StuRa:Evaluationsordnung HTW Dresden/Dokument: Unterschied zwischen den Versionen

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ENTWURF 24.11.2008
ENTWURF 20.10.2009
ergänzt/modifiziert am 20.10.2009
ergänzt/modifiziert am 18.11.2010




Aufgrund von § 9 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, nachfolgend HTW Dresden genannt, diese Evaluationsordnung als Sat-zung erlassen.
Aufgrund von § 9 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, nachfolgend HTW Dresden genannt, diese Evaluationsordnung erlassen.
   
   
== § 1 Geltungsbereich ==
== § 1 Geltungsbereich ==


(1) Die Evaluationsordnung regelt das Verfahren zur Evaluierung der Lehre und der Forschung sowie der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages an der HTW Dresden. <br/>
(1) Die Evaluationsordnung regelt das Verfahren zur Evaluierung der Lehre und Weiterbildung, der Forschung sowie der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages an der HTW Dresden.<br>
(2) Die Mitglieder und Angehörigen der HTW Dresden sind an der Durchführung der Evaluation zu beteiligen.<br/>
(2) Die Mitglieder und Angehörigen der HTW Dresden sind an der Durchführung der Evaluation zu beteiligen.


== § 2 Ziele und Gegenstand ==
== § 2 Ziele und Gegenstand ==


(1) Die Evaluation ist ein Teil des Qualitätsmanagements der HTW Dresden. <br/>
(1) Die Evaluation ist ein Teil des Qualitätsmanagements der HTW Dresden.<br>
(2) Ziel ist die kontinuierliche Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung der Lehre und Forschung an der HTW Dresden. Die Ergebnisse stellen die Grundlage für strukturelle und inhaltliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Hochschule, zur Erstellung der Lehr- und Forschungsberichte und zur Erfüllung der Erfordernisse bei der (Re-) Ak-kreditierung von Studiengängen dar. <br/>
(2) Ziel ist die kontinuierliche Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung der Lehre und Forschung an der HTW Dresden. Die Ergebnisse stellen die Grundlage für strukturelle und inhaltliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Hochschule, zur Erstellung der Lehr- und Forschungsberichte und zur Erfüllung der Erfordernisse bei der (Re-) Akkreditierung von Studiengängen dar.<br>
(3) Die Evaluation der Lehre liefert eine Grundlage für einen konstruktiven Dialog an der HTW Dresden über die Verbesserung der Studienbedingungen, die Weiterentwicklung des Lehrangebots und der Profilbildung an den Fakultäten und prüft den Erfolg von Veränderungsmaßnahmen zur Verbesserung der Qualität.<br/>
(3) Die Evaluation der Lehre liefert eine Grundlage für einen konstruktiven Dialog an der HTW Dresden über die Verbesserung der Studienbedingungen, die Weiterentwicklung des Lehrangebots und der Profilbildung an den Fakultäten und prüft den Erfolg von Veränderungsmaßnahmen zur Verbesserung der Qualität.<br>
(4) Die Evaluation der Forschung dient der Sicherung von Qualität und Effektivität der Forschungsaktivitäten an der HTW Dresden und der Zusammenarbeit der Fakultäten bei interdisziplinären Forschungsprojekten sowie der Zusammenarbeit mit externen Einrichtungen. <br/>
(4) Die Evaluation der Forschung dient der Sicherung von Qualität und Effektivität der Forschungsaktivitäten an der HTW Dresden und der Zusammenarbeit der Fakultäten bei interdisziplinären Forschungsprojekten sowie der Zusammenarbeit mit externen Einrichtungen.<br>
(5) Die Evaluation der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient der Daten-erhebung über die durchgeführten kooperativen Promotionsverfahren. Bei der Evalua-tion der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages an der HTW Dresden wird die Verwirk-lichung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Wissenschaft geprüft. <br/>
(5) Die Evaluation der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses richtet sich auf Bewertung der qualitativen und quantitativen Entwicklung der durchgeführten kooperativen Promotionsverfahren.<br>
(6) Die Evaluation der Organisationseinheiten dient der Qualitätsüberprüfung der Verwal-tung.<br/>
(6) Bei der Evaluation der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages an der HTW Dresden wird die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern geprüft.<br>


