Bearbeiten von „StuRa:Beschluss

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== Beschlussfähigkeit ==
== Beschlussfähigkeit ==
Gemäß [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562-Saechsisches-Hochschulfreiheitsgesetz#p54 § 54] Absatz 1 [[SächsHSFG]] ist ein [[Organ]] beschlussfähig, wenn eine Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=8811412885188&jlink=p54 § 54] Absatz 1 [[SächsHSG]] ist ein [[Organ]] beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
 
Die Beschlussfähigkeiten im Rahmen seiner Befugnis regelt der StuRa im [[Geschäftsordnung des StuRa | § Beschlüsse der StuRa-Geschäftsordnung]].  


Hinsichtlich dem Status zur Beschlussfähigkeit gibt es oft Irritationen.
Hinsichtlich dem Status zur Beschlussfähigkeit gibt es oft Irritationen.
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==== Beschlussfähigkeit bei mehrfach mangelnder Beschlussfähigkeit ====
==== Beschlussfähigkeit bei mehrfach mangelnder Beschlussfähigkeit ====
Im Falle der mangelnden Beschlussfähigkeit zu jeweils einzelnen Gegenständen kann gemäß [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562-Saechsisches-Hochschulfreiheitsgesetz#p54 § 54] Absatz 1 Satz 2 und 3 [[SächsHSFG]] erneut eine [[Sitzung]] zu demselben Gegenstand einberufen werden. Dazu ist dann das Organ, unabhängig von der regulären Beschlussfähigkeit (''ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder'' wie es noch in [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=854112696423&jlink=p70 § 70] Satz 3 [[SächsHG]] heißt, aber beim [[SächsHSG]] gemäß der Begründung nur ''redaktionell geändert'' wurde und es ''die bisherige Reglungen'' ''übernimmt''), beschlussfähig.
Im Falle der mangelnden Beschlussfähigkeit zu jeweils einzelnen Gegenständen kann gemäß [http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=2046314182113&jlink=p54 § 54] Absatz 2 Satz 2 und 3 [[SächsHSG]] erneut eine [[Sitzung]] zu demselben Gegenstand einberufen werden. Dazu ist dann das Organ, unabhängig von der regulären Beschlussfähigkeit (''ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder'' wie es noch in [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=854112696423&jlink=p70 § 70] Satz 3 [[SächsHG]] heißt, aber beim [[SächsHSG]] gemäß der Begründung nur ''redaktionell geändert'' wurde und es ''die bisherige Reglungen'' ''übernimmt''), beschlussfähig.


Im Übrigen sollte insbesondere auf eine sachgerechte [[Sitzung#Einladung | Einladung zur Sitzung]] geachtet werden.
Im Übrigen sollte insbesondere auf eine sachgerechte [[Sitzung#Einladung | Einladung zur Sitzung]] geachtet werden.


== gemäß [[SächsHSFG]] ==
== gemäß [[SächsHSG]] ==
Üblicher Weise werden [[Beschluss | Beschlüsse]] [http://www2.htw-dresden.de/~fsr_lblp/wiki/kss/index.php/Beschluss#gem.C3.A4.C3.9F_.5B.5BS.C3.A4chsHSG.5D.5D sachsenweit] gemäß [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562-Saechsisches-Hochschulfreiheitsgesetz#p54 § 54] [[SächsHSFG]] gefasst.
Üblicher Weise werden [[Beschluss | Beschlüsse]] [http://www2.htw-dresden.de/~fsr_lblp/wiki/kss/index.php/Beschluss#gem.C3.A4.C3.9F_.5B.5BS.C3.A4chsHSG.5D.5D sachsenweit] gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=3252214182420&jlink=p54 § 54] [[SächsHSG]] gefasst.


