Bearbeiten von „StuRa:Entwurf GO - 2 - Basti“
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(2) Die Mitglieder der Organe der Studischaft werden jährlich gewählt.<br> | (2) Die Mitglieder der Organe der Studischaft werden jährlich gewählt.<br> | ||
==== § | ==== § Legislatur und Mitgliedschaft in den Organen ==== | ||
(1) Die | (1) Die Legislatur der Organe der Studentenschaft beträgt ein Jahr.<br> | ||
(2) Die | (2) Die Mitgliedschaft in Organen der Studentenschaft beginnt nach erfolgter Wahl<br> | ||
# für den FSR mit Ablauf des 30. November des jeweiligen Jahres, | # für den FSR mit Ablauf des 30. November des jeweiligen Jahres, | ||
# für den StuRa mit Ablauf des 31. Dezember des jeweiligen Jahres. | # für den StuRa mit Ablauf des 31. Dezember des jeweiligen Jahres. | ||
(3) Die | (3) Die Mitgliedschaft in Organen der Studentenschaft endet<br> | ||
# mit Ablauf der Amtszeit, | # mit Ablauf der Amtszeit, | ||
# durch Rücktritt, | # durch Rücktritt, | ||
Zeile 64: | Zeile 64: | ||
# durch Exmatrikulation, | # durch Exmatrikulation, | ||
# im Falle des Ablebens. | # im Falle des Ablebens. | ||
==== § Anträge ==== | ==== § Anträge ==== | ||
(1) Anträge an die Organe gemäß § Abs. | (1) Anträge an die Organe gemäß § Abs. 1 enthalten insbesondere | ||
# Name des Antragstellers, | # Name des Antragstellers, | ||
# Telefonnummer oder E-Mailadresse des Antragstellers, | # Telefonnummer oder E-Mailadresse des Antragstellers, | ||
Zeile 259: | Zeile 258: | ||
[[Kategorie:Ordnung]] | [[Kategorie:Ordnung]] | ||