Bearbeiten von „Prüfung

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== [[Anrechnung einer Studienleistung]] ==
== Unterscheidung nach Art des Versuches ==


== [[Anerkennung einer Prüfungsleistung]] ==
=== Freiversuch ===
Ein [[#Freiversuch | Freiversuch]] ist das Ablegen einer [[Prüfungen]] gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7961213120435&jlink=p35 § 35] Absatz 5 SächsHSG.


== [[Prüfungsleistung]] ==
Den [[Studentinnen und Studenten]], die nach diesem Verfahren sich vorfristig einer oder mehreren [[Prüfung]]en stellen, soll dadurch kein Nachteil entstehen können. So zählen [[Prüfung]]en die nicht bestanden sind, als hätten sie nicht stattgefunden. Das Ergebnis von bestandene [[Prüfung]]en können einmal beim [[#erster regulärer Prüfungsversuch | erster regulärer Prüfungsversuch]] verbessert werden.


== [[Prüfungsfähigkeit]] ==
=== erster regulärer Prüfungsversuch ===


== [[Prüfungsversuch]] ==
=== erste Wiederholungsprüfung ===


== [[Prüfungstermin]] ==
=== zweite Wiederholungsprüfung ===


== [[Abmeldung von einer Prüfung]] ==
== Abmelden ==
Das Abmelden von einer Prüfung erfolgt per [[#Antrag zum Abmelden von Prüfungen | Antrag]]. Der [[#Antrag zum Abmelden von Prüfungen | Antrag]] ist an das [[Prüfungsamt]] zu richten.


== [[Versäumnis einer Prüfung]] ==


== [[Prüfende]] ==
Eine Quittierung des Posteingang kann verlangt werden. Sollte das [[Prüfungsamt]] oder andere Stelle vom [[DezStud]] nicht bereit sein diese auszustellen, kann dazu ein [[Poststelle HTW Dresden#Posteingangsstempel | Posteingangsstempel der Poststelle]] ersatzweise dienen.


== [[Prüfungsergebnis]] ==
=== [[Antrag]] zum Abmelden von Prüfungen ===
Das Dokument ist ein Vordruck des [[DezStud]] zum [[Prüfungen#Abmelden | Abmelden von Prüfungen]]. Es ist auf der [[Website HTW Dresden]] [http://www.htw-dresden.de/fileadmin/userfiles/htw/docs/Studium/Pruefabm.pdf zu finden].


== [[Prüfungseinsicht]] ==
=== Verfahren zum Abmelden ===
Die Frist zur Abgabe [[#Antrag zum Abmelden von Prüfungen | dieses Antrag]]es ergibt sich aus der jeweiligen [[SPO]].


== [[Prüfung Externer]] ==
==== Abmelden vom ersten Prüfungsversuch ====
seit Anbeginn des Hochschulgesetzes (1993) [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/9502.1#p32 § 32] Abs. 2 [[SHG]]
Das [[#Abmelden | Abmelden]] vom ersten Versuch (also ohne, dass ein Versuch vorher als [[#nicht bestanden | nicht bestanden]] gezählt wurde) ist ein Recht. Dieses kann wiederholt in Anspruch genommen werden.


== Begriffe ==
Im Übrigen erscheint eine "Verschleppen" des Ablegens von Prüfungsleistungen wenig erstrebenswert. So kann es zu einem "Stauen" von zu erbringenden Prüfungsleistungen kommen, was eine erhöhte Belastung darstellt.
<!-- Womöglich sind noch weitere Begriffe im Hochschulgesetz und in der Prüfungsordnung zu finden. -->


; [[Abschlussprüfung]]: ?
Die Frist beträgt gemäß der [[MusterSPO]] eine Woche vor dem [[#Bekanntgabe des Termins | angekündigten Termin]].
; [[Hochschulprüfung]]: ?
; [[Modulprüfung]]: ?


== Wiki ==
==== Abmelden von der ersten Wiederholungsprüfung ====
Das [[#Abmelden | Abmelden]] vom der ersten Wiederholungsprüfung ist nur möglich, wenn
# der Antrag begründet ist, um somit ein Abweichen von der Regel gemäß [[Musterstudien- und -prüfungsordnungen#§19 Wiederholung von Modulprüfungen | § 19]] [[MusterSPO]] zu rechtfertigen, und
# ein weiterer [[#Termin | Termin]] innerhalb des Jahres nach dem Ablegen des ersten Prüfungsversuches gemäß [http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=8321214182325&jlink=p35 § 35] Absatz 3 Satz 4 [[SächsHSG]] möglich (und möglich bereits [[#Bekanntgabe des Termins | bekanntgegeben]] ist.


* [[:Kategorie:Prüfungen|Kategorie]]
==== Abmelden von der zweiten Wiederholungsprüfung ====
Das [[#Abmelden | Abmelden]] vom der zweiten Wiederholungsprüfung ist gemäß [http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=8321214182325&jlink=p35 § 35] Absatz 3 Satz 5 [[SächsHSG]] nicht möglich.
 
== endgültig nicht bestanden ==
Eine [[Prüfung]] gilt als [[#endgültig nicht bestanden | endgültig nicht bestanden]], kurz [[e.n.b.]], wenn kein weiterer Versuch zum Ablegen der einzelnen [[Prüfung]] eingeräumt wird. Üblicher Weise ist das an unserer [[HTW Dresden]] nach dem Nichtbestehen der [[2. W.]].
 
Das führt zur [[Exmatrikulation#wegen endgültig nicht bestandener Prüfung | Exmatrikulation]] bei [[Pflichtprüfung]].
 
== Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen ==
Die Anerkennung von Leistungen erfolgt i.d.R. gemäß §23 der (Muster-)Prüfungsordnung bei Gleichwertigkeit der Leistungen. Die Entscheidung darüber fällt der [[Prüfungsausschuss]]. Der Entscheidung muss eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein.
Diese muss nach [http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__58.html §58 VwGO] schriftlich oder elektronisch erfolgen. Eine mündliche Bekanntgabe ist nicht zulässig.


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
* [[Prüfungsberatung]]
* [[Prüfungsberatung]]
* [[Bereich Prüfungen]]
* [[Bereich Prüfungen]]
* [[Prüfungsordnung]]
* [[ECTS]]
* [[Modul]]
* [[Modul]]
* [[Verwaltungsverfahrensgesetz]]


[[Kategorie:Prüfungen]]
[[Kategorie:Prüfungen]]

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