== § 3 Zuständigkeit ==
== § 3 Zuständigkeit ==


(1) Der Dekan ist für die Durchführung der Evaluation der Lehre verantwortlich. Kriterien und Methoden sowie Zeitplan der Befragung der Studenten werden von der Studien-kommission in Zusammenwirken mit den Fachschaftsräten erarbeitet. Der Fakultätsrat beschließt diese Kriterien und Methoden auf Vorschlag der Studienkommission. Der Fakultätsrat kann Evaluationsbeauftragte und Arbeitsgruppen bestellen. <br/>
(1) Für die Durchführung der Evaluation der Lehre und Weiterbildung ist der Dekan verantwortlich. Kriterien und Methoden sowie Zeitplan der Befragung der Studenten werden von der Studienkommission erarbeitet. Der Fakultätsrat beschließt diese Kriterien und Methoden auf Vorschlag der Studienkommission. Der Fakultätsrat kann Evaluationsbeauftragte und Arbeitsgruppen bestellen.<br>
(2) Der Dekan ist für die Durchführung der Evaluation der Forschung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses verantwortlich. Für die Evaluation der Leistungen bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages ist das Rektorat verantwortlich. <br/>
(2) Der Dekan ist für die Durchführung der Evaluation der Forschung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses verantwortlich.<br>
(3) Der  Rektor ist für die Durchführung der Evaluation zur  Erfüllung des Gleichstellungsauftrages verantwortlich.<br>


== § 4 Evaluationsverfahren ==
== § 4 Evaluationsverfahren ==


(1) Die Ergebnisse des Evaluationsverfahrens fließen in die jährlich zu erstellenden Lehr- und Forschungsberichte ein. Für die Berichte werden vom Rektorat verbindliche Gliederungen erstellt sowie Inhaltselemente und Bewertungskriterien. <br/>
(1) Die Ergebnisse der Evaluationsverfahren fließen in die jährlich zu erstellenden Lehr- und Forschungsberichte ein. Für die Berichte werden vom Rektorat verbindliche Gliederungen sowie Inhaltselemente und Bewertungskriterien erstellt.<br>
(2) Die Evaluation der Lehre erfolgt durch studentische Befragungen über die Qualität von Lehrveranstaltungen/Praktika, Absolventen- und Studienabschlussbefragungen, Un-ternehmensbefragungen und Befragungen der Hochschullehrer. <br/>
(2) Die Evaluation der Lehre erfolgt durch studentische Befragungen über die Qualität von Lehrveranstaltungen, Absolventen- und Studienabschlussbefragungen, Unternehmensbefragungen und Befragungen der Hochschullehrer.<br>
(3) Die Evaluation der Forschung basiert auf quantitative und qualitative Analyse der For-schungsergebnisse der Fakultäten. <br/>
(3) Die Evaluation der Forschung basiert auf der qualitativen und quantitativen  Analyse der Forschungsergebnisse der Fakultäten.<br>
(4) Die Evaluation der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erfolgt auf der Basis einer Analyse der kooperativen Promotionsverfahren. <br/>
(4) Die Evaluation der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erfolgt auf der Basis einer Analyse der kooperativen Promotionsverfahren.<br>
(5) Die Evaluation der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages erfolgt im Zuge der Verab-schiedung des Frauenförderplanes. <br/>
(5) Die Evaluation der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages erfolgt im Zuge der Verabschiedung des Frauenförderplans im Zwei-Jahres-Rhythmus und basiert vornehmlich auf einer Sekundärdatenanalyse.<br>


