Nichtanrechnung der Studienzeit: Unterschied zwischen den Versionen

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== Verfahren ==
== Verfahren ==
# Der [[Antrag zur Nichtanrechnung der Studienzeit gemäß § 20 Absatz 4 SächsHSG HTW Dresden|Antrag]] ist im [[Studentensekretariat HTW Dresden|StudSek]] zu erhalten. Es muss aber [[Formular#zwangsläufige Verwendung | nicht zwangsläufig verwendet]] werden.
# Ein [[Formular]] für den [[Antrag zur Nichtanrechnung der Studienzeit gemäß § 20 Absatz 4 SächsHSG HTW Dresden|Antrag]], welches aber [[Formular#zwangsläufige Verwendung | nicht zwangsläufig verwendet]] werden muss, ist im [[Studentensekretariat HTW Dresden|StudSek]] zu erhalten.
# Antrag bis [[Fristen#zum Ablauf | zum Ablauf]] des vorherigen Semesters beim [[StudSek]] [[Fristen#Bestätigung der Einreichung | einreichen]].
# Antrag bis [[Fristen#zum Ablauf | zum Ablauf]] des vorherigen Semesters beim [[StudSek]] [[Fristen#Bestätigung der Einreichung | einreichen]].
# Für das kommende Semester zurückmelden, aber dabei sollte (das ist für die Bewilligung des Antrages nebensächlich) keine [[Immatrikulationsbescheinigung HTW Dresden|Immatrikulationsbescheinigung]] erstellt werden.
# Für das kommende Semester zurückmelden, aber dabei sollte (das ist für die Bewilligung des Antrages nebensächlich) keine [[Immatrikulationsbescheinigung HTW Dresden|Immatrikulationsbescheinigung]] erstellt werden.

Version vom 9. Februar 2012, 00:03 Uhr

Im Folgenden wird nur Bezug auf die Nichtanrechnung der Studienzeit genommen, denn diese kann an jeder Hochschule anders umgesetzt werden. Es gibt weitere "Vorzüge" durch die Mitwirkung, wie beispielsweise Gremiensemester.

Grundlage

Die Nichtanrechnung der Studienzeit basiert sachsenweit auf § 20 Absatz 4 SächsHSG.

An der HTW Dresden erfolgte die Umsetzung über die Immatrikulationsordnung. Diese wurde bei der 116. Sitzung des Senates verabschiedet. Die Einarbeitung des neuen § 13 Mitwirkung in Organen erfolgte durch frühzeitige Forderung der studentischen Vertretung und entsprechendem Zusammenwirken mit dem Prorektorat Lehre und Studium.

Antragsberechtigung

Alle Mitglieder der Organe unabhängig von der Stimmberechtigung.

Antrag

Das Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden hat im Laufe des Sommersemesters 2009 einen Antrag erarbeitet. Dieser Antrag stellt gegenwärtig die Grundlage für die Einleitung des Verfahrens dar.

Antrag beim Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden

Entstehung des Antrages

Der Antrag wurde allein vom Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden erstellt. Dies geschah, obwohl diesem wohl bekannt gewesen sein müsste, dass die zuständigen studentische Vertretungen als Ansprechstellen zur Verfügung gestanden hätten.

Fehler des Antrages

PaulRiegel hat einige Verbesserungsvorschläge:

  • Die Mitwirkung im Studentenwerk fehlt.
  • usw.
  • Das Dokument steht nicht online.

Verfügbarkeit des Antrages

Der Antrag ist beim Studentensekretariat zu bekommen.

Verfügbarkeit des Antrages online

Der Antrag ist nicht auf der Website HTW Dresden, etwa beim Studentensekretariat, bereitgestellt. Das sollte gefordert und geändert werden. Alternativ sollte sich der StuRa das Dokument elektronisch besorgen und auf der Website bereitstellen.

Nachweise

Für das erfolgreiche Verfahren bedarf es der Bestätigung über Mitwirkung. Diese sind zu erhalten für

  1. stimmberechtigte Mitglieder der Organe durch die Gremienbetreuung des Rektorates und
  2. beratende, aber über den Mindestumfang eines stimmberechtigten Mitgliedes hinaus mitwirkende, Mitglieder bei dem jeweiligen Organ. Beim StuRa kann eine entspreche Erstellung der Bestätigung der Mitwirkung erfolgen, wenn diese gerechtfertigt ist.

Verfahren

  1. Ein Formular für den Antrag, welches aber nicht zwangsläufig verwendet werden muss, ist im StudSek zu erhalten.
  2. Antrag bis zum Ablauf des vorherigen Semesters beim StudSek einreichen.
  3. Für das kommende Semester zurückmelden, aber dabei sollte (das ist für die Bewilligung des Antrages nebensächlich) keine Immatrikulationsbescheinigung erstellt werden.
  4. Der Antrag ist ausgefüllt, mit den notwendigen Nachweisen und unterschrieben im StudSek fristgemäß (bis vor dem Beginn des nicht anzurechnenden Semesters) abzugeben.
  5. Nach dem Vermerk des StudSek kann dann die richtige Immatrikulationsbescheinigung erstellt werden.

Auswirkungen