Bearbeiten von „StuRa:Aufwandsentschädigung“
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Eine [[Aufwandsentschädigung]], kurz [[AE]], dient grundsätzlich zur Kompensation des Ausfalls von Mitteln, die durch die Ausübung eines Amtes entstehen. | Eine [[Aufwandsentschädigung]], kurz [[AE]], dient grundsätzlich zur Kompensation des Ausfalls von Mitteln, die durch die Ausübung eines Amtes entstehen sind. | ||
== Entwürfe AE-Ordnungen == | == Entwürfe AE-Ordnungen == | ||
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* [[Aufwandsenschädigungsordnung/Entwurf | Aufwandsenschädigungsordnung/Entwurf - Mai 2011]] | * [[Aufwandsenschädigungsordnung/Entwurf | Aufwandsenschädigungsordnung/Entwurf - Mai 2011]] | ||
== | == Kommentare == | ||
Zur AE sagen Brüggen/Heckendorf im Kommentar zur Sächsischen Gemeindeordnung: | Zur AE sagen Brüggen/Heckendorf im Kommentar zur Sächsischen Gemeindeordnung: | ||
: "Mit der Aufwandsentschädigung soll der tatsächliche Aufwand an Zeit und Arbeit für entgangenen Arbeitsverdienst [...] ausgeglichen werden." | : "Mit der Aufwandsentschädigung soll der tatsächliche Aufwand an Zeit und Arbeit für entgangenen Arbeitsverdienst [...] ausgeglichen werden." | ||
Also es ist kein Ersatz-Job, weil die AE viel niedriger ist und man eben keine Beiträge in die Renten- und Arbeitslosenversicherung einzahlen kann, es gibt keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, keinen bezahlten Urlaub, keinen Kündigungs- oder Mutterschutz oder Elternzeit. | |||
Bei der Thematik Aufwandsentschädigung sollte auch der [http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Korrumpierungseffekt&oldid=87724068 Korrumpierungseffekt] bedacht werden. Dies stellt kein Argument contra AE dar, sondern soll vielmehr beim Umgang mit AE beherzigt werden, um den negativen Aspekt zu umgehen und so wirkllich einen positiven Effekt mit den AE zu erzielen. | |||
Es ist nicht ganz klar, in welcher Höhe für ehrenamtliche Tätigkeit sich die StuRa-Mitglieder Entschädigungen zahlen dürfen ohne das diese Einkommenssteuerpflichtig (privat versteuert) sind (§ 3 Nr. 26 oder 26a EStG - entweder 2.100 Euro oder 500 Euro pro Jahr). | |||
Mit der Zahlung von Aufwandsentschädigung wird ein Beschäftigungsverhältnis begründet, welches Sozialversicherungs- und Beitragspflichtig ist (LSG Chemnitz - L1 KR 92/07). | |||
Es liegt ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV vor ("Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.") - auch laut Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.07.08 (VIR 51/05, [http://www.recht-in.de/urteil/asta_mitglieder_als_arbeitnehmer_vi_r_51_05_bfh_urteil_142544.] | |||
Aufwandsentschädigungen sind deshalb egal wie es hier heißt Arbeitsentgelte (§ 14 Abs. 1 SGB IV): "Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden." --[[Benutzer:141.56.16.23|141.56.16.23]] 14:13, 16. Jun 2011 (CEST) | |||
== Organisation == | == Organisation == | ||
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=== Literatur === | === Literatur === | ||
* http://www.hfv-speyer.de/Hill/Lehrangebot/Sommersemester-2008/Zukunft_KSV/Seminararbeiten%20und%20Thesenpapiere/Schollbach/Seminararbeit_Endfassung.pdf | * http://www.hfv-speyer.de/Hill/Lehrangebot/Sommersemester-2008/Zukunft_KSV/Seminararbeiten%20und%20Thesenpapiere/Schollbach/Seminararbeit_Endfassung.pdf | ||
[[Kategorie:Begriff]] | [[Kategorie:Begriff]] | ||
[[Kategorie:Aufwandsentschädigung]] | [[Kategorie:Aufwandsentschädigung]] |