StuRa:Amt

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Amtsausübung

Unparteiischkeit

  • Artikel 92 Abs. 1 Verfassung des Freistaates Sachsen
    Die Bediensteten des Freistaates und der Träger der Selbstverwaltung sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe, und haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Ansehen der Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten auszuüben.
    Das gilt einerseits für uns Amtsträgerinnen und Amtsträger
    Aber andererseits gilt das auch auf alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Hochschule. Professorinnen und Professoren, als Beamtinnen und Beamte, habe darauf (gemäß Artikel 92 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen) sogar einen Amtseid geschworen (schwören müssen).

Verpflichtung zur Amtsausübung

Gründe zur Ablehnung oder Aufgabe

Um die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung der Hochschule oder der Studentinnen- und Studentenschaft abzulehnen, bedarf es eines wichtigen Grundes.

Als wichtiger Grund gilt die Grenze der Zumutbarkeit im konkreten Fall.

Als Gründe kommen zum Beispiel in Frage:

  • anhaltende Krankheit,
  • außergewöhnliche persönliche und dienstliche Belastungen durch die Übernahme der Selbstverwaltungsaufgabe,
  • die Behinderung der Berufs- oder Erwerbstätigkeit durch die Übernahme der Selbstverwaltungsaufgabe,
  • die Behinderung der Fürsorge für die Familie durch die Übernahme der Selbstverwaltungsaufgabe oder
  • die Ausübung eines öffentlichen Amtes, die mit der Übernahme der Selbstverwaltungsaufgabe nicht vereinbar ist.


Vorkommen

Studentinnen- und Studentenschaft

Dieser Abschnitt ist eine manuell erstellte Übersicht zu den bestehenden Ämtern für die Mitglieder Studentinnen- und Studentenschaft unserer HTW Dresden. Diese Übersicht möge bitte fortlaufend auf Vollständigkeit geprüft werden.

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