Bearbeiten von „Prüfungsberatung

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* Art. 1 und 2 GG (Grundgesetz)
* Art. 1 und 2 GG (Grundgesetz)


== Anfechtungsgründe ==
== Anfechtungen ==
* Rügen bezüglich der Aufgabenstellung müssen innerhalb eines Monats nach Abgabe der Prüfung erhoben werden ([[Musterstudien- und -prüfungsordnungen#§28 Widerspruchsverfahren |§ 28]] [[PO]], 70 VwGO, OVG Weimar Beschluss vom 10.09.2004 - 1 EO 1039/04).
* Rügen bzgl. der Aufgabenstellung müssen innerhalb eines Monats nach Abgabe der Prüfung erhoben werden (§28 PO, 70 VwGO, OVG Weimar Beschluss vom 10.09.2004 - 1 EO 1039/04).
* Ausgestaltung und Gegenstände der Prüfung müssen sich an der Modulbeschreibung orientieren ([[Musterstudien- und -prüfungsordnungen#§9 Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen  |§ 9]] Abs. 2 [[PO]])
* Ausgestaltung und Gegenstände der Prüfung müssen sich an der Modulbeschreibung orientieren (§9(2) PO)
* PrüferIn muss durch den Prüfungsausschuss bestellt werden ([[Musterstudien- und -prüfungsordnungen#§22 Prüfer, Beisitzer, Prüfungskommission |§ 22]] Abs. 1, 2 und 4 [[PO]])
* PrüferIn muss durch den Prüfungsausschuss bestellt werden (§22(1), (2) und (4) PO)
* Prüfungsaufgaben müssen geeignet sein bei KandidatInnen zu unterscheiden, ob sie das Ausbildungsziel erreicht haben oder nicht ([http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20C%203.95 BVerwG Urteil 9.8.1996 - 6 C 3/95])


== Prüfungsberatung anderer ==
* [https://asta.th-nuernberg.de/infos-fur-studis/prufungsrecht/ AStA TH GSO Nürnberg: Prüfungsrecht]


[[Kategorie:Prüfungen]]
[[Kategorie:Prüfungen]]
[[Kategorie:Beratung]]
[[Kategorie:Beratung]]

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