Gemäß [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562-Saechsisches-Hochschulfreiheitsgesetz#p54 § 54] Absatz 2 Satz 1 [[SächsHSG]] werden ''[[Beschluss | Beschlüsse]]'' ''mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst''.
Gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=3252214182420&jlink=p54 § 54] Absatz 2 Satz 1 [[SächsHSG]] werden ''[[Beschluss | Beschlüsse]]'' ''mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst''.
: Demnach sind auch Enthaltungen (und ungültige Stimmen) zu berücksichtigen. Sie wirken wie Gegenstimmen.
: Demnach sind auch Enthaltungen (und ungültige Stimmen) zu berücksichtigen. Sie wirken wie Gegenstimmen.
:: ''Mehrheit der Stimmen der Anwesenden'' ist eine Abweichung von [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_42.html Art 42] Absatz 2 Satz 1 [[GG]]. In der Begründung zu [http://www.revosax.sachsen.de/Duetails.do?sid=757542696512&jlink=p70 § 70] [[SächsHG]], der bei [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=3252214182420&jlink=p54 § 54] [[SächsHSG]] übernommen wurde, heißt es: ''Bereits bisher bestand die Reglung, dass ein Beschluss der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf. Im Hinblick auf die Auslegung von [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_42.html Art. 42] Abs. 2 [[GG]] ergangenen Kommentierung, die Enthaltungen nicht als abgegebene Stimme betrachten, wird die bisherige SächsHG-Bestimmung zur Unterscheidung von der Regel des [[GG]] klarer formuliert. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst.''
:: ''Mehrheit der Stimmen der Anwesenden'' ist eine Abweichung von [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_42.html Art 42] Absatz 2 Satz 1 [[GG]]. In der Begründung zu [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=757542696512&jlink=p70 § 70] [[SächsHG]], der bei [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=3252214182420&jlink=p54 § 54] [[SächsHSG]] übernommen wurde, heißt es: ''Bereits bisher bestand die Reglung, dass ein Beschluss der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf. Im Hinblick auf die Auslegung von [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_42.html Art. 42] Abs. 2 [[GG]] ergangenen Kommentierung, die Enthaltungen nicht als abgegebene Stimme betrachten, wird die bisherige SächsHG-Bestimmung zur Unterscheidung von der Regel des [[GG]] klarer formuliert. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst.''
::: [http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/komm/BeckOK_VerfR_9/GG/cont/beckok.GG.a42.glB.glII.htm Beck'scher Online-Kommentar GG BeckOK GG Art. 42 Beschlüsse des Bundestags und Mehrheitserfordernisse]
::: [http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/komm/BeckOK_VerfR_9/GG/cont/beckok.GG.a42.glB.glII.htm Beck'scher Online-Kommentar GG BeckOK GG Art. 42 Beschlüsse des Bundestags und Mehrheitserfordernisse]
:: Der Formulierung (''Bereits bisher bestand die Reglung, dass ein Beschluss der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf.'') kann jedoch entnommen werden, dass "weiterhin" die abgegeben Stimmen relevant bleiben sollen. Lediglich die bewussten Stimmen als ''Enthaltung'' (qualifizierte Unentschlossenheit) sollen negativ berücksichtigt werden (Klarstellung, dass ''Enthaltungen'' (als abgegebene Stimmen) ''nicht als abgegebene Stimme betrachten'' nicht gilt). Demnach ergibt sich aber auch, dass die Summe der abgegeben Stimmen (als ''Ja'' + als ''Nein'' + als ''Enthaltung'') die Grundlage für die Ermittlung der notwendige Mehrheit an Zustimmung (durch Stimmen als ''Ja'') bildet.
:: Der Formulierung (''Bereits bisher bestand die Reglung, dass ein Beschluss der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf.'') kann jedoch entnommen werden, dass "weiterhin" die abgegeben Stimmen relevant bleiben sollen. Lediglich die bewussten Stimmen als ''Enthaltung'' (qualifizierte Unentschlossenheit) sollen negativ berücksichtigt werden (Klarstellung, dass ''Enthaltungen'' (als abgegebene Stimmen) ''nicht als abgegebene Stimme betrachten'' nicht gilt). Demnach ergibt sich aber auch, dass die Summe der abgegeben Stimmen (als ''Ja'' + als ''Nein'' + als ''Enthaltung'') die Grundlage für die Ermittlung der notwendige Mehrheit an Zustimmung (durch Stimmen als ''Ja'') bildet.
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=== der abgegebenen Stimmen ===
=== der abgegebenen Stimmen ===
Bei Abstimmungen des StuRa ist dies laut [[


