Bearbeiten von „StuRa:Entwurf AE-Ordnung/zwei

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==zweite Arbeitsfassung==
<div align=center><big>Ordnung über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen im Studentenrat</big>
<br>der Studentinnen  und Studentenschaft
<br>der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
<br>als Teil der Ordnung der Studentenschaft der HTW Dresden</div>
<p>
=== § 1 Allgemeines ===
=== § 1 Allgemeines ===
(1) <sup>1</sup>Gemäß § xx der Finanzordnung werden im Folgenden die Grundzüge sowie die Art und Weise der Zahlung von Aufwandsentschädigungen (AE) geregelt.
(1)1Gemäß § xx der Finanzordnung werden im Folgenden die Grundzüge sowie die Art und Weise der Zahlung von Aufwandsentschädigungen (AE) geregelt.
 
(2)1AE sind keine Gehaltszahlungen. 2Sie sollen für die Zeit entschädigen, in der andere Studenten arbeiten gehen können. 3AE haben nicht den Charakter eines Stundenlohnes, deshalb ist die Obergrenze mit monatlich 250 Euro festgelegt.
(2) <sup>1</sup>AE sind keine Gehaltszahlungen. <sup>2</sup>Sie sollen für die Zeit entschädigen, in der andere Studenten einer Arbeit nachgehen können. <sup>3</sup>AE haben nicht den Charakter eines Stundenlohnes, deshalb ist die Obergrenze auf monatlich 250 Euro festgelegt.
(3)1Als Anspruchszeitraum gilt genau ein Kalendermonat.
 
(3) <sup>1</sup>Als Anspruchszeitraum gilt genau ein Kalendermonat.


=== § 2 AE-Berechtigte ===
=== § 2 AE-Berechtigte ===
(1) <sup>1</sup>AE erhalten Sprecher, Referatsleitungen, Referatsmitglieder, Mitglieder der Sitzungsleitung und Mitarbeiter an Projekten des Studentenrates der HTW Dresden.
(1)1AE erhalten Geschäftsführer, Referenten, Referatsmitglieder, Mitglieder der Sitzungsleitung und Mitarbeiter an Projekten des Studentenrates der TU Dresden sowie die studentischen Sportobleute des Universitätssportzentrums der TU Dresden.
 
(2)1Die in Nr. 1 bis 3 angegebenen AE-Sätze sind in jedem Falle monatliche Obergrenzen für normalen bzw. erhöhten Aufwand.
(2) <sup>1</sup>Die in Nr. 1 bis 3 angegebenen AE-Sätze sind in jedem Falle monatliche Obergrenzen für normalen bzw. erhöhten Aufwand.
1. Geschäftsführer. Der Satz für die vom Studentenrat gewählten Geschäftsführer beträgt 150 Euro (normal) bzw. 250 Euro (maximal).
 
2. Referenten. Der Satz für die vom Studentenrat gewählten Referenten beträgt 90 Euro (normal)bzw. 150 Euro (maximal).
# Sprecher <br>Der Satz für die vom Studentenrat gewählten Sprecher beträgt 150 Euro (normal) bzw. 250 Euro (maximal).
3. Referatsmitglieder Der Satz für die Mitglieder der Referate des Studentenrates beträgt 50 Euro(normal) bzw. 90 Euro (maximal).
# Referatsleitungen <br>Der Satz für die vom Studentenrat gewählten Referatsleitungen beträgt 90 Euro (normal) bzw. 150 Euro (maximal).
(3)1Für vom StuRa bestätigte studentische Projekte, d. h. besonders arbeitsintensive Einzelleistungen einiger Studenten (Projektmitarbeiter), können AE gezahlt werden. 2Die Bestätigung des Projektes kann mit Beschränkung der einzelnen AE-Sätze und der Gesamtsumme der Projekt-AE verbunden werden. 3Die Obergrenze beträgt 250 Euro pro Person und Monat.
# Referatsmitglieder <br>Der Satz für die Mitglieder der Referate des Studentenrates beträgt 50 Euro (normal) bzw. 90 Euro (maximal).
(4)1Die studentischen Sportobleute des Universitätssportzentrums der TU Dresden können maximal 200 Euro AE pro Person und Semester erhalten.
 
(5)1Mitglieder der Sitzungsleitung erhalten maximal 30 EUR AE pro Sitzung.
(3) <sup>1</sup>Für vom StuRa bestätigte studentische Projekte, d. h. besonders arbeitsintensive Einzelleistungen einiger Studenten (Projektmitarbeiter), können AE gezahlt werden. <sup>2</sup>Die Bestätigung des Projektes kann mit Beschränkung der einzelnen AE-Sätze und der Gesamtsumme der Projekt-AE verbunden werden. <sup>3</sup>Die Obergrenze beträgt 250 Euro pro Person und Monat.
 
