Bearbeiten von „Prüfungsversuch

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Warnung: Du bist nicht angemeldet. Deine IP-Adresse wird bei Bearbeitungen öffentlich sichtbar. Melde dich an oder erstelle ein Benutzerkonto, damit Bearbeitungen deinem Benutzernamen zugeordnet werden. Ein eigenes Benutzerkonto hat eine ganze Reihe von Vorteilen.

Die Bearbeitung kann rückgängig gemacht werden. Bitte prüfe den Vergleich unten, um sicherzustellen, dass du dies tun möchtest, und veröffentliche dann unten deine Änderungen, um die Bearbeitung rückgängig zu machen.

Aktuelle Version Dein Text
Zeile 9: Zeile 9:
==== Freiversuch im Hochschulgesetz ====
==== Freiversuch im Hochschulgesetz ====


"Jeher" - erstes Hochschulgesetz 1993 - gibt es - vermutlich in Anlehnung an [http://www.gesetze-im-internet.de/hrg/__17.html §&nbsp;17] [[HRG]] - eine Reglung für ein Vorzeitiges Ablegen von Prüfungen, damals [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/9502.1#p30 § 30 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung] [[SHG]]. In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes heißt es: <tt>Studenten, die ihr Studium zügig durchführen und die Prüfungen vor Ablauf der Regelstudienzeit ablegen wollen, erhalten einen Freiversuch bei der Prüfung (§ 30). Sie können eine bestandene Prüfung aber auch dann wiederholen, wenn sie die Prüfungsnote aufbessern wollen. Die bessere Note gilt als Abschlusßnote.</tt> 1999 wurde beim "neuen" Hochschulgesetz die bisherige Reglung aus dem eigenständige Paragraphen als Absatz (5) in [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2956.1#p24 § 24] [[SächsHG]] übernommen.
"Jeher" - erstes Hochschulgesetz 1993 - gibt es - vermutlich in Anlehnung an das [http://www.gesetze-im-internet.de/hrg/__17.html §&nbsp;17] [[HRG]] - eine Reglung für ein Vorzeitiges Ablegen von Prüfungen, damals [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/9502.1#p30 § 30 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung] [[SHG]]. In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes heißt es: <tt>Studenten, die ihr Studium zügig durchführen und die Prüfungen vor Ablauf der Regelstudienzeit ablegen wollen, erhalten einen Freiversuch bei der Prüfung (§ 30). Sie können eine bestandene Prüfung aber auch dann wiederholen, wenn sie die Prüfungsnote aufbessern wollen. Die bessere Note gilt als Abschlusßnote.</tt> 1999 wurde beim "neuen" Hochschulgesetz die bisherige Reglung aus dem eigenständige Paragraphen als Absatz (5) in [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2956.1#p24 § 24] [[SächsHG]] übernommen.


Beim Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes (Überführung der gestuften Studienstruktur mit Bachelor- und Masterstudiengängen in das Regelangebot der Hochschulen im Zuge der Umsetzung des Bologna-Prozesses) - GVBl 2006 Nr.1 S. 7 (Gesetz vom 16.01.2006) - wurde der Begriff ''Freiversuch'' in das [[Hochschulgesetz]] aufgenommen.[https://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=2500&dok_art=Drs&leg_per=4&pos_dok=&dok_id=145040] In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes heißt es: <tt>Aufgenommen wurde die Reglung des bisherigen § 24 Abs. 5 zum Freiversuch.</tt> Zuvor gab es die Reglung jedoch schon (in anderer Formulierung) im [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2956.1#p24 § 24] Abs. 5 [[SächsHG]].
Beim Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes (Überführung der gestuften Studienstruktur mit Bachelor- und Masterstudiengängen in das Regelangebot der Hochschulen im Zuge der Umsetzung des Bologna-Prozesses) - GVBl 2006 Nr.1 S. 7 (Gesetz vom 16.01.2006) - wurde der Begriff ''Freiversuch'' in das [[Hochschulgesetz]] aufgenommen.[https://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=2500&dok_art=Drs&leg_per=4&pos_dok=&dok_id=145040] In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes heißt es: <tt>Aufgenommen wurde die Reglung des bisherigen § 24 Abs. 5 zum Freiversuch.</tt> Zuvor gab es die Reglung jedoch schon (in anderer Formulierung) im [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2956.1#p24 § 24] Abs. 5 [[SächsHG]].

Bitte beachte, dass alle Beiträge zu Wiki StuRa HTW Dresden von anderen Mitwirkenden bearbeitet, geändert oder gelöscht werden können. Reiche hier keine Texte ein, falls du nicht willst, dass diese ohne Einschränkung geändert werden können.

Du bestätigst hiermit auch, dass du diese Texte selbst geschrieben hast oder diese von einer gemeinfreien Quelle kopiert hast (weitere Einzelheiten unter StuRa HTW Dresden:Urheberrechte). ÜBERTRAGE OHNE GENEHMIGUNG KEINE URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTEN INHALTE!

Bitte beantworte die folgende Frage, um diese Seite speichern zu können (weitere Informationen):

Abbrechen Bearbeitungshilfe (wird in einem neuen Fenster geöffnet)