Prüfungsversuch: Unterschied zwischen den Versionen

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=== erste Wiederholungsprüfung ===
=== erste Wiederholungsprüfung ===
; Grundlage
* [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7283615631072&jlink=p35 § 35] Abs. 4 Satz 2 [[SächsHSFG]]
** § 6 Abs. 2 Satz 2 ([[Muster-SPO|Muster-]])[[PO]]
; Fristen
* innerhalb eines Jahres
*: Die Frist zum Erbringen der [[Prüfungsleistung]] ergibt sich aus der [[PO]]. Sie ist eine Eins-zu-eins-Um­set­zung der Reglung aus dem [[Hochschulgesetz]], worauf die [[PO]] basiert.
; [[Abmeldung von einer Prüfung|Abmeldung]]
* Die Abmeldung zu einer erste Wiederholungsprüfung ist zu begründen.
*: Die Notwendigkeit zur Begründung bei einer Abmeldung ergibt sich aus § 19 Abs. 4 ([[Muster-SPO|Muster-]])[[PO]].


=== zweite Wiederholungsprüfung ===
=== zweite Wiederholungsprüfung ===

Version vom 17. Februar 2013, 21:52 Uhr

Prüfungen werden nach ihrer Art des Versuches unterscheiden.

Freiversuch

Ein Freiversuch ist das Ablegen einer Prüfungen gemäß § 35 Absatz 5 SächsHSG.

Den Studentinnen und Studenten, die nach diesem Verfahren sich vorfristig einer oder mehreren Prüfungen stellen, soll dadurch kein Nachteil entstehen können. So zählen Prüfungen die nicht bestanden sind, als hätten sie nicht stattgefunden. Das Ergebnis von bestandene Prüfungen können einmal beim erster regulärer Prüfungsversuch verbessert werden.

erster regulärer Prüfungsversuch

erste Wiederholungsprüfung

Grundlage
Fristen
  • innerhalb eines Jahres
    Die Frist zum Erbringen der Prüfungsleistung ergibt sich aus der PO. Sie ist eine Eins-zu-eins-Um­set­zung der Reglung aus dem Hochschulgesetz, worauf die PO basiert.
Abmeldung
  • Die Abmeldung zu einer erste Wiederholungsprüfung ist zu begründen.
    Die Notwendigkeit zur Begründung bei einer Abmeldung ergibt sich aus § 19 Abs. 4 (Muster-)PO.

zweite Wiederholungsprüfung

dritter oder höherer Wiederholungsprüfung

Einen dritten oder höheren Wiederholungsversuch für eine Prüfung gibt es nicht. Formal gibt es höchstens einen zweite Wiederholungsversuch für eine Prüfung.

Siehe auch

Hauptartikel Prüfung