StuRa:Bestätigung der Mitwirkung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Wiki StuRa HTW Dresden
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
== Idee ==
Die [[Organe der Studentinnen- und Studentenschaft]] sollten die [[Mitwirkung]] ihrer Mitglieder bestätigen können. Besonders wichtig ist das für [[beratende Mitglieder]], damit diese den Anspruch von [[Gremiensemester]] erlangen.
# Das notwendige [[https://www.htw-dresden.de/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=26386&token=059bde64d6beb5f5bf065fdcb48bcb1e08c027a7 Formular]] dafür kann über die die Internetseite der [[HTW Dresden]] abgerufen werden


Das [[Formblatt]] soll so gestaltet sein, dass
Die Anerkennung von Gremientätigkeiten/Mitwirkung im StuRa basiert auf auf dem Hochschulrahmengesetz (HRG) [[https://www.gesetze-im-internet.de/hrg/__37.html § 37 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung]]:
# das bestätigende Organ (nur [[Organe der Studentinnen- und Studentenschaft]])
# der Name das Mitwirkenden
# Art der Mitgliedschaft
#* [[gewählte Mitglieder | gewählt]]
#* [[beratende Mitglieder | beratend]] (Der Umfang der Mitwirkung entsprach mindestens dem Mindestaufwand eines [[gewählte Mitglieder | gewählten Mitglied]]es.)
# Dauer der Mitwirkung
#* eine Wahlperiode
#* mehrjährig
# Unterschrift von zwei Personen
#* für [[gewählte Mitglieder]] durch den [[Wahlausschuss]] möglich
#* für alle durch die [[Sprecherinnen und Sprecher]] (oder die des jeweiligen [[FSR]]) und die [[Sitzungsleitung]] oder [[Protokollführung]] von der [[Sitzung]] bei der das beschlossen wurde, dass diesem [[beratende Mitglieder | beratenden Mitglied]] die Mitwirkung bestätigt wurde.
einzutragen ist.


Beste Erfolge, vielen Dank für die "[[Mitwirkung]]" und Kollegiale
Nach dem [[https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562-Saechsisches-Hochschulfreiheitsgesetz#p20 §20 (4) Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG)]] wird "...bei Studenten, die mindestens eine Wahlperiode in den Organen der Hochschule, der Studentenschaft, des Studentenwerkes oder der Studienkommission nach diesem Gesetz mitgewirkt haben, die Studienzeit von einem Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Bei einer mehrjährigen Mitwirkung wird eine Studienzeit von 3 Semestern nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet."


--[[Benutzer:PaulRiegel|PaulRiegel]] 15:20, 26. Mai 2010 (CEST)
Bei der Auslegung des Begriffes ,,Mitwirkung" des $ 20 Abs. 4 SächsHSG ist von einer aktiven Tätigkeit auszugehen. Das alleinige Innehaben des Amtes ist nicht ausreichend für die Nichtanrechnung der Studienzeit auf die Regelstudienzeit. Daher kann grundsätzlich eine deutlich weniger aktive Ausfüllung des Amtes zu einer Nichtanerkennung von Gremiensemestern führen.
Das Maß der Aktivität sollte sich an der Teilnahme an den Sitzungen des StuRa orientieren.
Ergänzend kann bei Mitgliedern, die als Ausgleich zur mangelhaften Sitzungsteilnahme auf anderen Gebieten der studentischen Vertretung in nennenswertem Umfang tätig waren, hinzugezogen werden (2.B. Organisation und/oder Durchführung von Veranstaltungen für Studenten).
Die Entscheidungen des StuRa diesbezüglich muss transparent und nachvollziehbar sein.
Einheitliche Kriterien wurden vom StuRa festgelegt, um eine Gleichbehandlung aller Mitglieder zu gewährleisten. Alle relevanten Unterlagen sollen der Hochschulleitung bei Bedarf vorgelegt werden können.


== [[LaTeX]] ==
Die Bestätigung der [[Mitwirkung]] ihrer Mitglieder erfolgt durch die [[Organe der Studentinnen- und Studentenschaft]]. Besonders wichtig ist das vor allem für [[beratende Mitglieder]], damit diese den Anspruch auf [[Gremiensemester]] erlangen.
* Das notwendige [[https://www.htw-dresden.de/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=26386&token=059bde64d6beb5f5bf065fdcb48bcb1e08c027a7 Formular]] dafür kann über die die Internetseite der [[HTW Dresden]] abgerufen werden.


