StuRa:Aufwandsentschädigung: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine [[Aufwandsentschädigung]], kurz [[AE]], dient grundsätzlich zur Kompensation des Ausfalls von Mitteln, die durch die Ausübung eines Amtes entstehen.
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* [[Aufwandsenschädigungsordnung/Entwurf | Aufwandsenschädigungsordnung/Entwurf - Mai 2011]]
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== Kommentare ==
== [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzeskommentar Kommentare] ==
Zur AE sagen Brüggen/Heckendorf im Kommentar zur Sächsischen Gemeindeordnung:
Zur AE sagen Brüggen/Heckendorf im Kommentar zur Sächsischen Gemeindeordnung:
: "Mit der Aufwandsentschädigung soll der tatsächliche Aufwand an Zeit und Arbeit für entgangenen Arbeitsverdienst [...] ausgeglichen werden."
: "Mit der Aufwandsentschädigung soll der tatsächliche Aufwand an Zeit und Arbeit für entgangenen Arbeitsverdienst [...] ausgeglichen werden."
 
:: Wie ähnlich geartet eine Gemeinde dem Wesen der studentischen Selbstverwaltung ist, lässt sich beispielsweise an der Bezeichnung vom Artikel&nbsp;86 Verfassung des Freistaates Sachsen entnommen werden. Er heißt ''Vertretung der Selbstverwaltungskörperschaften''. Nichts anderes ist auch die Vertretung der Selbstverwaltungskörperschaften [[Studentinnen- und Studentenschaft]], der [[StuRa]] mit seinen Mitgliedern. Im Übrigen heißt es dort in Absatz 2: ''In den Gemeinden wirken die Einwohner an der Selbstverwaltung mit, insbesondere durch Übernahme von Ehrenämtern.'' (Großartig! Das könnte (müsste) so wohl eins zu eins übernommen werden (müssen).)
Also es ist kein Ersatz-Job, weil die AE viel niedriger ist und man eben keine Beiträge in die Renten- und Arbeitslosenversicherung einzahlen kann, es gibt keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, keinen bezahlten Urlaub, keinen Kündigungs- oder Mutterschutz oder Elternzeit.
 
Bei der Thematik Aufwandsentschädigung sollte auch der [http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Korrumpierungseffekt&oldid=87724068 Korrumpierungseffekt] bedacht werden. Dies stellt kein Argument contra AE dar, sondern soll vielmehr beim Umgang mit AE beherzigt werden, um den negativen Aspekt zu umgehen und so wirkllich einen positiven Effekt mit den AE zu erzielen.
 
Es ist nicht ganz klar, in welcher Höhe für ehrenamtliche Tätigkeit sich die StuRa-Mitglieder Entschädigungen zahlen dürfen ohne das diese Einkommenssteuerpflichtig (privat versteuert) sind (§ 3 Nr. 26 oder 26a EStG - entweder 2.100 Euro oder 500 Euro pro Jahr). § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG findet bei StuRä keine Anwendung (L 1 KR 92/07)!--[[Benutzer:92.231.88.61|92.231.88.61]] 16:31, 18. Jul 2011 (CEST)
 
Mit der Zahlung von Aufwandsentschädigung wird ein Beschäftigungsverhältnis begründet, welches Sozialversicherungs- und Beitragspflichtig ist (LSG Chemnitz: L1 KR 92/07) - Rechtsgrundlage u.a. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Arbeitslohn).
Es liegt ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV vor ("Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.") - auch laut Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.07.08 (VIR 51/05, [http://www.recht-in.de/urteil/asta_mitglieder_als_arbeitnehmer_vi_r_51_05_bfh_urteil_142544.]). Ein weiteres Urteil wird im Verfahren mit dem Aktenzeichen B 12 KR 10/09 R (Bundessozialgericht) gegen Ende Juli/Anfang August 2011 erwartet.--[[Benutzer:92.231.88.61|92.231.88.61]] 16:31, 18. Jul 2011 (CEST)
 
