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Dein Text |
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| === erste Wiederholungsprüfung === | | === erste Wiederholungsprüfung === |
| ; Grundlage
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| * [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7283615631072&jlink=p35 § 35] Abs. 4 Satz 2 [[SächsHSFG]]
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| ** § 6 Abs. 2 Satz 2 ([[Muster-SPO|Muster-]])[[PO]]
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| ; Fristen
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| * innerhalb eines Jahres
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| *: Die Frist zum Erbringen der [[Prüfungsleistung]] ergibt sich aus der [[PO]]. Sie ist eine Eins-zu-eins-Umsetzung der Reglung aus dem [[Hochschulgesetz]], worauf die [[PO]] basiert.
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| ; [[Abmeldung von einer Prüfung|Abmeldung]]
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| * Die Abmeldung zu einer erste Wiederholungsprüfung ist zu begründen.
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| *: Die Notwendigkeit zur Begründung bei einer Abmeldung ergibt sich aus § 19 Abs. 4 ([[Muster-SPO|Muster-]])[[PO]].
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| === zweite Wiederholungsprüfung === | | === zweite Wiederholungsprüfung === |