Bearbeiten von „StuRa:Angestellte

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==== Eingruppierung ====
==== Eingruppierung ====


Eine der maßgeblichen Kriterien für die Eingruppierung ist die Bewertung des Anteils der sogenannten ''selbstständigen Leistungen''. (<tt>Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.</tt> heißt es gemäß der ''[https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/BeratungModernisierung/Eingruppierung/151016_allgem_Taetigkeitsmerkmale.pdf Definition und Kommentierung zu den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für den Verwaltungsdienst]''. (Bei einem Telefonat (201-07-09) von [[user:PaulRiegel|Paul]] mit dem [[BVA]] wurde die Definition wiederholt mit ''zu verantwortender Beurteilungs- und Ermessensspielspielräumen'' geführt. Im Zweifelsfall zu konkreten Fragen könne sich auch gemäß dem [https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Beratung/Orgportal/Muster_Beratungsanfrage_AbtVIII_Eingruppierungsfragen.html Muster einer Beratungsanfrage für Arbeitsplatzbewertungen/Eingruppierungen] noch nachfragend gemeldet werden.)) Demnach kann dann nach [http://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/bund/ego/1/ TVöD Bund - Entgeltordnung ''Teil I - Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst''] zugeordnet werden.
Eine der maßgeblichen Kriterien für die Eingruppierung ist die Bewertung des Anteils der sogenannten ''selbstständigen Leistungen''. (<tt>Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.</tt> heißt es gemäß der ''[https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/BeratungModernisierung/Eingruppierung/151016_allgem_Taetigkeitsmerkmale.pdf Definition und Kommentierung zu den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für den Verwaltungsdienst]''. Bei einem Telefonat (201-07-09) von [[user:PaulRiegel|Paul]] mit dem [[BVA]] wurde die Definition wiederholt mit ''zu verantwortender Beurteilungs- und Ermessensspielspielräumen'' geführt.) Demnach kann dann nach [http://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/bund/ego/1/ TVöD Bund - Entgeltordnung ''Teil I - Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst''] zugeordnet werden.


Die Grundlage für eine vorbildliche Eingruppierung ist eine solide [[#Arbeitsplatzbeschreibung]]. Also maßgeblich ist das Aufgabenfeld und Verantwortung.
Die Grundlage für eine vorbildliche Eingruppierung ist eine solide [[#Arbeitsplatzbeschreibung]]. Also maßgeblich ist das Aufgabenfeld und Verantwortung.

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