evtl. als LaTeX (und damit pdf) Dokument
[http://tug.ctan.org/tex-archive/info/pdf-forms-tutorial/]
[http://www.tug.org/applications/hyperref/manual.html]
--[[Benutzer:JohannesSchneemann|JohannesSchneemann]]


Grundsätzlich würde ich das gern so machen wollen. Jedoch mangelt es an einer allgemeinen Vorlage für [[LaTeX]] (selbst für [[Schreiben]]). Sollte es dann eine für [[Formular]]e geben, ich wäre begeistert, baue ich da was.
Inzwischen gibt es dank F. Kunde wieder das aktualiserte Formular für das Semesterticket: s.a. [https://github.com/stura-htw-dresden/Dokumente-und-Formulare Repository auf GitHub]
== Text für das [[StudSek]] ==
* als Brief ans [[StudSek]]
Es bestätigt der (StuRa|FSR) die Mitwirkung von ''NAME'' als
(gewähltes|beratendes) Mitglied. Die Mitwirkung erstreckte sich vom ''ANFANG'' bis zum ''ENDE''.
Unterschrift
(Wahlausschuss|Sprecherin oder Sprecher)
Fußnote: Der Umfang der Mitwirkung von beratenden Mitgliedern entspricht dem von gewählten Mitgliedern.
== Text für das Formblatt ==
Rechtsgrundlagen:
; [[saechshsfg:20 | § 20]] Rückmeldung, Beurlaubung, Fristenberechnung - Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG)
: (4) '''Bei Studenten, die mindestens eine Wahlperiode in den Organen der Hochschule, der Studentenschaft, des Studentenwerkes oder der Studienkommission nach diesem Gesetz mitgewirkt haben, wird die Studienzeit von einem Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Bei einer mehrjährigen Mitwirkung wird eine Studienzeit von 3 Semestern nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.'''
; [[bafoeg:15 | § 15]] Förderungsdauer - Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
: (3) '''Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie'''
:: 1. aus schwerwiegenden Gründen,
:: 2. (aufgehoben)
:: 3. '''infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke,'''
:: 4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlußprüfung,
:: 5. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren
: überschritten worden ist.
== weiteres ==
* Flowchart zum Verfahren (?)
== Entwurf ==
* [http://www.stura.htw-dresden.de/intern/gremiensemester/formular-zur-bestaetigung-der-mitwirkung/view Entwurf] von [[Benutzer:PaulRiegel|PaulRiegel]]


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==

Version vom 19. März 2021, 09:12 Uhr

Die Anerkennung von Gremientätigkeiten/Mitwirkung im StuRa basiert auf auf dem Hochschulrahmengesetz (HRG) [§ 37 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung]:

Nach dem [§20 (4) Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG)] wird "...bei Studenten, die mindestens eine Wahlperiode in den Organen der Hochschule, der Studentenschaft, des Studentenwerkes oder der Studienkommission nach diesem Gesetz mitgewirkt haben, die Studienzeit von einem Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Bei einer mehrjährigen Mitwirkung wird eine Studienzeit von 3 Semestern nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet."

Bei der Auslegung des Begriffes ,,Mitwirkung" des $ 20 Abs. 4 SächsHSG ist von einer aktiven Tätigkeit auszugehen. Das alleinige Innehaben des Amtes ist nicht ausreichend für die Nichtanrechnung der Studienzeit auf die Regelstudienzeit. Daher kann grundsätzlich eine deutlich weniger aktive Ausfüllung des Amtes zu einer Nichtanerkennung von Gremiensemestern führen. Das Maß der Aktivität sollte sich an der Teilnahme an den Sitzungen des StuRa orientieren. Ergänzend kann bei Mitgliedern, die als Ausgleich zur mangelhaften Sitzungsteilnahme auf anderen Gebieten der studentischen Vertretung in nennenswertem Umfang tätig waren, hinzugezogen werden (2.B. Organisation und/oder Durchführung von Veranstaltungen für Studenten). Die Entscheidungen des StuRa diesbezüglich muss transparent und nachvollziehbar sein. Einheitliche Kriterien wurden vom StuRa festgelegt, um eine Gleichbehandlung aller Mitglieder zu gewährleisten. Alle relevanten Unterlagen sollen der Hochschulleitung bei Bedarf vorgelegt werden können.

Die Bestätigung der Mitwirkung ihrer Mitglieder erfolgt durch die Organe der Studentinnen- und Studentenschaft. Besonders wichtig ist das vor allem für beratende Mitglieder, damit diese den Anspruch auf Gremiensemester erlangen.

  • Das notwendige [Formular] dafür kann über die die Internetseite der HTW Dresden abgerufen werden.


Siehe auch