Prüfung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 6. Oktober 2011, 09:54 Uhr

Unterscheidung nach Art des Versuches

Freiversuch

Ein Freiversuch ist das Ablegen einer Prüfungen gemäß § 35 Absatz 5 SächsHSG.

Den Studentinnen und Studenten, die nach diesem Verfahren sich vorfristig einer oder mehreren Prüfungen stellen, soll dadurch kein Nachteil entstehen können. So zählen Prüfungen die nicht bestanden sind, als hätten sie nicht stattgefunden. Das Ergebnis von bestandene Prüfungen können einmal beim erster regulärer Prüfungsversuch verbessert werden.

erster regulärer Prüfungsversuch

erste Wiederholungsprüfung

zweite Wiederholungsprüfung

Abmelden

Das Abmelden von einer Prüfung erfolgt per Antrag. Der Antrag ist an das Prüfungsamt zu richten.


Eine Quittierung des Posteingang kann verlangt werden. Sollte das Prüfungsamt oder andere Stelle vom DezStud nicht bereit sein diese auszustellen, kann dazu ein Posteingangsstempel der Poststelle ersatzweise dienen.

Antrag zum Abmelden von Prüfungen

Das Dokument ist ein Vordruck des DezStud zum Abmelden von Prüfungen. Es ist auf der Website HTW Dresden zu finden.

Verfahren zum Abmelden

Die Frist zur Abgabe dieses Antrages ergibt sich aus der jeweiligen SPO.

Abmelden vom ersten Prüfungsversuch

Das Abmelden vom ersten Versuch (also ohne, dass ein Versuch vorher als nicht bestanden gezählt wurde) ist ein Recht. Dieses kann wiederholt in Anspruch genommen werden.

Im Übrigen erscheint eine "Verschleppen" des Ablegens von Prüfungsleistungen wenig erstrebenswert. So kann es zu einem "Stauen" von zu erbringenden Prüfungsleistungen kommen, was eine erhöhte Belastung darstellt.

Die Frist beträgt gemäß der MusterSPO eine Woche vor dem angekündigten Termin.

Abmelden von der ersten Wiederholungsprüfung

Das Abmelden vom der ersten Wiederholungsprüfung ist nur möglich, wenn

  1. der Antrag begründet ist, um somit ein Abweichen von der Regel gemäß § 19 MusterSPO zu rechtfertigen, und
  2. ein weiterer Termin innerhalb des Jahres nach dem Ablegen des ersten Prüfungsversuches gemäß § 35 Absatz 3 Satz 4 SächsHSG möglich (und möglich bereits bekanntgegeben ist.

Abmelden von der zweiten Wiederholungsprüfung

Das Abmelden vom der zweiten Wiederholungsprüfung ist gemäß § 35 Absatz 3 Satz 5 SächsHSG nicht möglich.

endgültig nicht bestanden

Eine Prüfung gilt als endgültig nicht bestanden, kurz e.n.b., wenn kein weiterer Versuch zum Ablegen der einzelnen Prüfung eingeräumt wird. Üblicher Weise ist das an unserer HTW Dresden nach dem Nichtbestehen der 2. W..

Das führt zur Exmatrikulation bei Pflichtprüfung.

Siehe auch