Prüfungseinsicht: Unterschied zwischen den Versionen

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== Grundlage ==
== Grundlage ==
[[Musterstudien- und -prüfungsordnungen#§27 Einsicht in die Prüfungsakten | § 27]] [[MusterSPO]]


== Ablichtung ==
== Ablichtung ==

Aktuelle Version vom 16. Februar 2014, 14:59 Uhr

Grundlage[Bearbeiten]

§ 27 MusterSPO

Ablichtung[Bearbeiten]

Das "Gestatten" eines Ablichtens, etwa durch eine mitgebrachte Kamera, ist eine Ermessenssache. Ferner darf dies nur verweigert werden, wenn ein Überlastung gegeben ist. Etwa kann die Bewältigung des Aufwandes (z.B. Betreuung der Prüfungsakte, um sie vor Manipulation zu schützen) zu einer Überlastung führen, wenn sich dies 200 Studentinnen und Studenten dies gemeinsam einfordern.

Berichtigung fehlerhafter Bewertung[Bearbeiten]

Sollte während oder entsprechend nach der Prüfungseinsicht sich herausstellen, dass offensichtlich ein Fehler bei der Bewertung vorliegt, so kann der Prüferin oder die Prüfer diese zugunsten der Studentinnen und Studenten berichtigen. Formal bedarf es keinem Widerspruch, wenn eine Einigung möglich ist.

Siehe auch[Bearbeiten]

Hauptartikel Prüfung