Bearbeiten von „StuRa:Entwurf AE-Ordnung/zwei

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==zweite Arbeitsfassung==
<div align=center><big>Ordnung über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen im Studentenrat</big>
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<br>der Studentinnen  und Studentenschaft
<br>der Studentinnen  und Studentenschaft
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=== § 1 Allgemeines ===
=== § 1 Allgemeines ===
(1) <sup>1</sup>Gemäß § xx der Finanzordnung werden im Folgenden die Grundzüge sowie die Art und Weise der Zahlung von Aufwandsentschädigungen (AE) geregelt.
(1)<sup>1</sup>Gemäß § xx der Finanzordnung werden im Folgenden die Grundzüge sowie die Art und Weise der Zahlung von Aufwandsentschädigungen (AE) geregelt.


(2) <sup>1</sup>AE sind keine Gehaltszahlungen. <sup>2</sup>Sie sollen für die Zeit entschädigen, in der andere Studenten einer Arbeit nachgehen können. <sup>3</sup>AE haben nicht den Charakter eines Stundenlohnes, deshalb ist die Obergrenze auf monatlich 250 Euro festgelegt.
(2)<sup>1</sup>AE sind keine Gehaltszahlungen. <sup>2</sup>Sie sollen für die Zeit entschädigen, in der andere Studenten einer Arbeit nachgehen können. <sup>3</sup>AE haben nicht den Charakter eines Stundenlohnes, deshalb ist die Obergrenze auf monatlich 250 Euro festgelegt.


(3) <sup>1</sup>Als Anspruchszeitraum gilt genau ein Kalendermonat.
(3)<sup>1</sup>Als Anspruchszeitraum gilt genau ein Kalendermonat.


=== § 2 AE-Berechtigte ===
=== § 2 AE-Berechtigte ===
(1) <sup>1</sup>AE erhalten Sprecher, Referatsleitungen, Referatsmitglieder, Mitglieder der Sitzungsleitung und Mitarbeiter an Projekten des Studentenrates der HTW Dresden.
(1)<sup>1</sup>AE erhalten Sprecher, Referatsleitungen, Referatsmitglieder, Mitglieder der Sitzungsleitung und Mitarbeiter an Projekten des Studentenrates der HTW Dresden.


(2) <sup>1</sup>Die in Nr. 1 bis 3 angegebenen AE-Sätze sind in jedem Falle monatliche Obergrenzen für normalen bzw. erhöhten Aufwand.
(2)<sup>1</sup>Die in Nr. 1 bis 3 angegebenen AE-Sätze sind in jedem Falle monatliche Obergrenzen für normalen bzw. erhöhten Aufwand.


# Sprecher <br>Der Satz für die vom Studentenrat gewählten Sprecher beträgt 150 Euro (normal) bzw. 250 Euro (maximal).
# Sprecher <br>Der Satz für die vom Studentenrat gewählten Sprecher beträgt 150 Euro (normal) bzw. 250 Euro (maximal).
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# Referatsmitglieder <br>Der Satz für die Mitglieder der Referate des Studentenrates beträgt 50 Euro (normal) bzw. 90 Euro (maximal).
# Referatsmitglieder <br>Der Satz für die Mitglieder der Referate des Studentenrates beträgt 50 Euro (normal) bzw. 90 Euro (maximal).


(3) <sup>1</sup>Für vom StuRa bestätigte studentische Projekte, d. h. besonders arbeitsintensive Einzelleistungen einiger Studenten (Projektmitarbeiter), können AE gezahlt werden. <sup>2</sup>Die Bestätigung des Projektes kann mit Beschränkung der einzelnen AE-Sätze und der Gesamtsumme der Projekt-AE verbunden werden. <sup>3</sup>Die Obergrenze beträgt 250 Euro pro Person und Monat.
(3)<sup>1</sup>Für vom StuRa bestätigte studentische Projekte, d. h. besonders arbeitsintensive Einzelleistungen einiger Studenten (Projektmitarbeiter), können AE gezahlt werden. <sup>2</sup>Die Bestätigung des Projektes kann mit Beschränkung der einzelnen AE-Sätze und der Gesamtsumme der Projekt-AE verbunden werden. <sup>3</sup>Die Obergrenze beträgt 250 Euro pro Person und Monat.


(4) <sup>1</sup>Mitglieder der Sitzungsleitung erhalten maximal 25 EUR AE pro Sitzung.
(4)<sup>1</sup>Mitglieder der Sitzungsleitung erhalten maximal 25 EUR AE pro Sitzung.


