen Zeitpunkt durchgeführt wird (erste Prüfungsleistung), als auch für sich aus der ersten Prüfungsleistung ergebende Nach- und Wiederholungsprüfungen.
  5. Die Namen der Prüfer sollen dem Studierenden rechtzeitig, spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungstermins bekannt gegeben werden.
  6. Prüfer und Beisitzer unterliegen entsprechend § 20 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Amtsverschwiegenheit.


§ 23 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie außerhochschulischen Qualifikationen[Bearbeiten]

  1. Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland im gleichen Studiengang erbracht wurden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
  2. Außerhalb eines Hochschulstudiums erworbene Qualifikationen sowie Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden auf Antrag angerechnet, soweit sie gleichwertig sind. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Inhalt, Umfang und Anforderungen Teilen des Studiums im Diplomstudiengang Studiengangsbezeichnung an der HTW Dresden im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu berücksichtigen. Außerhalb des Hochschulstudiums erworbene Qualifikationen können höchstens 50 % des Studiums ersetzen.
  3. Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten (§ 3) werden bei Gleichwertigkeit angerechnet. (oder:) Abs. 3 entfällt.
  4. Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt auf der Basis der vergebenen ECTS Credits durch den Prüfungsausschuss. Bei der Vergabe der ECTS Credits für anerkannte Studien- und Prüfungsleistungen wird die Studienordnung (Studienablaufplan) zugrunde gelegt.
  5. Die Anerkennung von Prüfungsleistungen, die im Rahmen von Austauschprogrammen im Ausland erbracht wurden, erfolgt auf der Grundlage von „Learning Agreements“ gemäß § 24.
  6. Werden gem. Abs. 2 Studien- und Prüfungsleistungen oder außerhalb eines Hochschulstudiums erworbene Qualifikationen angerechnet, erfolgt die Anrechnung der entsprechenden Studienzeiten. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. In den Fällen des Abs. 1 und 2 sind Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen. Die Noten sind in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.
  7. Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
  8. Anträge gem. Abs. 2 auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Anrechnung von Studienzeiten sind spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin, zu dem der Studierende angemeldet ist, schriftlich an den Prüfungsausschuss zu stellen, bei alternativen Prüfungsleistungen spätestens bis zum Prüfungstermin.
  9. Bei Wiederaufnahme des Studiums nach einer Beurlaubung gelten die bis dahin erzielten Studien- und Prüfungsleistungen unverändert weiter. Gleiches gilt bei Fortsetzung oder Neubeginn des Studiums an der HTW Dresden im gleichen Studiengang.
  10. Die Ausstellung eines Zeugnisses über die Diplomprüfung ausschließlich auf der Grundlage von Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht wurden, ist nicht zulässig.

§ 24 Bestimmungen für im Ausland erbrachte Prüfungsleistungen[Bearbeiten]

  1. Zur Vorbereitung der Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen sind „Learning Agreements“ (verbindliche Festlegungen bezüglich zu belegender Module an der Partnerhochschule) abzuschließen.
  2. Bezüglich der Zulassung, Fristen, Art, Umfang und Modalitäten der Prüfungsleistungen an ausländischen Partnerhochschulen sind die Bestimmungen der geltenden Prüfungsordnung der jeweiligen Partnerhochschule des entsprechenden Studiengangs maßgebend.
  3. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen entsprechender Nachweise, aus denen die Anzahl der Semesterwochenstunden, die erlangten ECTS Credits und die Noten hervorgehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen.
  4. § 23 Abs. 8 gilt entsprechend.


§ 25 Zeugnis, Diplomurkunde, Bescheinigungen[Bearbeiten]

  1. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Diplomprüfung wird unverzüglich ein Zeugnis unter Angabe des Diplomstudiengangs Studiengangsbezeichnung ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Modulnoten einschließlich verbaler Formulierungen mit zugeordneten ECTS Credits und ECTS Grades, das Thema der Diplomarbeit und deren Note einschließlich verbaler Formulierung sowie die Gesamtnote und das Gesamturteil der Diplomprüfung entsprechend Absatz 2 einschließlich der relativen Abschlussnote (ECTS Grade). Es weist die Regelstudienzeit und die gewählte Studienrichtung sowie auf Antrag an das Prüfungsamt, der spätestens bis zum Tag der letzten Prüfungsleistung zu stellen ist, die tatsächliche Studiendauer aus. An anderen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland erbrachte Leistungen sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Die Noten sind mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma entsprechend § 15 Abs. 3 anzugeben. Das Zeugnis wird vom Dekan der Fakultät und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.
  2. Das Gesamturteil ist die verbale Formulierung der Gesamtnote der Diplomprüfung entsprechend § 15 Absatz 3 Satz 5 und 6. Für besonders herausragende Leistungen wird das Gesamturteil „ausgezeichnet“ vergeben. Voraussetzung dafür ist, dass die Gesamtnote der Diplomarbeit „sehr gut“ und keine Note einer Modulprüfung schlechter als „gut“ ist sowie die Gesamtnote der Diplomprüfung mindestens 1,2 oder besser ist.
  3. Zusätzlich zum Zeugnis über die Diplomprüfung wird mit gleichem Datum eine Diplomurkunde über die Verleihung des entsprechenden Diplomgrades ausgestellt. Die Urkunde wird vom Rektor der Hochschule und vom Dekan der Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. Der Urkunde wird eine englischsprachige Übersetzung beigefügt.
  4. Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wird der Hochschulgrad
    • Diplom-Ingenieur/in (FH) Dipl.-Ing. (FH)
    • Diplom-Wirtschaftsinformatiker/in (FH), Dipl.-Wirt.-Inf. (FH)
    verliehen. Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des Hochschulgrades erworben.
  5. Für den Absolventen wird ein „Diploma Supplement“ ausgestellt entsprechend dem „Diploma Supplement Modell“ von Europäischer Union/Europarat/UNESCO. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems ist der zwischen Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
  6. Prüfungsergebnisse in Zusatzmodulen bzw. Zusatzfächern werden auf Antrag der Studierenden an das Prüfungsamt in das Zeugnis eingetragen und entsprechend kenntlich gemacht, jedoch bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. Der Antrag ist bis zum Tag der letzten Prüfungsleistung beim Prüfungsamt zu stellen.
  7. Zeugnis und Urkunde tragen das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
  8. Hat ein Studierender die Diplomprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, die alle erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält und erkennen lässt, dass die Diplomprüfung nicht bestanden ist.


