StuRa:Entwurf AE-Ordnung/zwei: Unterschied zwischen den Versionen

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===§ 1 Allgemeines===
==zweite Arbeitsfassung==
(1)1Gemäß § 31 der Finanzordnung werden im Folgenden die Grundzüge sowie die Art und Weise der Zahlung von Aufwandsentschädigungen (AE) geregelt.
(2)1AE sind keine Gehaltszahlungen.2Sie sollen für die Zeit entschädigen, in der andere Studenten arbeiten gehen können.
3AE haben nicht den Charakter eines Stundenlohnes, deshalb ist die Obergrenze mit monatlich 250 Euro festgelegt.
(3)1Als Anspruchszeitraum gilt genau ein Kalendermonat.
===§ 2 AE-Berechtigte===
(1)1AE erhalten Geschäftsführer, Referenten, Referat-
smitglieder, Mitglieder der Sitzungsleitung und Mitar-
beiter an Projekten des Studentenrates der TU Dres-
den sowie die studentischen Sportobleute des Univer-
sitätssportzentrums der TU Dresden.
(2)1Die in Nr. 1 bis 3 angegebenen AE-Sätze sind in je-
dem Falle monatliche Obergrenzen für normalen bzw.
erhöhten Aufwand.
1. Geschäftsführer. Der Satz für die vom Stu-
dentenrat gewählten Geschäftsführer beträgt
150 Euro (normal) bzw. 250 Euro (maximal).
2. Referenten. Der Satz für die vom Studentenrat
gewählten Referenten beträgt 90 Euro (normal)
bzw. 150 Euro (maximal).
3. Referatsmitglieder Der Satz für die Mitglieder
der Referate des Studentenrates beträgt 50 Euro
(normal) bzw. 90 Euro (maximal).
(3)1Für vom StuRa bestätigte studentische Projekte,
d. h. besonders arbeitsintensive Einzelleistungen ei-
niger Studenten (Projektmitarbeiter), können AE ge-
zahlt werden.
2Die Bestätigung des Projektes kann mit
Beschränkung der einzelnen AE-Sätze und der Ge-
samtsumme der Projekt-AE verbunden werden.
3Die
Obergrenze beträgt 250 Euro pro Person und Mo-
nat.
(4)1Die studentischen Sportobleute des Universitäts-
sportzentrums der TU Dresden können maximal
200 Euro AE pro Person und Semester erhalten.


(5)1Mitglieder der Sitzungsleitung erhalten maximal
<div align=center><big>Ordnung über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen im Studentenrat</big>
30 EUR AE pro Sitzung.
<br>der Studentinnen  und Studentenschaft
===§ 3 Festlegung der AE-Höhe===
<br>der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(1)1Als normaler Aufwand gilt, was im jeweiligen Auf-
 
gabenbereich laut Tätigkeitsbeschreibung ohne zusätz-
<br>als Teil der Ordnung der Studentenschaft der HTW Dresden</div>
liche Aktionen, Termine etc. grundsätzlich zu erfüllen
<p>
ist.
 
(2)1Alle darüber hinausgehenden Belastungen kön-
 
nen als erhöhter Aufwand anerkannt werden.
=== § 1 Allgemeines ===
2Erhöhter
(1) <sup>1</sup>Gemäß § xx der Finanzordnung werden im Folgenden die Grundzüge sowie die Art und Weise der Zahlung von Aufwandsentschädigungen (AE) geregelt.
Aufwand gegenüber der Tätigkeitsbeschreibung bedarf
 
einer gesonderten Begründung.
(2) <sup>1</sup>AE sind keine Gehaltszahlungen. <sup>2</sup>Sie sollen für die Zeit entschädigen, in der andere Studenten einer Arbeit nachgehen können. <sup>3</sup>AE haben nicht den Charakter eines Stundenlohnes, deshalb ist die Obergrenze auf monatlich 250 Euro festgelegt.
(3)1Ein Erhalt von AE für mehrere Posten ist grund-
 
sätzlich möglich.
(3) <sup>1</sup>Als Anspruchszeitraum gilt genau ein Kalendermonat.
2Dabei darf die Gesamtsumme den
 
Betrag für erhöhten Aufwand der am höchsten dotier-
=== § 2 AE-Berechtigte ===
ten Einzel-AE nicht überschreiten.
(1) <sup>1</sup>AE erhalten Sprecher, Referatsleitungen, Referatsmitglieder, Mitglieder der Sitzungsleitung und Mitarbeiter an Projekten des Studentenrates der HTW Dresden.
===§ 4 Zahlung der AE===
 
(1)1Die Höhe der AE wird auf Antrag der AE-Berechtigten nach § 2 Abs. 2 bis 5 von der Geschäftsführung beraten und beschlossen, wobei eine Abstimmung mit nicht betro?enen Studenten erfolgen soll. 2Es gelten die Fristen nach § 5 GO.
(2) <sup>1</sup>Die in Nr. 1 bis 3 angegebenen AE-Sätze sind in jedem Falle monatliche Obergrenzen für normalen bzw. erhöhten Aufwand.
(2)1AE-Anträge werden nur auf der zweiten StuRa-Sitzung im Monat oder auf der StuRa-Sitzung in der vorlesungsfreien Zeit behandelt.
 
