Bearbeiten von „Prüfungsberatung

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==  rechtliche Mythen ==
==  rechtliche Mythen ==


=== keine Zulassung / Bestehen von Prüfungen wegen fehlender [[Anwesenheit]] zu Lehrveranstaltungen ===
=== Keine Zulassung/Bestehen wegen fehlender [[Anwesenheit]] ===
Die Pflicht zur Anwesenheit ist nur in seltenen Ausnahmefällen gegeben. Diese muss, in der [[Studienordnung]] oder [[Prüfungsordnung]] geregelt sein. Nur diese machten eine [[Anwesenheit#Listen|Anwesenheitsliste]] notwendig und verwertbar. An unserer [[HTW Dresden]] ist das kaum der Fall. Falls solche Listen kursieren, besteht seitens der Studierenden keine Verpflichtung sich in diese einzutragen. Konkret sei auf die Aussage von Frau von Schorlemer (Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst) im sächsischen Landtag vom 10.12.2009 verwiesen.
Die Pflicht zur Anwesenheit ist nur in seltenen Ausnahmefällen gegeben. Diese muss, in der [[Studienordnungen|Studienordnung]] oder [[Prüfungsordnungen|Prüfungsordnung]] geregelt sein. Nur diese machten eine [[Anwesenheit#Listen|Anwesenheitsliste]] notwendig und verwertbar. An der HTW ist das kaum der Fall. Falls solche Listen kursieren, besteht seitens der Studierenden keine Verpflichtung sich in diese einzutragen. Konkret sei auf die Aussage von Frau von Schorlemer (Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst) im sächsischen Landtag vom 10.12.2009 verwiesen.
([http://www2.htw-dresden.de/~fsr_lblp/wiki/kss/index.php/Anwesenheit Quelle])
([http://www2.htw-dresden.de/~fsr_lblp/wiki/kss/index.php/Anwesenheit Quelle])


=== kein Toilettengang während Prüfungen ===
=== Kein Toilettengang während Prüfungen ===
Die Frage ist, welchen effektiven Vorteil man sich auf dem Weg zur und während der Benutzung der Toilette verschaffen kann. Bei hinreichend komplexen Fragestellungen wohl keinen. Auch beim Ablegen von Prüfungen gelten Grundrechte. Rechtlich sei auf folgende Normen hingewiesen:
Die Frage ist, welchen effektiven Vorteil man sich auf dem Weg zur und während der Benutzung der Toilette verschaffen kann. Bei hinreichend komplexen Fragestellungen wohl keinen. Rechtlich sei auf folgende Normen hingewiesen:
* Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB
* Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB
* Nötigung gemäß § 240 I StGB
* Nötigung gemäß § 240 I StGB
* Beleidigung gemäß § 185 StGB
* Beleidigung gemäß § 185 StGB
Das Verrichten der Notdurft gilt als etabliertes Grundrecht, so kommen noch folgende in Betracht:
Das Verrichten der Notdurft gilt als etabliertes Grundrecht, so kämen noch folgende in Betracht:
* Art. 3 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention)
* Art. 3 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention)
* Art. 1 und 2 GG (Grundgesetz)
* Art. 1 und 2 GG (Grundgesetz)
== Anfechtungsgründe ==
* Rügen bezüglich der Aufgabenstellung müssen innerhalb eines Monats nach Abgabe der Prüfung erhoben werden ([[Musterstudien- und -prüfungsordnungen#§28 Widerspruchsverfahren |§ 28]] [[PO]], 70 VwGO, OVG Weimar Beschluss vom 10.09.2004 - 1 EO 1039/04).
* Ausgestaltung und Gegenstände der Prüfung müssen sich an der Modulbeschreibung orientieren ([[Musterstudien- und -prüfungsordnungen#§9 Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen  |§ 9]] Abs. 2 [[PO]])
* PrüferIn muss durch den Prüfungsausschuss bestellt werden ([[Musterstudien- und -prüfungsordnungen#§22 Prüfer, Beisitzer, Prüfungskommission |§ 22]] Abs. 1, 2 und 4 [[PO]])
* Prüfungsaufgaben müssen geeignet sein bei KandidatInnen zu unterscheiden, ob sie das Ausbildungsziel erreicht haben oder nicht ([http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20C%203.95 BVerwG Urteil 9.8.1996 - 6 C 3/95])
== Prüfungsberatung anderer ==
* [https://asta.th-nuernberg.de/infos-fur-studis/prufungsrecht/ AStA TH GSO Nürnberg: Prüfungsrecht]


[[Kategorie:Prüfungen]]
[[Kategorie:Prüfungen]]
[[Kategorie:Beratung]]
[[Kategorie:Beratung]]

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