Bearbeiten von „Prüfungsversuch

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Beim Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes (Überführung der gestuften Studienstruktur mit Bachelor- und Masterstudiengängen in das Regelangebot der Hochschulen im Zuge der Umsetzung des Bologna-Prozesses) - GVBl 2006 Nr.1 S. 7 (Gesetz vom 16.01.2006) - wurde der Begriff ''Freiversuch'' in das [[Hochschulgesetz]] aufgenommen.[https://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=2500&dok_art=Drs&leg_per=4&pos_dok=&dok_id=145040] In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes heißt es: <tt>Aufgenommen wurde die Reglung des bisherigen § 24 Abs. 5 zum Freiversuch.</tt> Zuvor gab es die Reglung jedoch schon (in anderer Formulierung) im [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2956.1#p24 § 24] Abs. 5 [[SächsHG]].
Beim Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes (Überführung der gestuften Studienstruktur mit Bachelor- und Masterstudiengängen in das Regelangebot der Hochschulen im Zuge der Umsetzung des Bologna-Prozesses) - GVBl 2006 Nr.1 S. 7 (Gesetz vom 16.01.2006) - wurde der Begriff ''Freiversuch'' in das [[Hochschulgesetz]] aufgenommen.[https://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=2500&dok_art=Drs&leg_per=4&pos_dok=&dok_id=145040] In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes heißt es: <tt>Aufgenommen wurde die Reglung des bisherigen § 24 Abs. 5 zum Freiversuch.</tt> Zuvor gab es die Reglung jedoch schon (in anderer Formulierung) im [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2956.1#p24 § 24] Abs. 5 [[SächsHG]].


==== Abschaffung vom Freiversuch ====
In der Sitzung vom 18.04.2017 der Senatskommission Lehre und Studium wurde das folgende festgestellt:
&#34;In den vergangenen 5 Jahren wurden 1054 Freiversuche beantragt, davon wurden 878 bestanden (84%)&#34;


Gelegentlich kommt es zur Initiative den Freiversuch abzuschaffen.
Daraus wurde geschlussfolgert:
: Klassischer Weise wird das (grundsätzlich nachvollziehbare) Argument des mit dem Freiversuch verbundenen zusätzlichen Aufwandes bemüht. (Es ist wohl klar, dass durch die Gewährung eines Freiversuches, dem vorfristigen Ablegens einer Prüfung und damit verbundenen kleinen bürokratisch Aufwandes, als auch der Möglichkeit sich entrechend später nochmals prüfen zu lassen, Aufwand für Verwaltung und Prüfende verbunden ist.) Der Nutzen für Studierende, das Studium entsprechend Vorkenntnissen oder besonderen Bemühungen das Studium zügiger und dem individuellen Leistungsvermögen angemessener zu absolvieren, sollte jedoch als überwiegen. Es sollte auch nur im Interesse der Hochschule sein, dass Studierende entsprechend des Leistungsvermögens die Möglichkeiten erhalten angemessen schneller und besser das Studium abschließen zu können.
&#34;Aus Sicht der Kommission Lehre und Studium ermöglicht eine Freiversuchsregelung ein zügiges Studium, Nachteile für Studierende sind nicht erkennbar, somit wird kein Anlass für eine Änderung der bisherigen Regelung gesehen.&#34;
 
; Faktenlage:
: In der [[Senatskommission Lehre und Studium]] (Sitzung 2017-04-18) wurde klargestellt:
:: ''In den vergangenen 5 Jahren wurden 1054 Freiversuche beantragt, davon wurden 878 bestanden (84%)''
::: Daraus ergab sich die Position:
:::: ''Aus Sicht der Kommission Lehre und Studium ermöglicht eine Freiversuchsregelung ein zügiges Studium, Nachteile für Studierende sind nicht erkennbar, somit wird kein Anlass für eine Änderung der bisherigen Regelung gesehen.''


=== erster regulärer Prüfungsversuch ===
=== erster regulärer Prüfungsversuch ===

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