Bearbeiten von „StuRa:Auswahlordnung HTW Dresden/Dokument

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Aufgrund von § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) in Verbindung mit § 6 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376), hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, im Folgenden „HTW Dresden“ genannt, die folgende Ordnung erlassen.  
Aufgrund von § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) in Verbindung mit § 6 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376), hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, im Folgenden „HTW Dresden“ genannt, die folgende Ordnung erlassen.  


=== 1. Abschnitt: Geltungsbereich ===
=== 1. Abschnitt: Geltungsbereich ==


==== § 1 Geltungsbereich ====
==== § 1 Geltungsbereich ====


Diese Ordnung regelt die Studienplatzvergabe für zulassungsbeschränkte Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge an der HTW Dresden, in denen ein hochschulinternes Auswahlverfahren durchzuführen ist. Ein Auswahlverfahren ist durchzuführen, wenn die Zahl der Studienbewerber die Zahl der verfügbaren Studienplätze in einem zulassungsbeschränkten Studiengang übersteigt.
Diese Ordnung regelt die Studienplatzvergabe für zulassungsbeschränkte Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge an der HTW Dresden, in denen ein hochschulinternes Auswahlverfahren durchzuführen ist. Ein Auswahlverfahren ist durchzuführen, wenn die Zahl der Studienbewerber die Zahl der verfügbaren Studienplätze in einem zulassungsbeschränkten Studiengang übersteigt.  


=== 2. Abschnitt: Regelungen für Diplom- und Bachelorstudiengänge ===
=== 2. Abschnitt: Regelungen für Diplom- und Bachelorstudiengänge ===

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