=== der Anwesenden ===
=== der Anwesenden ===
=== zwei Drittel der Anwesenden ===


=== der Mitglieder ===
=== der Mitglieder ===
der Stimmberechtigten
der Stimmberechtigten


=== zwei Drittel der Mitglieder ===
=== von zwei Drittel der Mitglieder ===
der Stimmberechtigten
der Stimmberechtigten
Die besondere Mehrheit von ''zwei Drittel der Mitglieder'' macht Sinn im Falle von "verfassungsartigen" [[Beschluss | Beschlüssen]].
== Abstimmung ==
=== Stimmen ===
==== Ja-Stimmen ====
==== Nein-Stimmen ====
==== Stimmen als Enthaltung ====
==== fehlende Abgabe einer Stimme ====
==== Abgabe einer ungültigen Stimme ====


== Gültigkeit ==
== Gültigkeit ==
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==== [[Finanzen]] ====
==== [[Finanzen]] ====
Ein [[Beschluss zu Finanzen]], oder auch [[Finanzbeschluss]], ist ein [[#Besonderheiten|"besonderer" Beschluss]].
Ein derartiger [[Beschluss]] hat Auswirkung auf die Ausführung des [[Haushaltsplan]]es. Daher unterliegt das Reglungen der [[FO]]. Demnach sind auch insbesondere die (gemäß [http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6075514182733&jlink=p29 § 29] Absatz 3 Satz 3 [[SächsHSG]]) zur Ausführung des Haushaltsplanes als Verantwortliche Bestimmten ([[Referatsleitung Finanzen]]) zu beteiligen.
 
Ein derartiger [[Beschluss]] hat Auswirkung auf die Ausführung des [[Haushaltsplan]]es. Daher unterliegt das Reglungen der [[FO]]. Demnach sind auch insbesondere die (gemäß [http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6075514182733&jlink=p29 § 29] Absatz 3 Satz 3 [[SächsHSG]]) zur Ausführung des Haushaltsplanes als verantwortlich Bestimmten ([[Referatsleitung Finanzen]]) zu beteiligen. Grundsätzlich ist der Umgang mit den (Anträgen und) [[Beschluss|Beschlüsse]] zu Finanzen, insbesondere deren Umsetzung, das "Kerngeschäft" vom [[Referat Finanzen]].
 
Oftmals (eigentlich immer) sind [[Beschluss|Beschlüsse]] zu Finanzen aber nicht schlichtweg ein (Antrag und dann) Beschluss auf finanzielle Mittel. Es sind die Mittel zum Zweck. Daher ist darauf zu achten, dass der Zweck des [[Beschluss]]es genüge getan wird, und das eben im Rahmen der zur Verfügung stehenden (beschlossenen) Mitteln. In Verbindung mit dem Grundsatz zur [[sparsame Haushaltsführung | sparsamen Haushaltsführung]] wäre wohl kaum vereinbar, dass trotz bereits erreichten Ziel des Zwecks finanzielle Mittel "unnütz" ausgegeben werden. Aber solange keine Bestimmungen dagegen sprechen, sind finanzielle Mittel entsprechend bereitzustellen. Etwa das Leisten von [[Vorauszahlung]]en, beispielsweise für absehbar entstehende [[Reisekosten]], sind zweckmäßig, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein jeder Mensch (insbesondere wir [[Studentinnen und Studenten]]) dies verauslagen können. Ferner ist es Aufgaben den befassten Zweck (Willen des Beschlusses) mit geringsten Aufwand unter Zuhilfenahme der dafür bereitgestellten finanziellen Mittel zu erfüllen.
 
