StuRa:Amt

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Amtsausübung

  • Artikel 92 Abs. 1 Verfassung des Freistaates Sachsen
    Die Bediensteten des Freistaates und der Träger der Selbstverwaltung sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe, und haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Ansehen der Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten auszuüben.
    Das gilt einerseits für uns Amtsträgerinnen und Amtsträger
    Aber andererseits gilt das auch auf alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Hochschule. Professorinnen und Professoren, als Beamtinnen und Beamte, habe darauf (gemäß Artikel 92 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen) sogar einen Amtseid geschworen (schwören müssen).

Studentinnen- und Studentenschaft

Dieser Abschnitt ist eine manuell erstellte Übersicht zu den bestehenden Ämtern für die Mitglieder Studentinnen- und Studentenschaft unserer HTW Dresden. Diese Übersicht möge bitte fortlaufend auf Vollständigkeit geprüft werden.

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