StuRa:Härtefallordnung/Dokument

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Begründung und Erläuterung zur Härtefallordnung.

§ 1 Zuständigkeit[Bearbeiten]

Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft entscheidet über die Rückerstattung der Anteile gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 - 3 der Beitragsordnung beim Vorliegen eines sozialen Härtefalles. Die Rückerstattung des Anteils gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 der Beitragsordnung obliegt dem Studentenwerk.

§ 2 Aufgaben und Pflichten[Bearbeiten]

  1. Die Mitglieder des Härtefallausschusses der Studentinnen- und Studentenschaft verpflichten sich die Anträge gewissenhaft zu prüfen. Die Mitglieder unterliegen der Schweigepflicht.
  2. Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft kann in Ausnahmefällen eine von den Bewertungkriterien abweichende Entscheidung treffen. Diese sind schriftlich zu begründen. Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft ist dem StuRa rechenschaftspflichtig.
  3. Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft hat jedes Semester dem StuRa einen Abschlussbericht vorzulegen.

§ 3 Verfahren[Bearbeiten]

  1. Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft tagt nicht öffentlich. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
  2. Die antragstellende Person kann der Behandlung seines Antrags beiwohnen.
  3. Die antragstellende Person kann die Ausfertigung des Teils mit der Behandlung seines Antrages des Sitzungsprotokolles verlangen.

§ 4 Zusammensetzung des Härtefallausschusses der Studentinnen- und Studentenschaft[Bearbeiten]

  1. Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, von denen mindestens eines gewähltes Mitglied des StuRa sein muss.
  2. Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft wird in jeder Legislaturperiode für ein Jahr durch den StuRa gewählt.

§ 5 Antragsberechtigte[Bearbeiten]

  1. Antragsberechtigt sind alle Studentinnen und Studenten der HTW Dresden, deren Einkommen 350 Euro zuzüglich angemessener Mietkosten nicht übersteigt.
  2. Der Bezug von Unterhaltsleistungen sowie anderen Sozialleistungen hat Vorrang vor der Anerkennung als Härtefall.
  3. Studentinnen und Studenten, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt worden sind und die die Anteile für das Semesterticket sowie die Studentenschaft freiwilig bezahlen, können diese zurückerstattet bekommen, wenn die Regelungen dieser Ordnung für sie anwendbar sind.

§ 6 Einkommensbegriff[Bearbeiten]

  1. Einkommen im Sinne dieser Ordnung sind alle Einkommen nach § 32 Abs. 1 und 2 EStG (insbesondere Einkommen aus selbstständiger und nicht-selbstständiger Arbeit), Stipendien, alle Unterhaltsansprüche sowie alle staatlichen Sozialleistungen, insbesondere Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Wohngeld und Kindergeld.
  2. Nicht zum Einkommen zählen das Elterngeld bis zu einer Höhe von 350 Euro und das Mutterschaftsgeld.
  3. Zahlungen aus Studienkrediten sind, sofern sie nicht nur zur vorübergehenden Vermeidung einer Notlage aufgenommen wurden, zum Einkommen hinzuzurechnen.

§ 7 Antrag[Bearbeiten]

  1. Anträge müssen spätestens bis zum Ablauf September des für das folgende Wintersemester und spätestens bis zum Ablauf März für das folgende Sommersemester gestellt werden.
  2. Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft kann in begründeten Ausnahmefällen Einzelfallentscheidungen hinsichtlich der Antragsfrist treffen.
  3. Fehlende Unterlagen sind nach Aufforderung nachzureichen. Werden fehlende Unterlagen innerhalb einer festgesetzten Frist nicht nachgereicht, wird der Antrag abgelehnt.
  4. Der Antrag ist persönlich und schriftlich zu stellen. Alle Angaben sind durch geeignete Nachweise zu belegen. Der Antrag sollte folgendes enthalten:
    1. Studienbescheinigung
    2. Darstellung der sozialen Verhältnisse
    3. wahrheitsgemäße Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

§ 8 Haushaltsvorbehalt und Rechtsanspruch[Bearbeiten]

Die Änderung der Zahlungsmodalitäten im Härtefall wird aus den Mitteln der Studentenschaft der HTW Dresden finanziert. Dies geschieht unter dem Vorbehalt verfügbarer Mittel. Auf eine Änderung der Zahlungsmodalitäten besteht kein Rechtsanspruch.

§ 9 Änderung[Bearbeiten]

Änderungen der Härtefallordnung bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des StuRa und treten nach der Veröffentlichung in Kraft.