Bearbeiten von „StuRa:Beschluss“
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== Beschlussfähigkeit == | == Beschlussfähigkeit == | ||
Gemäß [ | Gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=8811412885188&jlink=p54 § 54] Absatz 1 [[SächsHSG]] ist ein [[Organ]] beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. | ||
Hinsichtlich dem Status zur Beschlussfähigkeit gibt es oft Irritationen. | Hinsichtlich dem Status zur Beschlussfähigkeit gibt es oft Irritationen. | ||
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==== Beschlussfähigkeit bei mehrfach mangelnder Beschlussfähigkeit ==== | ==== Beschlussfähigkeit bei mehrfach mangelnder Beschlussfähigkeit ==== | ||
Im Falle der mangelnden Beschlussfähigkeit zu jeweils einzelnen Gegenständen kann gemäß [ | Im Falle der mangelnden Beschlussfähigkeit zu jeweils einzelnen Gegenständen kann gemäß [http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=2046314182113&jlink=p54 § 54] Absatz 2 Satz 2 und 3 [[SächsHSG]] erneut eine [[Sitzung]] zu demselben Gegenstand einberufen werden. Dazu ist dann das Organ, unabhängig von der regulären Beschlussfähigkeit (''ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder'' wie es noch in [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=854112696423&jlink=p70 § 70] Satz 3 [[SächsHG]] heißt, aber beim [[SächsHSG]] gemäß der Begründung nur ''redaktionell geändert'' wurde und es ''die bisherige Reglungen'' ''übernimmt''), beschlussfähig. | ||
Im Übrigen sollte insbesondere auf eine sachgerechte [[Sitzung#Einladung | Einladung zur Sitzung]] geachtet werden. | Im Übrigen sollte insbesondere auf eine sachgerechte [[Sitzung#Einladung | Einladung zur Sitzung]] geachtet werden. | ||
== gemäß [[ | == gemäß [[SächsHSG]] == | ||
Üblicher Weise werden [[Beschluss | Beschlüsse]] [http://www2.htw-dresden.de/~fsr_lblp/wiki/kss/index.php/Beschluss#gem.C3.A4.C3.9F_.5B.5BS.C3.A4chsHSG.5D.5D sachsenweit] gemäß [ | Üblicher Weise werden [[Beschluss | Beschlüsse]] [http://www2.htw-dresden.de/~fsr_lblp/wiki/kss/index.php/Beschluss#gem.C3.A4.C3.9F_.5B.5BS.C3.A4chsHSG.5D.5D sachsenweit] gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=3252214182420&jlink=p54 § 54] [[SächsHSG]] gefasst. | ||
Gemäß [ | Gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=3252214182420&jlink=p54 § 54] Absatz 2 Satz 1 [[SächsHSG]] werden ''[[Beschluss | Beschlüsse]]'' ''mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst''. | ||
: Demnach sind auch Enthaltungen (und ungültige Stimmen) zu berücksichtigen. Sie wirken wie Gegenstimmen. | : Demnach sind auch Enthaltungen (und ungültige Stimmen) zu berücksichtigen. Sie wirken wie Gegenstimmen. | ||
:: ''Mehrheit der Stimmen der Anwesenden'' ist eine Abweichung von [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_42.html Art 42] Absatz 2 Satz 1 [[GG]]. In der Begründung zu [http://www.revosax.sachsen.de/ | :: ''Mehrheit der Stimmen der Anwesenden'' ist eine Abweichung von [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_42.html Art 42] Absatz 2 Satz 1 [[GG]]. In der Begründung zu [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=757542696512&jlink=p70 § 70] [[SächsHG]], der bei [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=3252214182420&jlink=p54 § 54] [[SächsHSG]] übernommen wurde, heißt es: ''Bereits bisher bestand die Reglung, dass ein Beschluss der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf. Im Hinblick auf die Auslegung von [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_42.html Art. 42] Abs. 2 [[GG]] ergangenen Kommentierung, die Enthaltungen nicht als abgegebene Stimme betrachten, wird die bisherige SächsHG-Bestimmung zur Unterscheidung von der Regel des [[GG]] klarer formuliert. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst.'' | ||
::: [http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/komm/BeckOK_VerfR_9/GG/cont/beckok.GG.a42.glB.glII.htm Beck'scher Online-Kommentar GG BeckOK GG Art. 42 Beschlüsse des Bundestags und Mehrheitserfordernisse] | ::: [http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/komm/BeckOK_VerfR_9/GG/cont/beckok.GG.a42.glB.glII.htm Beck'scher Online-Kommentar GG BeckOK GG Art. 42 Beschlüsse des Bundestags und Mehrheitserfordernisse] | ||