2Bei begründeten Zweifeln mindestens eines Mitgliedes des StuRa an der Höhe einzelner AE ist diese konstruktiv abzustimmen.3Über Anträge auf erhöhte AE sowie AE nach § 2 Abs. 3 und 4 ist in jedem Fall abzustimmen.
# Sprecher <br>Der Satz für die vom Studentenrat gewählten Sprecher beträgt 150 Euro (normal) bzw. 250 Euro (maximal).
(3)1Die Abstimmungen im StuRa können im Block erfolgen.2Zur Bewilligung ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
# Referatsleitungen <br>Der Satz für die vom Studentenrat gewählten Referatsleitungen beträgt 90 Euro (normal) bzw. 150 Euro (maximal).
(4)1Bewilligte AE werden innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Beschluss des StuRa und unter Vorbehalt der Bestätigung des Sitzungsprotokolls ausgezahlt. 2Abweichend vom StuRa-Beschluss wird auf schriftliche Willensbekundung des AE-Berechtigten eine entsprechend geringere AE angewiesen.
# Referatsmitglieder <br>Der Satz für die Mitglieder der Referate des Studentenrates beträgt 50 Euro (normal) bzw. 90 Euro (maximal).
 
(3) <sup>1</sup>Für vom StuRa bestätigte studentische Projekte, d. h. besonders arbeitsintensive Einzelleistungen einiger Studenten (Projektmitarbeiter), können AE gezahlt werden. <sup>2</sup>Die Bestätigung des Projektes kann mit Beschränkung der einzelnen AE-Sätze und der Gesamtsumme der Projekt-AE verbunden werden. <sup>3</sup>Die Obergrenze beträgt 250 Euro pro Person und Monat.
 
(4) <sup>1</sup>Mitglieder der Sitzungsleitung erhalten maximal 25 EUR AE pro Sitzung.
 
=== § 3 Festlegung der AE-Höhe ===
(1) <sup>1</sup>Als normaler Aufwand gilt, was im jeweiligen Aufgabenbereich laut Tätigkeitsbeschreibung ohne zusätzliche Aktionen, Termine etc. grundsätzlich zu erfüllen ist.
 
(2) <sup>1</sup>Alle darüber hinausgehenden Belastungen können als erhöhter Aufwand anerkannt werden. <sup>2</sup>Erhöhter Aufwand gegenüber der Tätigkeitsbeschreibung bedarf einer gesonderten Begründung.
 
(3) <sup>1</sup>Ein Erhalt von AE für mehrere Posten ist grundsätzlich möglich. <sup>2</sup>Dabei darf die Gesamtsumme den Betrag für erhöhten Aufwand der am höchsten dotierten Einzel-AE nicht überschreiten.
 
=== § 4 Zahlung der AE ===
(1) <sup>1</sup>Die Höhe der AE wird auf Antrag der AE-Berechtigten nach § 2 Abs. 2 bis 4 vom Ausschuss Finanzielles beraten und beschlossen, wobei eine Abstimmung mit nicht betro?enen Studenten erfolgen soll. <sup>2</sup>Innterhalb eines Monats nach dem Anspruchszeitraums nicht beantragte AE verfallen.
 
(2) <sup>1</sup>AE-Anträge werden nur auf der zweiten StuRa-Sitzung im Monat behandelt. <sup>2</sup>Bei begründeten Zweifeln mindestens eines Mitgliedes des StuRa an der Höhe einzelner AE ist diese konstruktiv abzustimmen. <sup>3</sup>Über Anträge auf erhöhte AE sowie AE nach § 2 Abs. 3 ist in jedem Fall abzustimmen.
 
(3) <sup>1</sup>Die Abstimmungen im StuRa können im Block erfolgen. <sup>2</sup>Zur Bewilligung ist eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten StuRa-Mitglieder erforderlich.
 
(4) <sup>1</sup>Bewilligte AE werden innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Beschluss des StuRa und unter Vorbehalt der Bestätigung des Sitzungsprotokolls ausgezahlt. <sup>2</sup>Abweichend vom StuRa-Beschluss wird auf schriftliche Willensbekundung des AE-Berechtigten eine entsprechend geringere AE angewiesen.
 