(4) <sup>1</sup>Mitglieder der Sitzungsleitung erhalten maximal 25 EUR AE pro Sitzung.


=== § 3 Festlegung der AE-Höhe ===
=== § 3 Festlegung der AE-Höhe ===
(1) <sup>1</sup>Als normaler Aufwand gilt, was im jeweiligen Aufgabenbereich laut Tätigkeitsbeschreibung ohne zusätzliche Aktionen, Termine etc. grundsätzlich zu erfüllen ist.
(1)1Als normaler Aufwand gilt, was im jeweiligen Aufgabenbereich laut Tätigkeitsbeschreibung ohne zusätzliche Aktionen, Termine etc. grundsätzlich zu erfüllen ist.
 
(2)1Alle darüber hinausgehenden Belastungen können als erhöhter Aufwand anerkannt werden. 2Erhöhter Aufwand gegenüber der Tätigkeitsbeschreibung bedarf einer gesonderten Begründung.
(2) <sup>1</sup>Alle darüber hinausgehenden Belastungen können als erhöhter Aufwand anerkannt werden. <sup>2</sup>Erhöhter Aufwand gegenüber der Tätigkeitsbeschreibung bedarf einer gesonderten Begründung.
(3)1Ein Erhalt von AE für mehrere Posten ist grundsätzlich möglich. 2Dabei darf die Gesamtsumme den Betrag für erhöhten Aufwand der am höchsten dotierten Einzel-AE nicht überschreiten.
 
(3) <sup>1</sup>Ein Erhalt von AE für mehrere Posten ist grundsätzlich möglich. <sup>2</sup>Dabei darf die Gesamtsumme den Betrag für erhöhten Aufwand der am höchsten dotierten Einzel-AE nicht überschreiten.


=== § 4 Zahlung der AE ===
=== § 4 Zahlung der AE ===
(1) <sup>1</sup>Die Höhe der AE wird auf Antrag der AE-Berechtigten nach § 2 Abs. 2 bis 4 vom Ausschuss Finanzielles beraten und beschlossen, wobei eine Abstimmung mit nicht betro?enen Studenten erfolgen soll. <sup>2</sup>Innterhalb eines Monats nach dem Anspruchszeitraums nicht beantragte AE verfallen.
(1)1Die Höhe der AE wird auf Antrag der AE-Berechtigten nach § 2 Abs. 2 bis 5 von der Geschäftsführung beraten und beschlossen, wobei eine Abstimmung mit nicht betro?enen Studenten erfolgen soll. 2Es gelten die Fristen nach § 5 GO.
 
(2)1AE-Anträge werden nur auf der zweiten StuRa-Sitzung im Monat oder auf der StuRa-Sitzung in der vorlesungsfreien Zeit behandelt.
(2) <sup>1</sup>AE-Anträge werden nur auf der zweiten StuRa-Sitzung im Monat behandelt. <sup>2</sup>Bei begründeten Zweifeln mindestens eines Mitgliedes des StuRa an der Höhe einzelner AE ist diese konstruktiv abzustimmen. <sup>3</sup>Über Anträge auf erhöhte AE sowie AE nach § 2 Abs. 3 ist in jedem Fall abzustimmen.
2Bei begründeten Zweifeln mindestens eines Mitgliedes des StuRa an der Höhe einzelner AE ist diese konstruktiv abzustimmen.3Über Anträge auf erhöhte AE sowie AE nach § 2 Abs. 3 und 4 ist in jedem Fall abzustimmen.
 
(3)1Die Abstimmungen im StuRa können im Block erfolgen.2Zur Bewilligung ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
(3) <sup>1</sup>Die Abstimmungen im StuRa können im Block erfolgen. <sup>2</sup>Zur Bewilligung ist eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten StuRa-Mitglieder erforderlich.
(4)1Bewilligte AE werden innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Beschluss des StuRa und unter Vorbehalt der Bestätigung des Sitzungsprotokolls ausgezahlt. 2Abweichend vom StuRa-Beschluss wird auf schriftliche Willensbekundung des AE-Berechtigten eine entsprechend geringere AE angewiesen.
 
(4) <sup>1</sup>Bewilligte AE werden innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Beschluss des StuRa und unter Vorbehalt der Bestätigung des Sitzungsprotokolls ausgezahlt. <sup>2</sup>Abweichend vom StuRa-Beschluss wird auf schriftliche Willensbekundung des AE-Berechtigten eine entsprechend geringere AE angewiesen.
 
 
== Beschluss und Unterzeichnung ==
 
Diese AE-Ordnung wurde auf der Sitzung des StuRa am xx.06.2011 beschlossen.<br/>
Dresden, den xx.06.2011
 
{|                             
|-
|  xxx  ||  xxx       
|-
|  Sprecher ||  Sprecher
|
|}




[[Kategorie:Begriff]]
Inkraftgetreten am xx.06.2011
[[Kategorie:Aufwandsentschädigung]]

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