StuRa:Selbstverwaltung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Wiki StuRa HTW Dresden
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 18: Zeile 18:


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
* [http://de.wikipedia.org/wiki/Selbstverwaltung Selbstverwaltung]
* [http://de.wikipedia.org/wiki/Selbstverwaltung Wikipedia: Selbstverwaltung]
* [http://de.wikipedia.org/wiki/Kollektive_Selbstverwaltung Kollektive Selbstverwaltung]
* [http://de.wikipedia.org/wiki/Kollektive_Selbstverwaltung Wikipedia: Kollektive Selbstverwaltung]


[[Kategorie:Verwaltung]]
[[Kategorie:Verwaltung]]
[[Kategorie:Wahlen]]
[[Kategorie:Wahlen]]
[[Kategorie:Beschlüsse]]
[[Kategorie:Beschlüsse]]

Version vom 10. Januar 2011, 00:39 Uhr

Selbstverwaltung ist das Recht einer Organisationen, oftmals Körperschaften, ihr übertragene Angelegenheiten selbst für sich zu regeln. Dauerhafte Reglung erfolgt üblicher Weise in Form von Ordnungen. Zum Erlass, zur Änderung und Aufhebung einer Ordnung oder einer einmaligen Reglung werden Beschlüsse gefasst. Es ist auch durch eine Rechtsnorm festgelegt durch wen, also welches Organ, und wie, also durch welches Verfahren die Beschlüsse gefasst werden.

Es gibt das Recht der Selbstverwaltung der Hochschule. Des Weiteren gibt es das Recht der Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft. Sie sind voneinander fast unabhängig, da sie, trotz Ursprungs im gleichen Gesetz, getrennt geregelt sind.

Grundsätze

Räte-Prinzip

Der Bezeichnung nach sollte eigentlich für vielen Organe nach dem Prinzip der Rätedemokratie funktionieren. Dies gilt insbesondere für die Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft, deren Organe mehrere Gewalten, die Legislative und Exekutive, innehaben. Die Rätedemokratie geht daher üblicher Weise von imperativen Mandaten (Z.B. sollten die Mitglieder im LSR der KSS für unseren StuRa inhaltliche Vorgaben zu den Abstimmungen im LSR vom StuRa erhalten.) aus.

Jedoch findet gemäß § 53 Absatz 3 SächsHSG ein imperatives Mandat keine Anwendung beziehungsweise wird unterbunden. Auch durch das geheime Abstimmen, was etwa bei Personalangelegenheiten gemäß § 56 Absatz 2 SächsHSG vorgesehen ist, wird eine Nachvollziehbarkeit zur Einhaltung der inhaltlichen Vorgabe kaum möglich.

wünschenswerte Grundsätze

Selbstverwaltung der Hochschule

Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft

Siehe auch