StuRa:Bestätigung der Mitwirkung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Anerkennung von Gremientätigkeiten/Mitwirkung im StuRa basiert auf auf dem Hochschulrahmengesetz (HRG) [[https://www.gesetze-im-internet.de/hrg/__37.html § 37 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung]]:
Bei der Auslegung des Begriffes [[https://www.gesetze-im-internet.de/hrg/__37.html ,Mitwirkung" des $ 20 Abs. 4 SächsHSG]] ist von einer aktiven Tätigkeit auszugehen. Das alleinige Innehaben des Amtes ist nicht ausreichend für die [[Nichtanrechnung der Studienzeit]] auf die Regelstudienzeit. Daher kann grundsätzlich eine deutlich weniger aktive Ausfüllung des Amtes zu einer Nichtanerkennung von sogenannten [[https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562-Saechsisches-Hochschulfreiheitsgesetz "Gremiensemestern"]] führen.
Das Mindestmaß der Mitwirkung, die geleistet sein muss, und Weiteres zum Verfahren regelt die [[https://www.stura.htw-dresden.de/stura/ausschuesse/a-o/mito studentische Mitwirkungsordnung]].
Die Mitwirkungsbestätigung kann als Nachweis für andere Verfahren, etwa die Nichtanrechnung der Studienzeit gemäß SächsHSFG oder der Erhöhung der Förderungshöchstdauer gemäß BAföG, dienen. Darüber hinaus kann der Nachweis aber auch für andere Belange, etwa anrechenbare Zeiten für die Krankenkasse, verwendet werden.
In der Bescheinigung der geleisteten Mitwirkung werden die geleisteten Tätigkeiten und übernommenen Aufgaben aufgeschlüsselt. Bei gewählten Mitgliedern ist die Mitwirkung durch Dokumente wie Rechenschaftsberichte und ähnliches einfach nachvollziehbar. Bei einigen wenigen Mitgliedern - etwa von [[Faranto e. V.]] - kann das Referat Personal die Mitwirkung eventuell nicht ausreichend einschätzen. In einem solchen Falle wird bei passenden Personen eine Aufzählung des Aufwandes angefordert, der Bezug zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben [[https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562-Saechsisches-Hochschulfreiheitsgesetz#p24 § 24 Absatz 3 SächsHSFG]] haben muss.


Nach dem [[https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562-Saechsisches-Hochschulfreiheitsgesetz#p20 §20 (4) Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG)]] wird "...bei Studenten, die mindestens eine Wahlperiode in den Organen der Hochschule, der Studentenschaft, des Studentenwerkes oder der Studienkommission nach diesem Gesetz mitgewirkt haben, die Studienzeit von einem Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Bei einer mehrjährigen Mitwirkung wird eine Studienzeit von 3 Semestern nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet."
== Wie erhält man eine Bestätigung der [[Mitwirkung]] ==


Bei der Auslegung des Begriffes ,,Mitwirkung" des $ 20 Abs. 4 SächsHSG ist von einer aktiven Tätigkeit auszugehen. Das alleinige Innehaben des Amtes ist nicht ausreichend für die Nichtanrechnung der Studienzeit auf die Regelstudienzeit. Daher kann grundsätzlich eine deutlich weniger aktive Ausfüllung des Amtes zu einer Nichtanerkennung von Gremiensemestern führen.
Die Beantragung Mitwirkung muss über die [[HTW Dresden]] erfolgen. Das notwendige [[https://www.htw-dresden.de/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=26386&token=059bde64d6beb5f5bf065fdcb48bcb1e08c027a7 Formular]] dafür kann über die die Internetseite der [[https://www.htw-dresden.de/studium/im-studium/studierendenservice/gremientaetigkeit HTW Dresden]] abgerufen werden.
Das Maß der Aktivität sollte sich an der Teilnahme an den Sitzungen des StuRa orientieren.
 
Ergänzend kann bei Mitgliedern, die als Ausgleich zur mangelhaften Sitzungsteilnahme auf anderen Gebieten der studentischen Vertretung in nennenswertem Umfang tätig waren, hinzugezogen werden (2.B. Organisation und/oder Durchführung von Veranstaltungen für Studenten).
 
Die Entscheidungen des StuRa diesbezüglich muss transparent und nachvollziehbar sein.
== Wer stellt eine Bestätigung der [[Mitwirkung]] aus ==
Einheitliche Kriterien wurden vom StuRa festgelegt, um eine Gleichbehandlung aller Mitglieder zu gewährleisten. Alle relevanten Unterlagen sollen der Hochschulleitung bei Bedarf vorgelegt werden können.


Die Bestätigung der [[Mitwirkung]] ihrer Mitglieder erfolgt durch die [[Organe der Studentinnen- und Studentenschaft]]. Besonders wichtig ist das vor allem für [[beratende Mitglieder]], damit diese den Anspruch auf [[Gremiensemester]] erlangen.  
Die Bestätigung der [[Mitwirkung]] ihrer Mitglieder erfolgt durch die [[Organe der Studentinnen- und Studentenschaft]]. Besonders wichtig ist das vor allem für [[beratende Mitglieder]], damit diese den Anspruch auf [[Gremiensemester]] erlangen.  
* Das notwendige [[https://www.htw-dresden.de/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=26386&token=059bde64d6beb5f5bf065fdcb48bcb1e08c027a7 Formular]] dafür kann über die die Internetseite der [[HTW Dresden]] abgerufen werden.