Aufwandsentschädigungen sind deshalb egal wie es hier heißt Arbeitsentgelte (§ 14 Abs. 1 SGB IV): "Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden."  --[[Benutzer:141.56.16.23|141.56.16.23]] 14:13, 16. Jun 2011 (CEST)Weitere Rechtsgrundlage u.a. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG ("Zahlungen an die Mitglieder des Studentenrates seien als Arbeitslohn [...] anzusehen, da diese ausschließlich als Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte individuelle Arbeitskraft erfolgt seien.": laut SMWK, Herr Faller). --[[Benutzer:92.231.88.61|92.231.88.61]] 16:31, 18. Jul 2011 (CEST)


== Organisation ==
== Organisation ==
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==== exemplarisch [[Rechtsnormen]] für Sitzungsgeld ====
==== exemplarisch [[Rechtsnormen]] für Sitzungsgeld ====
* [http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=5199213730251 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen in der Landesverwaltung (VwV Beiratsentschädigung)]
* [http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/11287 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen in der Landesverwaltung (VwV Beiratsentschädigung)]
* [http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=645923754811 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung der Beiratsmitglieder in den Justizvollzugsanstalten (VwV-AufwEntschBeirJVollz)]
* [http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=645923754811 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung der Beiratsmitglieder in den Justizvollzugsanstalten (VwV-AufwEntschBeirJVollz)]
* [http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=6459210465811 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkassen im Freistaat Sachsen]
* [http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=6459210465811 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkassen im Freistaat Sachsen]
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=== Strafe für mangelnde Mitwirkung ===
=== Strafe für mangelnde Mitwirkung ===
In Anlehnung an Strafzahlung für die Abwesenheit in Ausschüssen von Parlamenten wäre auch folgendes Modell vorstellbar: Alle (stimmberechtigten) Mitglieder des [[StuRa]] erhalten für ihre Aufwendungen (von Sitzungsteilnahme bis zur praktischen Umsetzung der Beschlüsse) eine grundsätzliche (pauschale) Entschädigung. Im Gegenzug müssen Strafen für mangelnde Mitwirkung entrichtet werden. Das beginnt mit der Abwesenheit von Sitzungen und endet bei der Delegation von Aufgaben an die Referate oder andere Stellen.
In Anlehnung an Strafzahlung für die Abwesenheit in Ausschüssen von Parlamenten wäre auch folgendes Modell vorstellbar: Alle (stimmberechtigten) Mitglieder des [[StuRa]] erhalten für ihre Aufwendungen (von Sitzungsteilnahme bis zur praktischen Umsetzung der Beschlüsse) eine grundsätzliche (pauschale) Entschädigung. Im Gegenzug müssen Strafen für mangelnde Mitwirkung entrichtet werden. Das beginnt mit der Abwesenheit von Sitzungen und endet bei der Delegation von Aufgaben an die Referate oder andere Stellen.
=== Nachweis für Aufwand durch Dokumentation ===
Eine These könnte lauten: ''Der wahre Aufwand entsteht durch nachhaltige Dokumentation der geleisteten Mitwirkung.''
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== sieh auch ==
* [[Ehrenamt]]


[[Kategorie:Begriff]]
[[Kategorie:Begriff]]
[[Kategorie:Aufwandsentschädigung]]
[[Kategorie:Aufwandsentschädigung]]

Aktuelle Version vom 23. Februar 2020, 17:59 Uhr

Eine Aufwandsentschädigung, kurz AE, dient grundsätzlich zur Kompensation des Ausfalls von Mitteln, die durch die Ausübung eines Amtes entstehen.

Gemäß § 85 VwVfG besteht für ehrenamtlich Tätige ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Und gemäß § 17 BBesG sind Aufwandsentschädigungen für typischerweise dienstbezogene finanzielle Aufwendungen zulässig. Zur Abgeltung der Aufwendungen erhalten Abgeordnete gemäß § 12 AbgG sogenannte Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung.

