Bearbeiten von „StuRa:Beschluss“
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== Beschlussfähigkeit == | == Beschlussfähigkeit == | ||
Gemäß [ | Gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=8811412885188&jlink=p54 § 54] Absatz 1 [[SächsHSG]] ist ein [[Organ]] beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. | ||
Die Beschlussfähigkeiten im Rahmen seiner Befugnis regelt der StuRa im [[Geschäftsordnung des StuRa | § Beschlüsse der StuRa-Geschäftsordnung]]. | Die Beschlussfähigkeiten im Rahmen seiner Befugnis regelt der StuRa im [[Geschäftsordnung des StuRa | § Beschlüsse der StuRa-Geschäftsordnung]]. | ||
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==== Beschlussfähigkeit bei mehrfach mangelnder Beschlussfähigkeit ==== | ==== Beschlussfähigkeit bei mehrfach mangelnder Beschlussfähigkeit ==== | ||
Im Falle der mangelnden Beschlussfähigkeit zu jeweils einzelnen Gegenständen kann gemäß [ | Im Falle der mangelnden Beschlussfähigkeit zu jeweils einzelnen Gegenständen kann gemäß [http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=2046314182113&jlink=p54 § 54] Absatz 2 Satz 2 und 3 [[SächsHSG]] erneut eine [[Sitzung]] zu demselben Gegenstand einberufen werden. Dazu ist dann das Organ, unabhängig von der regulären Beschlussfähigkeit (''ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder'' wie es noch in [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=854112696423&jlink=p70 § 70] Satz 3 [[SächsHG]] heißt, aber beim [[SächsHSG]] gemäß der Begründung nur ''redaktionell geändert'' wurde und es ''die bisherige Reglungen'' ''übernimmt''), beschlussfähig. | ||
Im Übrigen sollte insbesondere auf eine sachgerechte [[Sitzung#Einladung | Einladung zur Sitzung]] geachtet werden. | Im Übrigen sollte insbesondere auf eine sachgerechte [[Sitzung#Einladung | Einladung zur Sitzung]] geachtet werden. |