StuRa:Beschluss: Unterschied zwischen den Versionen

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  '''Hinweis: Wie auch alle Artikel eines Wikis ist auch dieser nicht verbindlich und'''
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  '''es kann sich nicht darauf berufen werden. Die Artikel dieses Wikis werden offen erstellt'''
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  '''und haben weder eine direkte redaktionelle Begleitung noch eine ständige Kontrolle.'''
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Version vom 19. Oktober 2011, 23:08 Uhr

Hinweis: Wie alle Artikel eines Wikis ist auch dieser nicht verbindlich und
es kann sich nicht darauf berufen werden. Die Artikel dieses Wikis werden offen erstellt
und haben weder eine direkte redaktionelle Begleitung noch eine ständige Kontrolle.
Auch wenn zahlreiche Teilnehmer ständig an ihrer Verbesserung arbeiten,
können Beiträge falsch sein und möglicherweise gefährdende Empfehlungen enthalten.

gemäß SächsHSG

Üblicher Weise werden Beschlüsse sachsenweit gemäß § 54 SächsHSG gefasst.

Gültigkeit

Beginn der Gültigkeit

Zur Beschlüssen sagt Gern im Kommentar zum Sächsischen Kommunalrecht:

"Der Beschluss wird rechtlich mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Kollegialorgan durch den Vorsitzenden existent."

Demnach erreichen Beschlüsse (ebenso beschlossene Protokolle) erst mit der Veröffentlichung (Bekanntgabe) im Kollegialorgan ihre Gültigkeit. Die Art der Veröffentlichung wird in der Regel in den Ordnungen des Kollegialorgans festgelegt.


Ende der Gültigkeit

Grundsätzlich sind Beschlüsse nicht transient. Jedoch verfallen manche Beschlüsse durch Fristen oder ähnliches. Das gilt nicht für Grundsatzbeschlüsse.

Besonderheiten

Wahlen

Finanzen

Ein derartiger Beschluss hat Auswirkung auf die Ausführung des Haushaltsplanes. Daher unterliegt das Reglungen der FO. Demnach sind auch insbesondere die (gemäß § 29 Absatz 3 Satz 3 SächsHSG) zur Ausführung des Haushaltsplanes als Verantwortliche Bestimmten (Referatsleitung Finanzen) zu beteiligen.

Grundsatz

Ein derartiger Beschluss zeichnet sich durch Persistenz aus. Daher ist hier besonders auf die permanente Verwaltung und Weitergabe der Beschlüsse zu achten. Dazu soll die Kategorie:Beschlussverwaltung dienen.

Forderung

Ein derartiger Beschluss bedarf der Umsetzung Dritter, deren Entscheidung das Organ nicht allein bestimmen kann. Die persistenten Beschlüssen sollten ergänzend in einem Forderungskatalog verwaltet und bekannt gemacht werden.

Siehe auch