Prüfungsberatung: Unterschied zwischen den Versionen

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(PaulRiegel: Wegen Gespräch mit dem FSR ET)
 
(Ergänzung des Termins der Bekanntgabe)
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==Termin==
Gemäß der [[Prüfungsordnungen]] müssen alle Termine der Prüfungen bekannt gegeben werden. § 6 Absatz 4 der [[Musterprüfungsordnung]] gibt eine Empfehlung zur Reglung
*der Mindestdauer der Ankündigung und
*der Art der Bekanntgabe.
===Bekanntgabe===
Die Bekanntgabe der Prüfungstermine muss [[ortsüblich]] bekanntgegeben werden. Das bedeutet im Regelfall über einen Aushang beim Prüfungsamt.
====Inhalt der Bekanntgabe====
Bekanntgegeben werden müssen:
*Tag
*Uhrzeit
*Ort
====Datum der Bekanntgabe====
Der übliche Beginn der Bekanntgabe ist gemäß § 6 Absatz 4 der [[Musterprüfungsordnung]] mindestens 1 Monat vor dem Termin. Die Uhrzeit bei mündlichen sollte gemäß § 6 Absatz 4 der [[Musterprüfungsordnung]] mindestens 2 Wochen bekanntgegeben werden.
In den Akten des [[Prüfungsamtes]] wird das Datum des Aushang des Prüfungstermins vermerkt, jedoch nicht im Aushang selbst. Da das Datum des Aushangs nur von Bedeutung ist (Studierende behauptet z.B., der Termin sei nicht rechtzeitig vorher bekannt gemacht worden), ist trotzdem alles nachvollziehbar.
==Zeitraum==
==Zeitraum==
===außerhalb der Prüfungsabschnitte===
===außerhalb der Prüfungsabschnitte===
Grundsätzlich sollte es keine Prüfungen außerhalb des Prüfungsabschnittes geben, jedoch ist das zulässig. Geregelt ist das in den einzelnen [[Prüfungsordnungen]] der jeweiligen [[Studiengänge]].
Grundsätzlich sollte es keine Prüfungen außerhalb des Prüfungsabschnittes geben, jedoch ist das zulässig. Geregelt ist das in den einzelnen [[Prüfungsordnungen]] der jeweiligen [[Studiengänge]].
==Besonderheiten Wiederholungsprüfungen==
Gemäß der Musterprüfungsordnung bis 2009 war geregelt, dass der Bekanntgabe der (regulären) Prüfungstermine auch die Zeiträume für eventuelle Nach- und Wiederholungsprüfungen anzukündigen sind, wenn sie nicht im Prüfungsabschnitt liegen. <!--Kann nach dem Auslaufen derartiger POs, also etwa 2014, entfernt werden.-->

Version vom 9. September 2009, 18:45 Uhr

Termin

Gemäß der Prüfungsordnungen müssen alle Termine der Prüfungen bekannt gegeben werden. § 6 Absatz 4 der Musterprüfungsordnung gibt eine Empfehlung zur Reglung

  • der Mindestdauer der Ankündigung und
  • der Art der Bekanntgabe.

Bekanntgabe

Die Bekanntgabe der Prüfungstermine muss ortsüblich bekanntgegeben werden. Das bedeutet im Regelfall über einen Aushang beim Prüfungsamt.

Inhalt der Bekanntgabe

Bekanntgegeben werden müssen:

  • Tag
  • Uhrzeit
  • Ort

Datum der Bekanntgabe

Der übliche Beginn der Bekanntgabe ist gemäß § 6 Absatz 4 der Musterprüfungsordnung mindestens 1 Monat vor dem Termin. Die Uhrzeit bei mündlichen sollte gemäß § 6 Absatz 4 der Musterprüfungsordnung mindestens 2 Wochen bekanntgegeben werden.

In den Akten des Prüfungsamtes wird das Datum des Aushang des Prüfungstermins vermerkt, jedoch nicht im Aushang selbst. Da das Datum des Aushangs nur von Bedeutung ist (Studierende behauptet z.B., der Termin sei nicht rechtzeitig vorher bekannt gemacht worden), ist trotzdem alles nachvollziehbar.

Zeitraum

außerhalb der Prüfungsabschnitte

Grundsätzlich sollte es keine Prüfungen außerhalb des Prüfungsabschnittes geben, jedoch ist das zulässig. Geregelt ist das in den einzelnen Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge.

Besonderheiten Wiederholungsprüfungen

Gemäß der Musterprüfungsordnung bis 2009 war geregelt, dass der Bekanntgabe der (regulären) Prüfungstermine auch die Zeiträume für eventuelle Nach- und Wiederholungsprüfungen anzukündigen sind, wenn sie nicht im Prüfungsabschnitt liegen.