Prüfungsversuch

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Prüfungen werden nach ihrer Art des Versuches unterscheiden.

Freiversuch

Ein Freiversuch ist das Ablegen einer Prüfungen gemäß § 35 Absatz 5 SächsHSG.

Den Studentinnen und Studenten, die nach diesem Verfahren sich vorfristig einer oder mehreren Prüfungen stellen, soll dadurch kein Nachteil entstehen können. So zählen Prüfungen die nicht bestanden sind, als hätten sie nicht stattgefunden. Das Ergebnis von bestandene Prüfungen können einmal beim erster regulärer Prüfungsversuch verbessert werden.

erster regulärer Prüfungsversuch

erste Wiederholungsprüfung

zweite Wiederholungsprüfung

dritter oder höherer Wiederholungsprüfung

Einen dritten oder höheren Wiederholungsversuch für eine Prüfung gibt es nicht. Formal gibt es höchstens einen zweite Wiederholungsversuch für eine Prüfung.

Siehe auch

Hauptartikel Prüfung