 
== Beschluss und Unterzeichnung ==
 
Diese AE-Ordnung wurde auf der Sitzung des StuRa am xx.06.2011 beschlossen.<br/>
Dresden, den xx.06.2011
 
{|                             
|-
|  xxx  ||  xxx       
|-
|  Sprecher ||  Sprecher
|
|}
 
 
[[Kategorie:Begriff]]
[[Kategorie:Aufwandsentschädigung]]

Aktuelle Version vom 26. Februar 2020, 07:27 Uhr

zweite Arbeitsfassung[Bearbeiten]

Ordnung über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen im Studentenrat


der Studentinnen und Studentenschaft
der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden


als Teil der Ordnung der Studentenschaft der HTW Dresden

§ 1 Allgemeines[Bearbeiten]

(1) 1Gemäß § xx der Finanzordnung werden im Folgenden die Grundzüge sowie die Art und Weise der Zahlung von Aufwandsentschädigungen (AE) geregelt.

(2) 1AE sind keine Gehaltszahlungen. 2Sie sollen für die Zeit entschädigen, in der andere Studenten einer Arbeit nachgehen können. 3AE haben nicht den Charakter eines Stundenlohnes, deshalb ist die Obergrenze auf monatlich 250 Euro festgelegt.

(3) 1Als Anspruchszeitraum gilt genau ein Kalendermonat.

§ 2 AE-Berechtigte[Bearbeiten]

(1) 1AE erhalten Sprecher, Referatsleitungen, Referatsmitglieder, Mitglieder der Sitzungsleitung und Mitarbeiter an Projekten des Studentenrates der HTW Dresden.

(2) 1Die in Nr. 1 bis 3 angegebenen AE-Sätze sind in jedem Falle monatliche Obergrenzen für normalen bzw. erhöhten Aufwand.

  1. Sprecher
    Der Satz für die vom Studentenrat gewählten Sprecher beträgt 150 Euro (normal) bzw. 250 Euro (maximal).
  2. Referatsleitungen
    Der Satz für die vom Studentenrat gewählten Referatsleitungen beträgt 90 Euro (normal) bzw. 150 Euro (maximal).
  3. Referatsmitglieder
    Der Satz für die Mitglieder der Referate des Studentenrates beträgt 50 Euro (normal) bzw. 90 Euro (maximal).

(3) 1Für vom StuRa bestätigte studentische Projekte, d. h. besonders arbeitsintensive Einzelleistungen einiger Studenten (Projektmitarbeiter), können AE gezahlt werden. 2Die Bestätigung des Projektes kann mit Beschränkung der einzelnen AE-Sätze und der Gesamtsumme der Projekt-AE verbunden werden. 3Die Obergrenze beträgt 250 Euro pro Person und Monat.

(4) 1Mitglieder der Sitzungsleitung erhalten maximal 25 EUR AE pro Sitzung.

§ 3 Festlegung der AE-Höhe[Bearbeiten]

(1) 1Als normaler Aufwand gilt, was im jeweiligen Aufgabenbereich laut Tätigkeitsbeschreibung ohne zusätzliche Aktionen, Termine etc. grundsätzlich zu erfüllen ist.

(2) 1Alle darüber hinausgehenden Belastungen können als erhöhter Aufwand anerkannt werden. 2Erhöhter Aufwand gegenüber der Tätigkeitsbeschreibung bedarf einer gesonderten Begründung.

(3) 1Ein Erhalt von AE für mehrere Posten ist grundsätzlich möglich. 2Dabei darf die Gesamtsumme den Betrag für erhöhten Aufwand der am höchsten dotierten Einzel-AE nicht überschreiten.

§ 4 Zahlung der AE[Bearbeiten]

(1) 1Die Höhe der AE wird auf Antrag der AE-Berechtigten nach § 2 Abs. 2 bis 4 vom Ausschuss Finanzielles beraten und beschlossen, wobei eine Abstimmung mit nicht betro?enen Studenten erfolgen soll. 2Innterhalb eines Monats nach dem Anspruchszeitraums nicht beantragte AE verfallen.

(2) 1AE-Anträge werden nur auf der zweiten StuRa-Sitzung im Monat behandelt. 2Bei begründeten Zweifeln mindestens eines Mitgliedes des StuRa an der Höhe einzelner AE ist diese konstruktiv abzustimmen. 3Über Anträge auf erhöhte AE sowie AE nach § 2 Abs. 3 ist in jedem Fall abzustimmen.

(3) 1Die Abstimmungen im StuRa können im Block erfolgen. 2Zur Bewilligung ist eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten StuRa-Mitglieder erforderlich.

(4) 1Bewilligte AE werden innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Beschluss des StuRa und unter Vorbehalt der Bestätigung des Sitzungsprotokolls ausgezahlt. 2Abweichend vom StuRa-Beschluss wird auf schriftliche Willensbekundung des AE-Berechtigten eine entsprechend geringere AE angewiesen.


Beschluss und Unterzeichnung[Bearbeiten]

Diese AE-Ordnung wurde auf der Sitzung des StuRa am xx.06.2011 beschlossen.
Dresden, den xx.06.2011

xxx xxx
Sprecher Sprecher