Entwürfe AE-Ordnungen[Bearbeiten]

Kommentare[Bearbeiten]

Zur AE sagen Brüggen/Heckendorf im Kommentar zur Sächsischen Gemeindeordnung:

"Mit der Aufwandsentschädigung soll der tatsächliche Aufwand an Zeit und Arbeit für entgangenen Arbeitsverdienst [...] ausgeglichen werden."
Wie ähnlich geartet eine Gemeinde dem Wesen der studentischen Selbstverwaltung ist, lässt sich beispielsweise an der Bezeichnung vom Artikel 86 Verfassung des Freistaates Sachsen entnommen werden. Er heißt Vertretung der Selbstverwaltungskörperschaften. Nichts anderes ist auch die Vertretung der Selbstverwaltungskörperschaften Studentinnen- und Studentenschaft, der StuRa mit seinen Mitgliedern. Im Übrigen heißt es dort in Absatz 2: In den Gemeinden wirken die Einwohner an der Selbstverwaltung mit, insbesondere durch Übernahme von Ehrenämtern. (Großartig! Das könnte (müsste) so wohl eins zu eins übernommen werden (müssen).)

Organisation[Bearbeiten]

Zum Durchdenken der Art und Weisen wurde die Arbeitsgruppe AE gegründet, dort finden sich auch Vorschläge zur Umsetzung.

Durch den Beschluss zur 32. Sitzung des StuRa 2010 wurde der Ausschuss Finanzielles gegründet. Dieser soll sich der Thematik annehmen und eine mögliche Konzeption erstellen.

Konzeption[Bearbeiten]

  1. Kalkulation
  2. Verfahrensweise
  3. Umsetzung
  4. Verweise

Kalkulation[Bearbeiten]

Der in den einzelnen Tätigkeitsbeschreibung der jeweiligen Stellen erwähnte Zeitaufwand dient als Grundlage zur Kalkulation der Aufwandsentschädigung. Der errechnete Gesamtbetrag aller Stellen wird im Haushaltsplan mit einem Nutzungsfaktor (<1) belegt, der je nach Nutzung Jahr für Jahr angepasst wird.

Verfahrensweise[Bearbeiten]

Jeder der in der Exekutive des StuRa HTW Dresden tätig ist, hat ein Anrecht auf Aufwandsentschädigung. Die AE muss prinzipiell von der zu begünstigenden Person persönlich gestellt werden.

Ablauf
  • Tätigkeitsbericht erstellen und min. 1 Woche vor Antragsabarbeitung veröffentlichen
  • der gestellte Antrag muss den selbstgewerteten Erfüllungsgrad (in %) enthalten
  • der Antrag wird in der Sitzung abgestimmt

Umsetzung[Bearbeiten]

  • Erstellung der Tätigkeitsbeschreibung mit möglichst genau geschätzten Zeitaufwand

Folgende Niederschriften beziehen sich auf das Konzeptionstreffen vom Ausschuss Finanzielles am 16.05.2011, um 17:00 Uhr in der Z123.

Literatur[Bearbeiten]

exemplarisch Rechtsnormen für Aufwandsentschädigung[Bearbeiten]

exemplarisch Rechtsnormen für Sitzungsgeld[Bearbeiten]

alternative Ansätze[Bearbeiten]

Strafe für mangelnde Mitwirkung[Bearbeiten]

In Anlehnung an Strafzahlung für die Abwesenheit in Ausschüssen von Parlamenten wäre auch folgendes Modell vorstellbar: Alle (stimmberechtigten) Mitglieder des StuRa erhalten für ihre Aufwendungen (von Sitzungsteilnahme bis zur praktischen Umsetzung der Beschlüsse) eine grundsätzliche (pauschale) Entschädigung. Im Gegenzug müssen Strafen für mangelnde Mitwirkung entrichtet werden. Das beginnt mit der Abwesenheit von Sitzungen und endet bei der Delegation von Aufgaben an die Referate oder andere Stellen.

Nachweis für Aufwand durch Dokumentation[Bearbeiten]

Eine These könnte lauten: Der wahre Aufwand entsteht durch nachhaltige Dokumentation der geleisteten Mitwirkung.

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sieh auch[Bearbeiten]