§ 26 Ungültigkeit der Diplomprüfung[Bearbeiten]

  1. Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat der Studierende vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Diplomprüfung für nicht bestanden erklärt werden.
  2. Hat der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Modulprüfung entsprechend Abs. 3 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Diplomprüfung für nicht bestanden erklärt werden. Entsprechendes gilt für die Diplomarbeit.
  3. Das unrichtige Zeugnis ist auf Antrag des Prüfungsausschusses vom Fakultätsrat einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem Zeugnis ist auch die Diplomurkunde und das Diploma Supplement einzuziehen, wenn die Diplomprüfung auf Grund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde.
  4. Dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  5. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten[Bearbeiten]

  • Innerhalb eines Jahres nach Abschluss einer schriftlichen Prüfungsleistung oder der Diplomarbeit und Festlegung der entsprechenden Note erhält der Studierende das Recht, auf Antrag an den Prüfer Einsicht in die Prüfungsarbeit und die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und Prüfungsprotokolle zu nehmen und den Prüfer zu konsultieren. Ort und Zeitpunkt der Einsichtnahme werden durch den Prüfer bestimmt. Sie berechtigt nicht zur Anfertigung von Ablichtungen und Abschriften.


§ 28 Widerspruchsverfahren[Bearbeiten]

  1. Entscheidungen nach dieser Ordnung, durch die ein Studierender in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, sind dem Studierenden von der Instanz, die die Entscheidung getroffen hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 58 Abs.1 VwGO zu versehen. Dies betrifft nicht die Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen mit Ausnahme des Nichtbestehens der Diplomarbeit und der Verteidigung der Diplomarbeit.
  2. Widersprüche gegen Entscheidungen nach dieser Ordnung sind beim Prüfungsausschuss einzulegen mit Ausnahme von Widersprüchen gegen Bewertungsentscheidungen, die beim Prüfer einzulegen sind. Daneben gilt § 70 VwGO, wonach der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben ist. Den Widerspruchsbescheid erlässt der Fakultätsrat, bei Widersprüchen gegen Bewertungsentscheidungen eines Prüfers der Prüfungsausschuss.
  3. Soweit sich der Widerspruch gegen eine Bewertungsentscheidung eines Prüfers richtet, überprüft der Prüfungsausschuss die Entscheidung nur darauf, ob
    1. das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und/oder
    2. der Prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist und/oder
    3. allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind und/oder
    4. sich der Prüfer von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.
    Entsprechendes gilt, wenn sich der Widerspruch gegen Entscheidungen mehrerer Prüfer richtet.
  4. Über den Widerspruch soll innerhalb eines Monats abschließend entschieden werden. Soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, ist der Widerspruchsbescheid zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 29 Übergangsbestimmungen[Bearbeiten]

  1. Für Studierende, die im Wintersemester … oder früher immatrikuliert wurden, ist die Prüfungsordnung des Diplomstudiengangs Studiengangsbezeichnung vom … gültig.
  2. Für Studierende des Diplomstudiengangs Studiengangsbezeichnung des Immatrikulationsjahrganges … gilt diese Diplomprüfungsordnung ab Wintersemester ….


§ 30 Inkrafttreten/Veröffentlichung[Bearbeiten]

  • Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2012/13 ihr Studium im Diplomstudiengang Studiengangsbezeichnung an der HTW Dresden aufgenommen haben.
  • Die Prüfungsordnung wurde vom Fakultätsrat der Fakultät Name der Fakultät am ##.##.#### beschlossen und vom Rektorat am ##.##.#### genehmigt. Sie tritt am ##.##.#### in Kraft und wird veröffentlicht. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom … außer Kraft.


Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät Name der Fakultät vom ##.##.#### und der Genehmigung des Rektorates der HTW Dresden vom ##.##.####.


Dresden, den …



Prof. Dr.-Ing. habil. Roland Stenzel Rektor