:: Der Formulierung (''Bereits bisher bestand die Reglung, dass ein Beschluss der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf.'') kann jedoch entnommen werden, dass "weiterhin" die abgegeben Stimmen relevant bleiben sollen. Lediglich die bewussten Stimmen als ''Enthaltung'' (qualifizierte Unentschlossenheit) sollen negativ berücksichtigt werden (Klarstellung, dass ''Enthaltungen'' (als abgegebene Stimmen) ''nicht als abgegebene Stimme betrachten'' nicht gilt). Demnach ergibt sich aber auch, dass die Summe der abgegeben Stimmen (als ''Ja'' + als ''Nein'' + als ''Enthaltung'') die Grundlage für die Ermittlung der notwendige Mehrheit an Zustimmung (durch Stimmen als ''Ja'') bildet. | :: Der Formulierung (''Bereits bisher bestand die Reglung, dass ein Beschluss der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf.'') kann jedoch entnommen werden, dass "weiterhin" die abgegeben Stimmen relevant bleiben sollen. Lediglich die bewussten Stimmen als ''Enthaltung'' (qualifizierte Unentschlossenheit) sollen negativ berücksichtigt werden (Klarstellung, dass ''Enthaltungen'' (als abgegebene Stimmen) ''nicht als abgegebene Stimme betrachten'' nicht gilt). Demnach ergibt sich aber auch, dass die Summe der abgegeben Stimmen (als ''Ja'' + als ''Nein'' + als ''Enthaltung'') die Grundlage für die Ermittlung der notwendige Mehrheit an Zustimmung (durch Stimmen als ''Ja'') bildet. | ||
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=== der abgegebenen Stimmen === | === der abgegebenen Stimmen === | ||
=== der Anwesenden === | === der Anwesenden === | ||
=== der Mitglieder === | === der Mitglieder === | ||
der Stimmberechtigten | der Stimmberechtigten | ||
=== zwei Drittel der Mitglieder === | === von zwei Drittel der Mitglieder === | ||
der Stimmberechtigten | der Stimmberechtigten | ||
== Gültigkeit == | == Gültigkeit == | ||
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==== [[Finanzen]] ==== | ==== [[Finanzen]] ==== | ||
Ein derartiger [[Beschluss]] hat Auswirkung auf die Ausführung des [[Haushaltsplan]]es. Daher unterliegt das Reglungen der [[FO]]. Demnach sind auch insbesondere die (gemäß [http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6075514182733&jlink=p29 § 29] Absatz 3 Satz 3 [[SächsHSG]]) zur Ausführung des Haushaltsplanes als Verantwortliche Bestimmten ([[Referatsleitung Finanzen]]) zu beteiligen. | |||
Ein derartiger [[Beschluss]] hat Auswirkung auf die Ausführung des [[Haushaltsplan]]es. Daher unterliegt das Reglungen der [[FO]]. Demnach sind auch insbesondere die (gemäß [http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6075514182733&jlink=p29 § | |||
==== Grundsatz ==== | ==== Grundsatz ==== | ||
Ein derartiger [[Beschluss]] zeichnet sich durch [ | Ein derartiger [[Beschluss]] zeichnet sich durch [http://de.wikipedia.org/wiki/Persistenz Persistenz] aus. Daher ist hier besonders auf die [http://de.wikipedia.org/wiki/Permanenz permanente] Verwaltung und Weitergabe der Beschlüsse zu achten. Dazu soll die [[:Kategorie:Beschlussverwaltung]] dienen. | ||
==== Forderung ==== | ==== Forderung ==== | ||
Ein derartiger [[Beschluss]] bedarf der Umsetzung Dritter, deren Entscheidung das Organ nicht allein bestimmen kann. Die [[#Grundsatz | persistenten]] Beschlüssen sollten ergänzend in einem [[Forderungskatalog]] verwaltet und bekannt gemacht werden. | Ein derartiger [[Beschluss]] bedarf der Umsetzung Dritter, deren Entscheidung das Organ nicht allein bestimmen kann. Die [[#Grundsatz | persistenten]] Beschlüssen sollten ergänzend in einem [[Forderungskatalog]] verwaltet und bekannt gemacht werden. | ||
== Beschlussgremien == | == Beschlussgremien == | ||
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==== Beschluss durch die [[Sprecherinnen und Sprecher]] ==== | ==== Beschluss durch die [[Sprecherinnen und Sprecher]] ==== | ||
==== Beschluss durch die [[Referat]]e ==== | ==== Beschluss durch die [[Referat]]e ==== | ||
==== Beschluss durch den [[Wahlausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft]] ==== | ==== Beschluss durch den [[Wahlausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft]] ==== | ||
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== Siehe auch == | == Siehe auch == | ||
* [[:Kategorie:Beschlussverwaltung]] oder [[:Kategorie:Antragsverwaltung]] | * [[:Kategorie:Beschlussverwaltung]] oder [[:Kategorie:Antragsverwaltung]] | ||
[[Kategorie:Sitzung]] | [[Kategorie:Sitzung]] |