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| ==== Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ==== | | ==== Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ==== |
| Die pauschalen Sätze für die Abrechnung der gefahrenen Kilometer (km) ergeben sich auf [[Finanzordnung/Dokument#§ 38 Reisekostenvergütung | § 38 (Reisekostenvergütung)]] Abs. 4 [[FO]]. Jedoch wird, in Anlehnung an das [[SächsRKG]], hinsichtlich der Triftigkeit (also Notwendigkeit) zur Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges unterschieden. Je nach Sachlage werden unterschiedliche Kilometerpauschalen erstattet. | | Die pauschalen Sätze für die Abrechnung der gefahrenen Kilometer (km) ergeben sich auf [[Finanzordnung/Dokument#§ 31 Reisekostenvergütung | § 31]] Abs. 3. ''<u>0,20 €</u> je gefahrenen Kilometer'' und ergänzende ''<u>0,02 €</u> je gefahrenen Kilometer für eine mitgenommene Person'' sind die Sätze. |
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| {| class="wikitable"
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| ! Triftigkeit
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| | ohne
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| | mit
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| |-
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| ! je gefahrenen Kilometer
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| | align="right" | ''0,17 €
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| | align="right" | ''0,30 €
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| |-
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| |}
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| Für die Mitnahme jeder weiteren Personen werden darüber hinaus ''0,02 € je gefahrenen Kilometer für eine mitgenommene Person'' erstattet.
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| ; Bedarf der Genehmigung vor Beginn der Reise!<!-- sollte hier noch näher erklärt werden. -->
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| ===== Exkurs zur Triftigkeit bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges =====
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| ''<u>0,20 €</u> je gefahrenen Kilometer'' und ergänzende ''<u>0,02 €</u> je gefahrenen Kilometer für eine mitgenommene Person'' sind die Sätze. | |
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| -->
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| * Das gab es früher nicht! Da hatte das auch das [[SächsRKG]] nicht so geregelt. Der StuRa müsste das wohl nicht so machen. Alternativ könnte, wie es früher auch einfach einfach war, einen einheitlichen Satz festlegen. Somit würde die Prüfung im Einzelfall und der damit verbundene Aufwand entfallen. Eine Abkehr von unterschiedlichen Sätzen könnte damit begründet werden, dass im Rahmen einer "Belehrung", "Unterweisung" oder "Erklärung" allen neuen Mitgliedern ohnehin vermittelt wird, dass das Reisen bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges nur mit Triftigkeit einher geht. In der Konsequenz würde das bedeuten, dass ein Reisen bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ohne Triftigkeit nicht zulässig ist und die Tolerierung von "Ich habe halt einfach Lust mit dem Auto zu fahren anstatt die öffentlichen Verkehrsmitteln zu nutzen" weg wäre. Wenn ein Nachweis, etwa durch das Referat Finanzen, beigebracht werden kann, dass eine Reise ohne die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges möglich gewesen wäre und dem nicht nachvollziehbar widersprochen werden kann, entfällt der Anspruch auf Rückerstattung.
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| * Triftige Gründe sind [$(fundstelle für das passende dokument) hier beschrieben].
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| ==== Benutzung eines [[Mietwagen]]s ==== | | ==== Benutzung eines [[Mietwagen]]s ==== |