StuRa:Entwurf AE-Ordnung/zwei: Unterschied zwischen den Versionen

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(Inhaltliche Anpassung)
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= Ordnung über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen im Studentenrat der HTW Dresden =
= Ordnung über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen im Studentenrat der HTW Dresden =


Erstellt am 18. August 2006.
Erstellt am xx. Juni 2011.
 


=== § 1 Allgemeines ===
=== § 1 Allgemeines ===
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2. Referatsleitungen
2. Referatsleitungen
Der Satz für die vom Studentenrat gewählten Referenten beträgt 90 Euro (normal)bzw. 150 Euro (maximal).
Der Satz für die vom Studentenrat gewählten Referenten beträgt 90 Euro (normal) bzw. 150 Euro (maximal).


3. Referatsmitglieder
3. Referatsmitglieder
Der Satz für die Mitglieder der Referate des Studentenrates beträgt 50 Euro(normal) bzw. 90 Euro (maximal).
Der Satz für die Mitglieder der Referate des Studentenrates beträgt 50 Euro (normal) bzw. 90 Euro (maximal).


(3)1Für vom StuRa bestätigte studentische Projekte, d. h. besonders arbeitsintensive Einzelleistungen einiger Studenten (Projektmitarbeiter), können AE gezahlt werden. 2Die Bestätigung des Projektes kann mit Beschränkung der einzelnen AE-Sätze und der Gesamtsumme der Projekt-AE verbunden werden. 3Die Obergrenze beträgt 250 Euro pro Person und Monat.
(3)1Für vom StuRa bestätigte studentische Projekte, d. h. besonders arbeitsintensive Einzelleistungen einiger Studenten (Projektmitarbeiter), können AE gezahlt werden. 2Die Bestätigung des Projektes kann mit Beschränkung der einzelnen AE-Sätze und der Gesamtsumme der Projekt-AE verbunden werden. 3Die Obergrenze beträgt 250 Euro pro Person und Monat.


(4)1Mitglieder der Sitzungsleitung erhalten maximal 30 EUR AE pro Sitzung.
(4)1Mitglieder der Sitzungsleitung erhalten maximal 25 EUR AE pro Sitzung.


=== § 3 Festlegung der AE-Höhe ===
=== § 3 Festlegung der AE-Höhe ===
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=== § 4 Zahlung der AE ===
=== § 4 Zahlung der AE ===
(1)1Die Höhe der AE wird auf Antrag der AE-Berechtigten nach § 2 Abs. 2 bis 5 von der Geschäftsführung beraten und beschlossen, wobei eine Abstimmung mit nicht betro?enen Studenten erfolgen soll. 2Es gelten die Fristen nach § 5 GO.
(1)1Die Höhe der AE wird auf Antrag der AE-Berechtigten nach § 2 Abs. 2 bis 4 vom Ausschuss Finanzielles beraten und beschlossen, wobei eine Abstimmung mit nicht betro?enen Studenten erfolgen soll. 2Innterhalb eines Monats nach dem Anspruchszeitraums nicht beantragte AE verfallen.


(2)1AE-Anträge werden nur auf der zweiten StuRa-Sitzung im Monat oder auf der StuRa-Sitzung in der vorlesungsfreien Zeit behandelt.
(2)1AE-Anträge werden nur auf der zweiten StuRa-Sitzung im Monat behandelt. 2Bei begründeten Zweifeln mindestens eines Mitgliedes des StuRa an der Höhe einzelner AE ist diese konstruktiv abzustimmen. 3Über Anträge auf erhöhte AE sowie AE nach § 2 Abs. 3 ist in jedem Fall abzustimmen.
2Bei begründeten Zweifeln mindestens eines Mitgliedes des StuRa an der Höhe einzelner AE ist diese konstruktiv abzustimmen.3Über Anträge auf erhöhte AE sowie AE nach § 2 Abs. 3 und 4 ist in jedem Fall abzustimmen.


(3)1Die Abstimmungen im StuRa können im Block erfolgen.2Zur Bewilligung ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
(3)1Die Abstimmungen im StuRa können im Block erfolgen. 2Zur Bewilligung ist eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten StuRa-Mitglieder erforderlich.


(4)1Bewilligte AE werden innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Beschluss des StuRa und unter Vorbehalt der Bestätigung des Sitzungsprotokolls ausgezahlt. 2Abweichend vom StuRa-Beschluss wird auf schriftliche Willensbekundung des AE-Berechtigten eine entsprechend geringere AE angewiesen.
(4)1Bewilligte AE werden innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Beschluss des StuRa und unter Vorbehalt der Bestätigung des Sitzungsprotokolls ausgezahlt. 2Abweichend vom StuRa-Beschluss wird auf schriftliche Willensbekundung des AE-Berechtigten eine entsprechend geringere AE angewiesen.

