Bearbeiten von „StuRa:Beschluss

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Ein [[Beschluss zu Finanzen]], oder auch [[Finanzbeschluss]], ist ein [[#Besonderheiten|"besonderer" Beschluss]].
Ein [[Beschluss zu Finanzen]], oder auch [[Finanzbeschluss]], ist ein [[#Besonderheiten|"besonderer" Beschluss]].


Ein derartiger [[Beschluss]] hat Auswirkung auf die Ausführung des [[Haushaltsplan]]es. Daher unterliegt das Reglungen der [[FO]]. Demnach sind auch insbesondere die (gemäß [http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6075514182733&jlink=p29 § 29] Absatz 3 Satz 3 [[SächsHSG]]) zur Ausführung des Haushaltsplanes als verantwortlich Bestimmten ([[Referatsleitung Finanzen]]) zu beteiligen. Grundsätzlich ist der Umgang mit den (Anträgen und) [[Beschluss|Beschlüsse]] zu Finanzen, insbesondere deren Umsetzung, das "Kerngeschäft" vom [[Referat Finanzen]].
Ein derartiger [[Beschluss]] hat Auswirkung auf die Ausführung des [[Haushaltsplan]]es. Daher unterliegt das Reglungen der [[FO]]. Demnach sind auch insbesondere die (gemäß [http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6075514182733&jlink=p29 § 29] Absatz 3 Satz 3 [[SächsHSG]]) zur Ausführung des Haushaltsplanes als verantwortlich Bestimmten ([[Referatsleitung Finanzen]]) zu beteiligen. Grundsätzlich ist der Umgang mit den (Anträgen und) Beschlüssen zu Finanzen, insbesondere deren Umsetzung, das "Kerngeschäft" vom [[Referat Finanzen]].
 
Oftmals (eigentlich immer) sind [[Beschluss|Beschlüsse]] zu Finanzen aber nicht schlichtweg ein (Antrag und dann) Beschluss auf finanzielle Mittel. Es sind die Mittel zum Zweck. Daher ist darauf zu achten, dass der Zweck des [[Beschluss]]es genüge getan wird, und das eben im Rahmen der zur Verfügung stehenden (beschlossenen) Mitteln. In Verbindung mit dem Grundsatz zur [[sparsame Haushaltsführung | sparsamen Haushaltsführung]] wäre wohl kaum vereinbar, dass trotz bereits erreichten Ziel des Zwecks finanzielle Mittel "unnütz" ausgegeben werden. Aber solange keine Bestimmungen dagegen sprechen, sind finanzielle Mittel entsprechend bereitzustellen. Etwa das Leisten von [[Vorauszahlung]]en, beispielsweise für absehbar entstehende [[Reisekosten]], sind zweckmäßig, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein jeder Mensch (insbesondere wir [[Studentinnen und Studenten]]) dies verauslagen können. Ferner ist es Aufgaben den befassten Zweck (Willen des Beschlusses) mit geringsten Aufwand unter Zuhilfenahme der dafür bereitgestellten finanziellen Mittel zu erfüllen.


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