Bearbeiten von „Prüfungsversuch“
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==== Freiversuch im Hochschulgesetz ==== | ==== Freiversuch im Hochschulgesetz ==== | ||
"Jeher" - erstes Hochschulgesetz 1993 - gibt es - vermutlich in Anlehnung an [http://www.gesetze-im-internet.de/hrg/__17.html § 17] [[HRG]] - eine Reglung für ein Vorzeitiges Ablegen von Prüfungen, damals [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/9502.1#p30 § 30 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung] [[SHG]]. In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes heißt es: <tt>Studenten, die ihr Studium zügig durchführen und die Prüfungen vor Ablauf der Regelstudienzeit ablegen wollen, erhalten einen Freiversuch bei der Prüfung (§ 30). Sie können eine bestandene Prüfung aber auch dann wiederholen, wenn sie die Prüfungsnote aufbessern wollen. Die bessere Note gilt als Abschlusßnote.</tt> 1999 wurde beim "neuen" Hochschulgesetz die bisherige Reglung aus dem eigenständige Paragraphen als Absatz (5) in [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2956.1#p24 § 24] [[SächsHG]] übernommen. | "Jeher" - erstes Hochschulgesetz 1993 - gibt es - vermutlich in Anlehnung an das [http://www.gesetze-im-internet.de/hrg/__17.html § 17] [[HRG]] - eine Reglung für ein Vorzeitiges Ablegen von Prüfungen, damals [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/9502.1#p30 § 30 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung] [[SHG]]. In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes heißt es: <tt>Studenten, die ihr Studium zügig durchführen und die Prüfungen vor Ablauf der Regelstudienzeit ablegen wollen, erhalten einen Freiversuch bei der Prüfung (§ 30). Sie können eine bestandene Prüfung aber auch dann wiederholen, wenn sie die Prüfungsnote aufbessern wollen. Die bessere Note gilt als Abschlusßnote.</tt> 1999 wurde beim "neuen" Hochschulgesetz die bisherige Reglung aus dem eigenständige Paragraphen als Absatz (5) in [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2956.1#p24 § 24] [[SächsHG]] übernommen. | ||
Beim Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes (Überführung der gestuften Studienstruktur mit Bachelor- und Masterstudiengängen in das Regelangebot der Hochschulen im Zuge der Umsetzung des Bologna-Prozesses) - GVBl 2006 Nr.1 S. 7 (Gesetz vom 16.01.2006) - wurde der Begriff ''Freiversuch'' in das [[Hochschulgesetz]] aufgenommen.[https://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=2500&dok_art=Drs&leg_per=4&pos_dok=&dok_id=145040] In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes heißt es: <tt>Aufgenommen wurde die Reglung des bisherigen § 24 Abs. 5 zum Freiversuch.</tt> Zuvor gab es die Reglung jedoch schon (in anderer Formulierung) im [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2956.1#p24 § 24] Abs. 5 [[SächsHG]]. | Beim Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes (Überführung der gestuften Studienstruktur mit Bachelor- und Masterstudiengängen in das Regelangebot der Hochschulen im Zuge der Umsetzung des Bologna-Prozesses) - GVBl 2006 Nr.1 S. 7 (Gesetz vom 16.01.2006) - wurde der Begriff ''Freiversuch'' in das [[Hochschulgesetz]] aufgenommen.[https://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=2500&dok_art=Drs&leg_per=4&pos_dok=&dok_id=145040] In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes heißt es: <tt>Aufgenommen wurde die Reglung des bisherigen § 24 Abs. 5 zum Freiversuch.</tt> Zuvor gab es die Reglung jedoch schon (in anderer Formulierung) im [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2956.1#p24 § 24] Abs. 5 [[SächsHG]]. |