StuRa:Selbstverwaltung: Unterschied zwischen den Versionen

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== [[Selbstverwaltung]] der [[Hochschule]] ==
== [[Selbstverwaltung]] der [[Hochschule]] ==
Die [[Selbstverwaltung#Selbstverwaltung der Hochschule | Selbstverwaltung der Hochschule]] spielt sich, gemäß den Regelungen im [[SächsHSG]], auf mehreren Ebenen ab. Es wird unterschieden zwischen der [[zentrale Ebene | zentralen Ebene]] und der [[Fakultätsebene]].
Zum Fassen von [[Beschlüsse]]n dienen [[Organe der Hochschule]].


== [[Selbstverwaltung]] der [[Studentinnen- und Studentenschaft]] ==
== [[Selbstverwaltung]] der [[Studentinnen- und Studentenschaft]] ==
Wird häufig auch als [[studentische Selbstverwaltung]], kurz [[sSV]], bezeichnet.


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==

Version vom 26. November 2012, 07:24 Uhr

Selbstverwaltung ist das Recht einer Organisationen, oftmals Körperschaften, ihr übertragene Angelegenheiten selbst für sich zu regeln. Dauerhafte Reglung erfolgt üblicher Weise in Form von Ordnungen. Zum Erlass, zur Änderung und Aufhebung einer Ordnung oder einer einmaligen Reglung werden Beschlüsse gefasst. Es ist auch durch eine Rechtsnorm festgelegt durch wen, also welches Organ, und wie, also durch welches Verfahren, die Beschlüsse gefasst werden.

Es gibt das Recht der Selbstverwaltung der Hochschule. Des Weiteren gibt es das Recht der Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft. Sie sind voneinander fast unabhängig, da sie, trotz Ursprungs im gleichen Gesetz, getrennt geregelt sind.

Grundsätze

Räte-Prinzip

Der Bezeichnung nach sollte eigentlich für vielen Organe nach dem Prinzip der Rätedemokratie funktionieren. Dies gilt insbesondere für die Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft, deren Organe mehrere Gewalten, die Legislative und Exekutive, innehaben. Die Rätedemokratie geht daher üblicher Weise von imperativen Mandaten (Z.B. sollten die Mitglieder im LSR der KSS für unseren StuRa inhaltliche Vorgaben zu den Abstimmungen im LSR vom StuRa erhalten.) aus.

Jedoch findet gemäß § 53 Absatz 3 SächsHSG ein imperatives Mandat keine Anwendung beziehungsweise wird unterbunden. Auch durch das geheime Abstimmen, was etwa bei Personalangelegenheiten gemäß § 56 Absatz 2 SächsHSG vorgesehen ist, wird eine Nachvollziehbarkeit zur Einhaltung der inhaltlichen Vorgabe kaum möglich.

wünschenswerte Grundsätze

Selbstverwaltung der Hochschule

Die Selbstverwaltung der Hochschule spielt sich, gemäß den Regelungen im SächsHSG, auf mehreren Ebenen ab. Es wird unterschieden zwischen der zentralen Ebene und der Fakultätsebene.

Zum Fassen von Beschlüssen dienen Organe der Hochschule.

Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft

Wird häufig auch als studentische Selbstverwaltung, kurz sSV, bezeichnet.

Siehe auch