Rechtsaufsicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Rechtsaufsicht]] innerhalb der Hochschule  
Die [[Rechtsaufsicht]] innerhalb der Hochschule ist Angelegenheit des [[Rektorat]]es. (Diese Vermutung basiert auf der Formulierung ''Nicht zu vernachlässigen ist die Rechtsprüfung durch das Rektorat.'' aus (dem [[website:weitere/kss/leaks/saechshsfg/saechsisches-hochschulgesetz/referentenentwurf-saechsisches-hochschulgesetz-vom-19-07.2022/view|Referentenentwurf für ein) Zweites Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen (Bearbeitungsstand 2022-07-19T10:11)]]
Es besteht die Vermutung, dass grundsätzlich  alle Ordnungen der Hochschule (als ) == Rechtsprüfung ==


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==

Version vom 17. August 2022, 21:06 Uhr

Die Rechtsaufsicht innerhalb der Hochschule ist Angelegenheit des Rektorates. (Diese Vermutung basiert auf der Formulierung Nicht zu vernachlässigen ist die Rechtsprüfung durch das Rektorat. aus (dem Referentenentwurf für ein) Zweites Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen (Bearbeitungsstand 2022-07-19T10:11)

Siehe auch