Version vom 7. Juni 2011, 23:00 Uhr

Ordnung über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen im Studentenrat der HTW Dresden

Erstellt am xx. Juni 2011.


§ 1 Allgemeines

(1)1Gemäß § xx der Finanzordnung werden im Folgenden die Grundzüge sowie die Art und Weise der Zahlung von Aufwandsentschädigungen (AE) geregelt.

(2)1AE sind keine Gehaltszahlungen. 2Sie sollen für die Zeit entschädigen, in der andere Studenten einer Arbeit nachgehen können. 3AE haben nicht den Charakter eines Stundenlohnes, deshalb ist die Obergrenze auf monatlich 250 Euro festgelegt.

(3)1Als Anspruchszeitraum gilt genau ein Kalendermonat.

§ 2 AE-Berechtigte

(1)1AE erhalten Sprecher, Referatsleitungen, Referatsmitglieder, Mitglieder der Sitzungsleitung und Mitarbeiter an Projekten des Studentenrates der HTW Dresden.

(2)1Die in Nr. 1 bis 3 angegebenen AE-Sätze sind in jedem Falle monatliche Obergrenzen für normalen bzw. erhöhten Aufwand.

1. Sprecher Der Satz für die vom Studentenrat gewählten Sprecher beträgt 150 Euro (normal) bzw. 250 Euro (maximal).

2. Referatsleitungen Der Satz für die vom Studentenrat gewählten Referenten beträgt 90 Euro (normal) bzw. 150 Euro (maximal).

3. Referatsmitglieder Der Satz für die Mitglieder der Referate des Studentenrates beträgt 50 Euro (normal) bzw. 90 Euro (maximal).

(3)1Für vom StuRa bestätigte studentische Projekte, d. h. besonders arbeitsintensive Einzelleistungen einiger Studenten (Projektmitarbeiter), können AE gezahlt werden. 2Die Bestätigung des Projektes kann mit Beschränkung der einzelnen AE-Sätze und der Gesamtsumme der Projekt-AE verbunden werden. 3Die Obergrenze beträgt 250 Euro pro Person und Monat.

(4)1Mitglieder der Sitzungsleitung erhalten maximal 25 EUR AE pro Sitzung.

§ 3 Festlegung der AE-Höhe

(1)1Als normaler Aufwand gilt, was im jeweiligen Aufgabenbereich laut Tätigkeitsbeschreibung ohne zusätzliche Aktionen, Termine etc. grundsätzlich zu erfüllen ist.

(2)1Alle darüber hinausgehenden Belastungen können als erhöhter Aufwand anerkannt werden. 2Erhöhter Aufwand gegenüber der Tätigkeitsbeschreibung bedarf einer gesonderten Begründung.

(3)1Ein Erhalt von AE für mehrere Posten ist grundsätzlich möglich. 2Dabei darf die Gesamtsumme den Betrag für erhöhten Aufwand der am höchsten dotierten Einzel-AE nicht überschreiten.

§ 4 Zahlung der AE

(1)1Die Höhe der AE wird auf Antrag der AE-Berechtigten nach § 2 Abs. 2 bis 4 vom Ausschuss Finanzielles beraten und beschlossen, wobei eine Abstimmung mit nicht betro?enen Studenten erfolgen soll. 2Innterhalb eines Monats nach dem Anspruchszeitraums nicht beantragte AE verfallen.

(2)1AE-Anträge werden nur auf der zweiten StuRa-Sitzung im Monat behandelt. 2Bei begründeten Zweifeln mindestens eines Mitgliedes des StuRa an der Höhe einzelner AE ist diese konstruktiv abzustimmen. 3Über Anträge auf erhöhte AE sowie AE nach § 2 Abs. 3 ist in jedem Fall abzustimmen.

(3)1Die Abstimmungen im StuRa können im Block erfolgen. 2Zur Bewilligung ist eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten StuRa-Mitglieder erforderlich.

(4)1Bewilligte AE werden innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Beschluss des StuRa und unter Vorbehalt der Bestätigung des Sitzungsprotokolls ausgezahlt. 2Abweichend vom StuRa-Beschluss wird auf schriftliche Willensbekundung des AE-Berechtigten eine entsprechend geringere AE angewiesen.


Inkraftgetreten am xx.06.2011