StuRa:Bestätigung der Mitwirkung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Idee ==
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Die [[Organe der Studentinnen- und Studentenschaft]] sollten die [[Mitwirkung]] ihrer Mitglieder bestätigen können. Besonders wichtig ist das für [[beratende Mitglieder]], damit diese den Anspruch von [[Gremiensemester]] erlangen. Dazu sollte eine Vorlage des [[StuRa]]
Die [[Organe der Studentinnen- und Studentenschaft]] sollten die [[Mitwirkung]] ihrer Mitglieder bestätigen können. Besonders wichtig ist das für [[beratende Mitglieder]], damit diese den Anspruch von [[Gremiensemester]] erlangen. Dazu sollte eine [[Schreiben]] des [[StuRa]]
# erstellt (möglichst mit Informationsblatt).
# erstellt (möglichst mit Informationsblatt).
# zum Download angeboten
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#* eine Wahlperiode
#* eine Wahlperiode
#* mehrjährig
#* mehrjährig
einzutragen ist.
# Unterschrift von zwei Personen
# Unterschrift von zwei Personen
#* für [[gewählte Mitglieder]] durch den [[Wahlausschuss]] möglich
#* für [[gewählte Mitglieder]] durch den [[Wahlausschuss]] möglich
#* für alle durch die [[Sprecherinnen und Sprecher]] (oder die des jeweiligen [[FSR]]) und die [[Sitzungsleitung]] oder [[Protokollführung]] von der [[Sitzung]] bei der das beschlossen wurde, dass diesem [[beratende Mitglieder | beratenden Mitglied]] die Mitwirkung bestätigt wurde.
#* für alle durch die [[Sprecherinnen und Sprecher]] (oder die des jeweiligen [[FSR]]) und die [[Sitzungsleitung]] oder [[Protokollführung]] von der [[Sitzung]] bei der das beschlossen wurde, dass diesem [[beratende Mitglieder | beratenden Mitglied]] die Mitwirkung bestätigt wurde.
einzutragen ist.


Beste Erfolge, vielen Dank für die "[[Mitwirkung]]" und Kollegiale
Beste Erfolge, vielen Dank für die "[[Mitwirkung]]" und Kollegiale
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--[[Benutzer:JohannesSchneemann|JohannesSchneemann]]
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= Text für das Studentensekretariat =
== Text für das [[StudSek]] ==
* als Brief ans [[Studentensekretariat]]
* als Brief ans [[StudSek]]


hiermit bestätigt (StuRa|FSR) die Mitwirkung von ''NAME'' als
hiermit bestätigt (StuRa|FSR) die Mitwirkung von ''NAME'' als
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Unterschrift
Unterschrift
(Wahlausschuss oder Sprecher)
(Wahlausschuss|Sprecherin oder Sprecher)


Fußnote: Der Umfang der Mitwirkung von beratenden Mitgliedern entspricht dem von gewählten Mitgliedern.
Fußnote: Der Umfang der Mitwirkung von beratenden Mitgliedern entspricht dem von gewählten Mitgliedern.


= Text für das Formblatt =
== Text für das Formblatt ==
Rechtsgrundlagen:
Rechtsgrundlagen:


"(4) Bei Studenten, die mindestens eine Wahlperiode in den Organen der Hochschule, der Studentenschaft oder des Studentenwerkes nach diesem Gesetz mitgewirkt haben, wird die Studienzeit von einem Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Bei einer mehrjährigen Mitwirkung wird eine Studienzeit von 3 Semestern nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet."
; [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7851114818210&jlink=p20 § 20] Rückmeldung, Beurlaubung, Fristenberechnung - Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG)
§ 20 Rückmeldung, Beurlaubung, Fristenberechnung - Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG)
: (4) '''Bei Studenten, die mindestens eine Wahlperiode in den Organen der Hochschule, der Studentenschaft oder des Studentenwerkes nach diesem Gesetz mitgewirkt haben, wird die Studienzeit von einem Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Bei einer mehrjährigen Mitwirkung wird eine Studienzeit von 3 Semestern nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.'''


"(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie
; [http://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__15.html § 15] Förderungsdauer - Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
1. aus schwerwiegenden Gründen,
: (3) '''Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie'''
2. (aufgehoben)
:: 1. aus schwerwiegenden Gründen,
'''3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke,'''
:: 2. (aufgehoben)
4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlußprüfung,
:: 3. '''infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke,'''
5. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren
:: 4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlußprüfung,
überschritten worden ist."
:: 5. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren
§ 15 Förderungsdauer - Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung BAföG
: überschritten worden ist.


== weiteres ==
* Flowchart zum Verfahren (?)
* Flowchart zum Verfahren (?)


== Siehe auch ==
* [[Gremiensemester]]
* [[Gremiensemester]]
* [[Nichtanrechnung der Studienzeit]]
* [[Nichtanrechnung der Studienzeit]]


[[Kategorie:Projekt]]
[[Kategorie:Projekt]]
[[Kategorie:Verwaltung]]
[[Kategorie:Verwaltung]]
[[Kategorie:Gremienvorzug]]
[[Kategorie:Gremienvorzug]]

Version vom 10. Januar 2012, 02:28 Uhr

Idee

Die Organe der Studentinnen- und Studentenschaft sollten die Mitwirkung ihrer Mitglieder bestätigen können. Besonders wichtig ist das für beratende Mitglieder, damit diese den Anspruch von Gremiensemester erlangen. Dazu sollte eine Schreiben des StuRa

  1. erstellt (möglichst mit Informationsblatt).
  2. zum Download angeboten

werden.

Das Formblatt soll so gestaltet sein, dass

  1. das bestätigende Organ (nur Organe der Studentinnen- und Studentenschaft)
  2. der Name das Mitwirkenden
  3. Art der Mitgliedschaft
  4. Dauer der Mitwirkung
    • eine Wahlperiode
    • mehrjährig
  5. Unterschrift von zwei Personen

einzutragen ist.

Beste Erfolge, vielen Dank für die "Mitwirkung" und Kollegiale

--PaulRiegel 15:20, 26. Mai 2010 (CEST)

evtl. als LaTeX (und damit pdf) Dokument [1] [2] --JohannesSchneemann

Text für das StudSek

hiermit bestätigt (StuRa|FSR) die Mitwirkung von NAME als (gewähltes|beratendes) Mitglied. Die Mitwirkung erstreckte sich vom ANFANG bis zum ENDE.


Unterschrift (Wahlausschuss|Sprecherin oder Sprecher)

Fußnote: Der Umfang der Mitwirkung von beratenden Mitgliedern entspricht dem von gewählten Mitgliedern.

Text für das Formblatt

Rechtsgrundlagen:

§ 20 Rückmeldung, Beurlaubung, Fristenberechnung - Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG)
(4) Bei Studenten, die mindestens eine Wahlperiode in den Organen der Hochschule, der Studentenschaft oder des Studentenwerkes nach diesem Gesetz mitgewirkt haben, wird die Studienzeit von einem Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Bei einer mehrjährigen Mitwirkung wird eine Studienzeit von 3 Semestern nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
§ 15 Förderungsdauer - Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie
1. aus schwerwiegenden Gründen,
2. (aufgehoben)
3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke,
4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlußprüfung,
5. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren
überschritten worden ist.

weiteres

  • Flowchart zum Verfahren (?)

Siehe auch