Bearbeiten von „Prüfungsversuch

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=== erste Wiederholungsprüfung ===
=== erste Wiederholungsprüfung ===
; Grundlage
* [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7283615631072&jlink=p35 § 35] Abs. 4 Satz 2 [[SächsHSFG]]
** § 6 Abs. 2 Satz 2 ([[Muster-SPO|Muster-]])[[PO]]
; Fristen
* innerhalb eines Jahres
*: Die Frist zum Erbringen der [[Prüfungsleistung]] ergibt sich aus der [[PO]]. Sie ist eine Eins-zu-eins-Um­set­zung der Reglung aus dem [[Hochschulgesetz]], worauf die [[PO]] basiert.
; [[Abmeldung von einer Prüfung|Abmeldung]]
* Die Abmeldung zu einer erste Wiederholungsprüfung ist zu begründen.
*: Die Notwendigkeit zur Begründung bei einer Abmeldung ergibt sich aus § 19 Abs. 4 ([[Muster-SPO|Muster-]])[[PO]].


=== zweite Wiederholungsprüfung ===
=== zweite Wiederholungsprüfung ===

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