Bearbeiten von „StuRa:Beschluss

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Die Beschlussfähigkeiten im Rahmen seiner Befugnis regelt der StuRa im [[Geschäftsordnung des StuRa | § Beschlüsse der StuRa-Geschäftsordnung]].  
Die Beschlussfähigkeiten im Rahmen seiner Befugnis regelt der StuRa im [[Geschäftsordnung des StuRa | § Beschlüsse der StuRa-Geschäftsordnung]].  
Hinsichtlich dem Status zur Beschlussfähigkeit gibt es oft Irritationen.
: Manche meinen fälschlich, dass immer mehr als die Hälfte aller Stimmen des Organes abgegeben werden müsste, denn sonst wäre ja keine Beschlussfähigkeit gegeben.
:: Möge es doch "einfach" mit dem Vorgehen im [[SLT]] verglichen werden. Die [[Verfassung des Freistaates Sachsen]] laute gemäß Artikel 48 ähnlich ''Der Landtag ist beschlußfähig, wenn nicht auf Antrag eines seiner Mitglieder [...] vom Präsidenten festgestellt wird, dass weniger als die Hälfte der Abgeordneten anwesend sind.''. Im [[SLT]] kommt es bekanntlich oft vor, dass weniger Stimmen abgegeben werden, als für die Beschlussfähigkeit notwendig wären. Jedoch ist der [[SLT]] beschlussfähig, da die Beschlussfähigkeit zum Beginn der Sitzung festgestellt wurde<!-- möglichst aus der GO SLT Verweis heraussuchen --> und im Folgenden keine erneute Feststellung der Beschlussfähigkeit erfolgte. Gleichermaßen ist das, außer eine Ordnung sieht anderslautendes vor, bei anderen [[Organ]]en.
:: Des Weiteren kann wohl keine Mensch zur Abgabe einer Stimme gezwungen werden. (Bekanntlich gibt es Nichtwählerinnen und Nichtwähler. :-D ) Das gilt auch für das Abstimmen für das Fassen eines Beschlusses. Auch bei [http://www.bundestag.de/bundestag/plenum/abstimmung/ namentlichen Abstimmungen im Bundestag] werden "Nicht abgegebene Stimmen" ausgewiesen. Es kann auch ein bewusster Wille vom Unterlassen der Stimmabgabe ausgehen. Im Übrigen kann wohl, sofern das gewünscht ist, geregelt werden, dass unmittelbar nach der Feststellung des Abstimmungsergebnisses die Beschlussfähigkeit festgestellt wird und im Falle der Feststellung einer mangelnden Beschlussfähigkeit das Fassen des Beschlusses zur kommenden Beschlussfähigkeit aufgeschoben wird.


==== Beschlussfähigkeit bei mehrfach mangelnder Beschlussfähigkeit ====
==== Beschlussfähigkeit bei mehrfach mangelnder Beschlussfähigkeit ====

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