Bearbeiten von „Reisekosten

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=== Übernachtungskosten ===
=== Übernachtungskosten ===


=== [[wikipedia:de:Verpflegungsmehraufwand|Verpflegungsmehraufwand]] ===
=== Tagegeld ===
 
Die pauschalen Sätze für Verpflegungsmehraufwand, gelegentlich auch als Tagegeld bezeichnet, für die Abrechnung von Verpflegung ergeben sich aus [[Finanzordnung/Dokument#§ 38 Reisekostenvergütung | § 38 (Reisekostenvergütung)]] Abs. 7 [[FO]]. Entgegen dem sonst üblichen Verfahren, muss beim StuRa durch die Formulierung ''Belege sind vorzuweisen'', ein jeder einzelner Beleg der Abrechnung angefügt werden.
 
Die Abrechnung von Verpflegungsmehraufwand ist nur zulässig, wenn bei Teilen der Reise keine Verpflegung zur Verfügung stand, die hätte in Anspruch genommen werden können. Üblich Weise ist es ja aber der Fall, dass bei Veranstaltungen eine Verpflegung (Verköstigung) bereitgestellt wird, wobei dann auch keine Erstattung durch den StuRa von Nöten ist bzw. sie nicht gerechtfertigt ist.
 
Die Höhe der Sätze, als Höchstgrenze für den Betrag der abgerechnet werden kann, ist abhängig von der Dauer der Abwesenheit durch die Reise. Daher bedarf es der Benennung vom zeitlichen Beginn und/oder Ende der Reise. Das gilt insbesondere, wenn die Belege keine zeitliche Zuordnung zulassen. Üblicher Weise sollte sich jedoch durch die Belege nachvollziehen lassen wann der zu zurückerstattende Aufwand entstanden ist.


=== Nebenkosten ===
=== Nebenkosten ===

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