Bearbeiten von „StuRa:Beschluss“
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== Beschlussfähigkeit == | == Beschlussfähigkeit == | ||
Gemäß [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562-Saechsisches-Hochschulfreiheitsgesetz#p54 § 54] Absatz 1 [[SächsHSFG]] ist ein [[Organ]] beschlussfähig, wenn eine Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. | Gemäß [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562-Saechsisches-Hochschulfreiheitsgesetz#p54 § 54] Absatz 1 [[SächsHSFG]] ist ein [[Organ]] beschlussfähig, wenn eine Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. | ||
Hinsichtlich dem Status zur Beschlussfähigkeit gibt es oft Irritationen. | Hinsichtlich dem Status zur Beschlussfähigkeit gibt es oft Irritationen. | ||
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Im Übrigen sollte insbesondere auf eine sachgerechte [[Sitzung#Einladung | Einladung zur Sitzung]] geachtet werden. | Im Übrigen sollte insbesondere auf eine sachgerechte [[Sitzung#Einladung | Einladung zur Sitzung]] geachtet werden. | ||
== gemäß [[ | == gemäß [[SächsHSG]] == | ||
Üblicher Weise werden [[Beschluss | Beschlüsse]] [http://www2.htw-dresden.de/~fsr_lblp/wiki/kss/index.php/Beschluss#gem.C3.A4.C3.9F_.5B.5BS.C3.A4chsHSG.5D.5D sachsenweit] gemäß [ | Üblicher Weise werden [[Beschluss | Beschlüsse]] [http://www2.htw-dresden.de/~fsr_lblp/wiki/kss/index.php/Beschluss#gem.C3.A4.C3.9F_.5B.5BS.C3.A4chsHSG.5D.5D sachsenweit] gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=3252214182420&jlink=p54 § 54] [[SächsHSG]] gefasst. | ||
Gemäß [ | Gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=3252214182420&jlink=p54 § 54] Absatz 2 Satz 1 [[SächsHSG]] werden ''[[Beschluss | Beschlüsse]]'' ''mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst''. | ||
: Demnach sind auch Enthaltungen (und ungültige Stimmen) zu berücksichtigen. Sie wirken wie Gegenstimmen. | : Demnach sind auch Enthaltungen (und ungültige Stimmen) zu berücksichtigen. Sie wirken wie Gegenstimmen. | ||
:: ''Mehrheit der Stimmen der Anwesenden'' ist eine Abweichung von [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_42.html Art 42] Absatz 2 Satz 1 [[GG]]. In der Begründung zu [http://www.revosax.sachsen.de/ | :: ''Mehrheit der Stimmen der Anwesenden'' ist eine Abweichung von [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_42.html Art 42] Absatz 2 Satz 1 [[GG]]. In der Begründung zu [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=757542696512&jlink=p70 § 70] [[SächsHG]], der bei [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=3252214182420&jlink=p54 § 54] [[SächsHSG]] übernommen wurde, heißt es: ''Bereits bisher bestand die Reglung, dass ein Beschluss der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf. Im Hinblick auf die Auslegung von [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_42.html Art. 42] Abs. 2 [[GG]] ergangenen Kommentierung, die Enthaltungen nicht als abgegebene Stimme betrachten, wird die bisherige SächsHG-Bestimmung zur Unterscheidung von der Regel des [[GG]] klarer formuliert. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst.'' | ||
::: [http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/komm/BeckOK_VerfR_9/GG/cont/beckok.GG.a42.glB.glII.htm Beck'scher Online-Kommentar GG BeckOK GG Art. 42 Beschlüsse des Bundestags und Mehrheitserfordernisse] | ::: [http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/komm/BeckOK_VerfR_9/GG/cont/beckok.GG.a42.glB.glII.htm Beck'scher Online-Kommentar GG BeckOK GG Art. 42 Beschlüsse des Bundestags und Mehrheitserfordernisse] | ||
:: Der Formulierung (''Bereits bisher bestand die Reglung, dass ein Beschluss der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf.'') kann jedoch entnommen werden, dass "weiterhin" die abgegeben Stimmen relevant bleiben sollen. Lediglich die bewussten Stimmen als ''Enthaltung'' (qualifizierte Unentschlossenheit) sollen negativ berücksichtigt werden (Klarstellung, dass ''Enthaltungen'' (als abgegebene Stimmen) ''nicht als abgegebene Stimme betrachten'' nicht gilt). Demnach ergibt sich aber auch, dass die Summe der abgegeben Stimmen (als ''Ja'' + als ''Nein'' + als ''Enthaltung'') die Grundlage für die Ermittlung der notwendige Mehrheit an Zustimmung (durch Stimmen als ''Ja'') bildet. | :: Der Formulierung (''Bereits bisher bestand die Reglung, dass ein Beschluss der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf.'') kann jedoch entnommen werden, dass "weiterhin" die abgegeben Stimmen relevant bleiben sollen. Lediglich die bewussten Stimmen als ''Enthaltung'' (qualifizierte Unentschlossenheit) sollen negativ berücksichtigt werden (Klarstellung, dass ''Enthaltungen'' (als abgegebene Stimmen) ''nicht als abgegebene Stimme betrachten'' nicht gilt). Demnach ergibt sich aber auch, dass die Summe der abgegeben Stimmen (als ''Ja'' + als ''Nein'' + als ''Enthaltung'') die Grundlage für die Ermittlung der notwendige Mehrheit an Zustimmung (durch Stimmen als ''Ja'') bildet. | ||
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=== der abgegebenen Stimmen === | === der abgegebenen Stimmen === | ||
=== der Anwesenden === | === der Anwesenden === |