Steuer: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Studierende]] können nach dem Anwendungserlass zum [[EStG]] nur zusammen mit ihren Betrieben gewerblicher Art gemeinnützig werden, jedoch nicht als reine Körperschaft.
[[Studierende]] können nach dem Anwendungserlass zum [[EStG]] nur zusammen mit ihren Betrieben gewerblicher Art gemeinnützig werden, jedoch nicht als reine Körperschaft.


Dieses Problem stellt sich ebenso im Bereich der [[Körperschaftssteuer]] ([[KStG]]). (aus: fzs [http://www.fzs.de/aktuelles/positionen/62358.html Finanz- und steuerrechtlich einheitliche Regelungen der VS]. [[fzs]]] Beschluss der 30. Mitgliederversammlung.)
Dieses Problem stellt sich ebenso im Bereich der [[Körperschaftssteuer]] ([[KStG]]). (aus: fzs [http://www.fzs.de/aktuelles/positionen/62358.html Finanz- und steuerrechtlich einheitliche Regelungen der VS]. [[fzs]] Beschluss der 30. Mitgliederversammlung.)


[[Kategorie:Finanzen]]
[[Kategorie:Finanzen]]

Version vom 22. Juli 2015, 20:25 Uhr

Einschätzung des fzs

Gemäß der Abgabenordnung sind auch Studierendenschaften zur Steuer veranlagt. Besonders Umsatzsteuer (UStG) und die damit verbundenen Verpflichtungen sind für die Studierendenschaften relevant. Dabei ist aber unklar, inwieweit und für welche Steuertatbestände die Studierendenschaften - die in der Regel den Rechtsstatus einer (Teil-)Körperschaft öffentlichen Rechts haben - zu dieser Steuer veranlagt sind und auf welche Aktivitäten diese erhoben wird.

Studierende können nach dem Anwendungserlass zum EStG nur zusammen mit ihren Betrieben gewerblicher Art gemeinnützig werden, jedoch nicht als reine Körperschaft.

Dieses Problem stellt sich ebenso im Bereich der Körperschaftssteuer (KStG). (aus: fzs Finanz- und steuerrechtlich einheitliche Regelungen der VS. fzs Beschluss der 30. Mitgliederversammlung.)