Steuer: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemäß der Abgabenordnung sind auch Studierendenschaften zur Steuer veranlagt. Besonders Umsatzsteuer (UStG) und die damit verbundenen Verpflichtungen sind für die Studierendenschaften relevant. Dabei ist aber unklar, inwieweit und für welche Steuertatbestände die Studierendenschaften - die in der Regel den Rechtstatus einer (Teil-)Körperschaft öffentlichen Rechts haben - zu dieser Steuer veranlagt sind und auf welche Aktivitäten diese erhoben wird. Studierende können nach dem Anwendungserlass zum EStG nur zusammen mit ihren Betrieben gewerblicher Art gemeinnützig werden, jedoch nicht als reine Körperschaft.
Gemäß der Abgabenordnung sind auch Studierendenschaften zur Steuer veranlagt. Besonders Umsatzsteuer (UStG) und die damit verbundenen Verpflichtungen sind für die Studierendenschaften relevant. Dabei ist aber unklar, inwieweit und für welche Steuertatbestände die Studierendenschaften - die in der Regel den Rechtstatus einer (Teil-)Körperschaft öffentlichen Rechts haben - zu dieser Steuer veranlagt sind und auf welche Aktivitäten diese erhoben wird. Studierende können nach dem Anwendungserlass zum EStG nur zusammen mit ihren Betrieben gewerblicher Art gemeinnützig werden, jedoch nicht als reine Körperschaft.
Dieses Problem stellt sich ebenso im Bereich der Körperschaftssteuer (KStG). (aus: fzs [http://www.fzs.de/aktuelles/positionen/62358.html Finanz- und steuerrechtlich einheitliche Regelungen der VS]. [Freier Zusammenschluss von StudentInnenschaften] Beschluss der 30. Mitgliederversammlung.)
Dieses Problem stellt sich ebenso im Bereich der Körperschaftssteuer (KStG). (aus: fzs [http://www.fzs.de/aktuelles/positionen/62358.html Finanz- und steuerrechtlich einheitliche Regelungen der VS]. [Freier Zusammenschluss von StudentInnenschaften] Beschluss der 30. Mitgliederversammlung.)
[[Kategorie:Finanzen]]

Version vom 10. Dezember 2010, 16:27 Uhr

Einschätzung des fzs

Gemäß der Abgabenordnung sind auch Studierendenschaften zur Steuer veranlagt. Besonders Umsatzsteuer (UStG) und die damit verbundenen Verpflichtungen sind für die Studierendenschaften relevant. Dabei ist aber unklar, inwieweit und für welche Steuertatbestände die Studierendenschaften - die in der Regel den Rechtstatus einer (Teil-)Körperschaft öffentlichen Rechts haben - zu dieser Steuer veranlagt sind und auf welche Aktivitäten diese erhoben wird. Studierende können nach dem Anwendungserlass zum EStG nur zusammen mit ihren Betrieben gewerblicher Art gemeinnützig werden, jedoch nicht als reine Körperschaft. Dieses Problem stellt sich ebenso im Bereich der Körperschaftssteuer (KStG). (aus: fzs Finanz- und steuerrechtlich einheitliche Regelungen der VS. [Freier Zusammenschluss von StudentInnenschaften] Beschluss der 30. Mitgliederversammlung.)