Bearbeiten von „StuRa:Aufwandsentschädigung“
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Eine [[Aufwandsentschädigung]], kurz [[AE]], dient grundsätzlich zur Kompensation des Ausfalls von Mitteln, die durch die Ausübung eines Amtes entstehen. | Eine [[Aufwandsentschädigung]], kurz [[AE]], dient grundsätzlich zur Kompensation des Ausfalls von Mitteln, die durch die Ausübung eines Amtes entstehen. | ||
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* [[Aufwandsenschädigungsordnung/Entwurf | Aufwandsenschädigungsordnung/Entwurf - Mai 2011]] | * [[Aufwandsenschädigungsordnung/Entwurf | Aufwandsenschädigungsordnung/Entwurf - Mai 2011]] | ||
== | == Kommentare == | ||
Zur AE sagen Brüggen/Heckendorf im Kommentar zur Sächsischen Gemeindeordnung: | Zur AE sagen Brüggen/Heckendorf im Kommentar zur Sächsischen Gemeindeordnung: | ||
: "Mit der Aufwandsentschädigung soll der tatsächliche Aufwand an Zeit und Arbeit für entgangenen Arbeitsverdienst [...] ausgeglichen werden." | : "Mit der Aufwandsentschädigung soll der tatsächliche Aufwand an Zeit und Arbeit für entgangenen Arbeitsverdienst [...] ausgeglichen werden." | ||
Also es ist kein Ersatz-Job, weil die AE viel niedriger ist und man eben keine Beiträge in die Renten- und Arbeitslosenversicherung einzahlen kann, es gibt keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, keinen bezahlten Urlaub, keinen Kündigungs- oder Mutterschutz oder Elternzeit. | |||
Bei der Thematik Aufwandsentschädigung sollte auch der [http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Korrumpierungseffekt&oldid=87724068 Korrumpierungseffekt] bedacht werden. Dies stellt kein Argument contra AE dar, sondern soll vielmehr beim Umgang mit AE beherzigt werden, um den negativen Aspekt zu umgehen und so wirkllich einen positiven Effekt mit den AE zu erzielen. | |||
Es ist nicht ganz klar, in welcher Höhe für ehrenamtliche Tätigkeit sich die StuRa-Mitglieder Entschädigungen zahlen dürfen ohne das diese Einkommenssteuerpflichtig (privat versteuert) sind (§ 3 Nr. 26 oder 26a EStG - entweder 2.100 Euro oder 500 Euro pro Jahr). § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG findet bei StuRä keine Anwendung (L 1 KR 92/07)!--[[Benutzer:92.231.88.61|92.231.88.61]] 16:31, 18. Jul 2011 (CEST) | |||
Mit der Zahlung von Aufwandsentschädigung wird ein Beschäftigungsverhältnis begründet, welches Sozialversicherungs- und Beitragspflichtig ist (LSG Chemnitz: L1 KR 92/07) - Rechtsgrundlage u.a. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Arbeitslohn). | |||
Es liegt ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV vor ("Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.") - auch laut Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.07.08 (VIR 51/05, [http://www.recht-in.de/urteil/asta_mitglieder_als_arbeitnehmer_vi_r_51_05_bfh_urteil_142544.]). Ein weiteres Urteil wird im Verfahren mit dem Aktenzeichen B 12 KR 10/09 R (Bundessozialgericht) gegen Ende Juli/Anfang August 2011 erwartet.--[[Benutzer:92.231.88.61|92.231.88.61]] 16:31, 18. Jul 2011 (CEST) | |||
Aufwandsentschädigungen sind deshalb egal wie es hier heißt Arbeitsentgelte (§ 14 Abs. 1 SGB IV): "Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden." --[[Benutzer:141.56.16.23|141.56.16.23]] 14:13, 16. Jun 2011 (CEST)Weitere Rechtsgrundlage u.a. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG ("Zahlungen an die Mitglieder des Studentenrates seien als Arbeitslohn [...] anzusehen, da diese ausschließlich als Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte individuelle Arbeitskraft erfolgt seien.": laut SMWK, Herr Faller). --[[Benutzer:92.231.88.61|92.231.88.61]] 16:31, 18. Jul 2011 (CEST) | |||
== Organisation == | == Organisation == | ||
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==== exemplarisch [[Rechtsnormen]] für Sitzungsgeld ==== | ==== exemplarisch [[Rechtsnormen]] für Sitzungsgeld ==== | ||
* [http://www. | * [http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=5199213730251 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen in der Landesverwaltung (VwV Beiratsentschädigung)] | ||
* [http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=645923754811 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung der Beiratsmitglieder in den Justizvollzugsanstalten (VwV-AufwEntschBeirJVollz)] | * [http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=645923754811 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung der Beiratsmitglieder in den Justizvollzugsanstalten (VwV-AufwEntschBeirJVollz)] | ||
* [http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=6459210465811 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkassen im Freistaat Sachsen] | * [http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=6459210465811 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkassen im Freistaat Sachsen] | ||
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=== Strafe für mangelnde Mitwirkung === | === Strafe für mangelnde Mitwirkung === | ||
In Anlehnung an Strafzahlung für die Abwesenheit in Ausschüssen von Parlamenten wäre auch folgendes Modell vorstellbar: Alle (stimmberechtigten) Mitglieder des [[StuRa]] erhalten für ihre Aufwendungen (von Sitzungsteilnahme bis zur praktischen Umsetzung der Beschlüsse) eine grundsätzliche (pauschale) Entschädigung. Im Gegenzug müssen Strafen für mangelnde Mitwirkung entrichtet werden. Das beginnt mit der Abwesenheit von Sitzungen und endet bei der Delegation von Aufgaben an die Referate oder andere Stellen. | In Anlehnung an Strafzahlung für die Abwesenheit in Ausschüssen von Parlamenten wäre auch folgendes Modell vorstellbar: Alle (stimmberechtigten) Mitglieder des [[StuRa]] erhalten für ihre Aufwendungen (von Sitzungsteilnahme bis zur praktischen Umsetzung der Beschlüsse) eine grundsätzliche (pauschale) Entschädigung. Im Gegenzug müssen Strafen für mangelnde Mitwirkung entrichtet werden. Das beginnt mit der Abwesenheit von Sitzungen und endet bei der Delegation von Aufgaben an die Referate oder andere Stellen. | ||
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