== Wie läuft die Beantragung konkret ab ==
# [[https://www.htw-dresden.de/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=26386&token=059bde64d6beb5f5bf065fdcb48bcb1e08c027a7 Formular]] runterladen
# Punkt 1 und 2 sind vom Antragsteller ausgefüllt an den StuRa schicken (digital oder postalisch)
# Der Antrag wird geprüft und durch die entsprechenden Unterschriften unter Punkt 3 a) oder b) bestätigt. Falls entsprechend beantragt, wird Punkt 3 c) vom Vorsitzenden der jeweiligen Senatskommission bestätigt.
# Wenn der Antrag vollständig und von allen Parteien unterschrieben ist, wird er vom StuRa zu Händen der Referentin der Kanzlerin der HTW Dresden weitergeleitet. Die Antwort auf den Antrag erhält der Antragsteller direkt von der HTW Dresden.
== WICHTIG ==
* Die Nichtanrechnung von Studienzeiten nach [[https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562-Saechsisches-Hochschulfreiheitsgesetz#p20 § 20 Abs. 4 SächsHSFG]] führt '''nicht automatisch''' zur Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz! Hier sind weitere 
  Formulare und Angaben notwendig, bitte informieren Sie sich daher am besten vor der Antragstellung über die notwendigen Voraussetzungen bei Ihrem Ansprechpartner im BAföG-Amt.


* Eine Bestätigung durch die Antragstellerin/den Antragsteller selbst als Vertreter/-in des Organs ist nicht möglich.


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==

Aktuelle Version vom 19. März 2021, 15:47 Uhr

Bei der Auslegung des Begriffes [,Mitwirkung" des $ 20 Abs. 4 SächsHSG] ist von einer aktiven Tätigkeit auszugehen. Das alleinige Innehaben des Amtes ist nicht ausreichend für die Nichtanrechnung der Studienzeit auf die Regelstudienzeit. Daher kann grundsätzlich eine deutlich weniger aktive Ausfüllung des Amtes zu einer Nichtanerkennung von sogenannten ["Gremiensemestern"] führen. Das Mindestmaß der Mitwirkung, die geleistet sein muss, und Weiteres zum Verfahren regelt die [studentische Mitwirkungsordnung]. Die Mitwirkungsbestätigung kann als Nachweis für andere Verfahren, etwa die Nichtanrechnung der Studienzeit gemäß SächsHSFG oder der Erhöhung der Förderungshöchstdauer gemäß BAföG, dienen. Darüber hinaus kann der Nachweis aber auch für andere Belange, etwa anrechenbare Zeiten für die Krankenkasse, verwendet werden. In der Bescheinigung der geleisteten Mitwirkung werden die geleisteten Tätigkeiten und übernommenen Aufgaben aufgeschlüsselt. Bei gewählten Mitgliedern ist die Mitwirkung durch Dokumente wie Rechenschaftsberichte und ähnliches einfach nachvollziehbar. Bei einigen wenigen Mitgliedern - etwa von Faranto e. V. - kann das Referat Personal die Mitwirkung eventuell nicht ausreichend einschätzen. In einem solchen Falle wird bei passenden Personen eine Aufzählung des Aufwandes angefordert, der Bezug zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben [§ 24 Absatz 3 SächsHSFG] haben muss.

Wie erhält man eine Bestätigung der Mitwirkung[Bearbeiten]

Die Beantragung Mitwirkung muss über die HTW Dresden erfolgen. Das notwendige [Formular] dafür kann über die die Internetseite der [HTW Dresden] abgerufen werden.


Wer stellt eine Bestätigung der Mitwirkung aus[Bearbeiten]

Die Bestätigung der Mitwirkung ihrer Mitglieder erfolgt durch die Organe der Studentinnen- und Studentenschaft. Besonders wichtig ist das vor allem für beratende Mitglieder, damit diese den Anspruch auf Gremiensemester erlangen.

Wie läuft die Beantragung konkret ab[Bearbeiten]

  1. [Formular] runterladen
  2. Punkt 1 und 2 sind vom Antragsteller ausgefüllt an den StuRa schicken (digital oder postalisch)
  3. Der Antrag wird geprüft und durch die entsprechenden Unterschriften unter Punkt 3 a) oder b) bestätigt. Falls entsprechend beantragt, wird Punkt 3 c) vom Vorsitzenden der jeweiligen Senatskommission bestätigt.
  4. Wenn der Antrag vollständig und von allen Parteien unterschrieben ist, wird er vom StuRa zu Händen der Referentin der Kanzlerin der HTW Dresden weitergeleitet. Die Antwort auf den Antrag erhält der Antragsteller direkt von der HTW Dresden.

WICHTIG[Bearbeiten]

  • Die Nichtanrechnung von Studienzeiten nach [§ 20 Abs. 4 SächsHSFG] führt nicht automatisch zur Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz! Hier sind weitere
 Formulare und Angaben notwendig, bitte informieren Sie sich daher am besten vor der Antragstellung über die notwendigen Voraussetzungen bei Ihrem Ansprechpartner im BAföG-Amt.
  • Eine Bestätigung durch die Antragstellerin/den Antragsteller selbst als Vertreter/-in des Organs ist nicht möglich.

Siehe auch[Bearbeiten]