=== § 3 Festlegung der AE-Höhe ===
=== § 3 Festlegung der AE-Höhe ===
(1) <sup>1</sup>Als normaler Aufwand gilt, was im jeweiligen Aufgabenbereich laut Tätigkeitsbeschreibung ohne zusätzliche Aktionen, Termine etc. grundsätzlich zu erfüllen ist.
(1)<sup>1</sup>Als normaler Aufwand gilt, was im jeweiligen Aufgabenbereich laut Tätigkeitsbeschreibung ohne zusätzliche Aktionen, Termine etc. grundsätzlich zu erfüllen ist.


(2) <sup>1</sup>Alle darüber hinausgehenden Belastungen können als erhöhter Aufwand anerkannt werden. <sup>2</sup>Erhöhter Aufwand gegenüber der Tätigkeitsbeschreibung bedarf einer gesonderten Begründung.
(2)<sup>1</sup>Alle darüber hinausgehenden Belastungen können als erhöhter Aufwand anerkannt werden. <sup>2</sup>Erhöhter Aufwand gegenüber der Tätigkeitsbeschreibung bedarf einer gesonderten Begründung.


(3) <sup>1</sup>Ein Erhalt von AE für mehrere Posten ist grundsätzlich möglich. <sup>2</sup>Dabei darf die Gesamtsumme den Betrag für erhöhten Aufwand der am höchsten dotierten Einzel-AE nicht überschreiten.
(3)<sup>1</sup>Ein Erhalt von AE für mehrere Posten ist grundsätzlich möglich. <sup>2</sup>Dabei darf die Gesamtsumme den Betrag für erhöhten Aufwand der am höchsten dotierten Einzel-AE nicht überschreiten.


=== § 4 Zahlung der AE ===
=== § 4 Zahlung der AE ===
(1) <sup>1</sup>Die Höhe der AE wird auf Antrag der AE-Berechtigten nach § 2 Abs. 2 bis 4 vom Ausschuss Finanzielles beraten und beschlossen, wobei eine Abstimmung mit nicht betro?enen Studenten erfolgen soll. <sup>2</sup>Innterhalb eines Monats nach dem Anspruchszeitraums nicht beantragte AE verfallen.
(1)<sup>1</sup>Die Höhe der AE wird auf Antrag der AE-Berechtigten nach § 2 Abs. 2 bis 4 vom Ausschuss Finanzielles beraten und beschlossen, wobei eine Abstimmung mit nicht betro?enen Studenten erfolgen soll. <sup>2</sup>Innterhalb eines Monats nach dem Anspruchszeitraums nicht beantragte AE verfallen.


(2) <sup>1</sup>AE-Anträge werden nur auf der zweiten StuRa-Sitzung im Monat behandelt. <sup>2</sup>Bei begründeten Zweifeln mindestens eines Mitgliedes des StuRa an der Höhe einzelner AE ist diese konstruktiv abzustimmen. <sup>3</sup>Über Anträge auf erhöhte AE sowie AE nach § 2 Abs. 3 ist in jedem Fall abzustimmen.
(2)<sup>1</sup>AE-Anträge werden nur auf der zweiten StuRa-Sitzung im Monat behandelt. <sup>2</sup>Bei begründeten Zweifeln mindestens eines Mitgliedes des StuRa an der Höhe einzelner AE ist diese konstruktiv abzustimmen. <sup>3</sup>Über Anträge auf erhöhte AE sowie AE nach § 2 Abs. 3 ist in jedem Fall abzustimmen.


(3) <sup>1</sup>Die Abstimmungen im StuRa können im Block erfolgen. <sup>2</sup>Zur Bewilligung ist eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten StuRa-Mitglieder erforderlich.
(3)<sup>1</sup>Die Abstimmungen im StuRa können im Block erfolgen. <sup>2</sup>Zur Bewilligung ist eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten StuRa-Mitglieder erforderlich.


(4) <sup>1</sup>Bewilligte AE werden innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Beschluss des StuRa und unter Vorbehalt der Bestätigung des Sitzungsprotokolls ausgezahlt. <sup>2</sup>Abweichend vom StuRa-Beschluss wird auf schriftliche Willensbekundung des AE-Berechtigten eine entsprechend geringere AE angewiesen.
(4)<sup>1</sup>Bewilligte AE werden innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Beschluss des StuRa und unter Vorbehalt der Bestätigung des Sitzungsprotokolls ausgezahlt. <sup>2</sup>Abweichend vom StuRa-Beschluss wird auf schriftliche Willensbekundung des AE-Berechtigten eine entsprechend geringere AE angewiesen.




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[[Kategorie:Begriff]]
[[Kategorie:Aufwandsentschädigung]]

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