; Siehe auch:
* [[Antrag#Finanzen]]
* [[Beschluss zu Finanzen/Formular]]


==== Grundsatz ====
==== Grundsatz ====
Ein derartiger [[Beschluss]] zeichnet sich durch [https://de.wikipedia.org/wiki/Persistenz Persistenz] aus. Daher ist hier besonders auf die [https://de.wikipedia.org/wiki/Permanenz permanente] Verwaltung und Weitergabe der Beschlüsse zu achten. Dazu soll die [[:Kategorie:Beschlussverwaltung]] dienen.
Ein derartiger [[Beschluss]] zeichnet sich durch [http://de.wikipedia.org/wiki/Persistenz Persistenz] aus. Daher ist hier besonders auf die [http://de.wikipedia.org/wiki/Permanenz permanente] Verwaltung und Weitergabe der Beschlüsse zu achten. Dazu soll die [[:Kategorie:Beschlussverwaltung]] dienen.


==== Forderung ====
==== Forderung ====
Ein derartiger [[Beschluss]] bedarf der Umsetzung Dritter, deren Entscheidung das Organ nicht allein bestimmen kann. Die [[#Grundsatz | persistenten]] Beschlüssen sollten ergänzend in einem [[Forderungskatalog]] verwaltet und bekannt gemacht werden.
Ein derartiger [[Beschluss]] bedarf der Umsetzung Dritter, deren Entscheidung das Organ nicht allein bestimmen kann. Die [[#Grundsatz | persistenten]] Beschlüssen sollten ergänzend in einem [[Forderungskatalog]] verwaltet und bekannt gemacht werden.
=== Stellungnahmen ===
==== Einvernehmen ====
Die Herstellung des [[Einvernehmen]]s ist eine [[Zustimmung | zustimmende]] [[Stellungnahme]]. Dazu bedarf es eine [[Beschluss]].
Im Unterschied zum [[Benehmen]], bedarf es der [[Zustimmung]].<br>
Im Falle der mangelnden Zustimmung kann das Verfahren so nicht weitergeführt werden. Eine Nachbesserung ist von Nöten, sodass womöglich doch eine zustimmende Stellungnahme abgegeben werden kann.
==== Benehmen ====
== Ergebnisse ==
==== Zustimmung ====
Für die [[Zustimmung]] bedarf es der [[Mehrheit]] an [[Ja-Stimme]]n. Findet ein [[Beschluss]] keine [[Mehrheit|mehrheitliche]] [[Zustimmung]], so ist er [[Ablehnung | abgelehnt]].
==== Ablehnung ====
Auch eine [[Ablehnung]] ist eine [[Beschluss]]. Einerseits wird die Umsetzung eines entsprechenden Willens nicht möglich. Andererseits ist so auch erkennbar, dass ein solcher Wille nicht umgesetzt werden soll.
===== Ablehnung durch [[Enthaltung]] =====
Es kann von einer Ablehnung durch [[Enthaltung]] gesprochen werden, sobald es weniger [[Nein-Stimme]]n als [[Ja-Stimme]]n bei einer [[Beschluss | Abstimmung]] gab, aber trotzdem keine [[Zustimmung]] erfolgte.


== Beschlussgremien ==
== Beschlussgremien ==
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==== Beschluss durch die [[Sprecherinnen und Sprecher]] ====
==== Beschluss durch die [[Sprecherinnen und Sprecher]] ====
; siehe [[Sprecherinnen und Sprecher#Fassen von Beschlüssen]]


==== Beschluss durch die [[Referat]]e ====
==== Beschluss durch die [[Referat]]e ====
; siehe [[Referat#Fassen von Beschlüssen]]


==== Beschluss durch den [[Wahlausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft]] ====
==== Beschluss durch den [[Wahlausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft]] ====
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== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
* [[:Kategorie:Beschlussverwaltung]] oder [[:Kategorie:Antragsverwaltung]]
* [[:Kategorie:Beschlussverwaltung]] oder [[:Kategorie:Antragsverwaltung]]
* [[Website HTW Dresden]]: [https://www.htw-dresden.de/fileadmin/userfiles/htw/docs/Intranet/QM_intern/Ordnungen/Merkblatt_Beschlussfassung_in_Organen.pdf Beschlussfassung in Organen] ([https://www.htw-dresden.de/index/intern/news/article/merkblatt-zur-beschlussfassung-in-organen.html News ''Merkblatt zur Beschlussfassung in Organen''])


[[Kategorie:Sitzung]]
[[Kategorie:Sitzung]]

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