Bearbeiten von „Prüfungsversuch“
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Den [[Studentinnen und Studenten]], die nach diesem Verfahren sich vorfristig einer oder mehreren [[Prüfung]]en stellen, soll dadurch kein Nachteil entstehen können. So zählen [[Prüfung]]en, die nicht bestanden sind, als hätten sie nicht stattgefunden. Das Ergebnis von bestandene [[Prüfung]]en können einmal beim [[#erster regulärer Prüfungsversuch | erster regulärer Prüfungsversuch]] verbessert werden. | Den [[Studentinnen und Studenten]], die nach diesem Verfahren sich vorfristig einer oder mehreren [[Prüfung]]en stellen, soll dadurch kein Nachteil entstehen können. So zählen [[Prüfung]]en, die nicht bestanden sind, als hätten sie nicht stattgefunden. Das Ergebnis von bestandene [[Prüfung]]en können einmal beim [[#erster regulärer Prüfungsversuch | erster regulärer Prüfungsversuch]] verbessert werden. | ||
Beim Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes (Überführung der gestuften Studienstruktur mit Bachelor- und Masterstudiengängen in das Regelangebot der Hochschulen im Zuge der Umsetzung des Bologna-Prozesses) - GVBl 2006 Nr.1 S. 7 (Gesetz vom 16.01.2006) - wurde der Begriff ''Freiversuch'' in das [[Hochschulgesetz]] aufgenommen.[https://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=2500&dok_art=Drs&leg_per=4&pos_dok=&dok_id=145040] In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes heißt es: <tt>Aufgenommen wurde die Reglung des bisherigen § 24 Abs. 5 zum Freiversuch.</tt> Zuvor gab es die Reglung jedoch schon (in anderer Formulierung). | |||
Beim Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes (Überführung der gestuften Studienstruktur mit Bachelor- und Masterstudiengängen in das Regelangebot der Hochschulen im Zuge der Umsetzung des Bologna-Prozesses) - GVBl 2006 Nr.1 S. 7 (Gesetz vom 16.01.2006) - wurde der Begriff ''Freiversuch'' in das [[Hochschulgesetz]] aufgenommen.[https://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=2500&dok_art=Drs&leg_per=4&pos_dok=&dok_id=145040] In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes heißt es: <tt>Aufgenommen wurde die Reglung des bisherigen § 24 Abs. 5 zum Freiversuch.</tt> Zuvor gab es die Reglung jedoch schon (in anderer Formulierung) | |||
==== Abschaffung vom Freiversuch ==== | ==== Abschaffung vom Freiversuch ==== |