== § 5 Evaluation der Lehre ==
== § 5 Evaluation der Lehre ==


(1) Die Evaluation der Lehre umfasst die Darstellung und Bewertung von Studiengängen und Modulen einschließlich des Prüfungsverfahrens durch Studierende, Absolventen, Lehrende und Unternehmen. <br/>
(1) Die Evaluation der Lehre umfasst die Bewertung von Studiengängen,  Modulen und Lehrveranstaltungen durch Studierende.<br>
(2) Der Zeitplan für die studentische Evaluation und die Auswahl der zu evaluierenden Lehrveranstaltungen wird vom Fakultätsrat beschlossenen. Jährlich soll mindestens eine Lehrveranstaltung jedes Lehrenden bewertet werden. Bei der Auswahl der zu evaluierenden Lehrveranstaltungen müssen mindestens 50% die Zustimmung der Studierenden im Fakultätsrat haben. Die Unterrichtung der Betroffenen über Zweck und Inhalt der Befragungen erfolgt durch den Dekan nach der ersten Hälfte der Vorle-sungszeit, spätestens jedoch vor der Befragung. Der Zeitpunkt der Befragung sollte daher nach etwa 2/3 des Lehrveranstaltungszeitraumes liegen.<br/>
(2) Die Auswahl der zu evaluierenden Lehrveranstaltungen des Studienganges wird von der jeweiligen Studienkommission beschlossen. Jährlich soll mindestens eine Lehrveranstaltung jedes Lehrenden bewertet werden. Die Unterrichtung der Betroffenen über Zweck und Inhalt der Befragungen erfolgt durch den Studiendekan nach der ersten Hälfte der Vorlesungszeit. Der Zeitpunkt der Befragung sollte daher nach etwa 2/3 des Lehrveranstaltungszeitraumes, also zwischen der 10. und 12. Vorlesungswoche liegen.<br>
(3) Die Lehrenden erhalten die Ergebnisse ihrer eigenen Veranstaltung. Die Ergebnisse der Befragung werden den Teilnehmern der Lehrveranstaltung bekannt gegeben. <br/>
(3) Lehrende sollen ausgewählte Veranstaltungen im ersten Jahr ihrer Lehrtätigkeit an der HTW in jedem Semester, danach dem Zeitplan entsprechend evaluieren lassen.<br>
(4) Lehrende sollen ihre Veranstaltungen im ersten Jahr ihrer Lehrtätigkeit in jedem Se-mester, danach dem Zeitplan entsprechend von Studenten evaluieren lassen. <br/>
(4) In fakultätseigenen Regelungen sind  Durchführung,  Musterfragebögen und Auswerteprotokolle für Offline- und Online-Befragungen nach einheitlichen Maßstäben festzulegen und den Evaluierenden zur Verfügung zu stellen.  Die zu nutzende Software ist durch die Fakultät zu  beschaffen und zu administrieren. Zuständig dafür ist der Dekan. Zusätzlich sind Fristen für die Löschung/Sperrung der einzelnen Fragebögen festzulegen.<br>
(5) Die Lehrenden unterrichten den Dekan schriftlich über die Durchführung und Auswer-tung der Evaluation. Sie teilen ihm mit, welche Rückkoppelungen bzw. Maßnahmen sie aufgrund der Ergebnisse ergriffen haben. <br/>
(5) Die fakultätseigenen Regelungen nach Abs. 4 sind dem Datenschutzbeauftragten der HTW vor ihrer Verabschiedung zur Kenntnis zu geben. Im Falle von Online-Befragungen sind zusätzlich die Angaben nach §10 Abs. 1 SächsDSG für das vom Datenschutzbeauftragten geführte Verzeichnis automatisierter Verarbeitungsverfahren mit personenbezogenen Daten mitzuteilen.<br>
(6) Das Rektorat stellt einen Kernfragebogen sowie ein elektronisches Werkzeug für Onli-ne-Befragungen und papiergebundene Befragungen hochschulweit zur Verfügung und unterstützt die Lehrenden bei der Nutzung der Werkzeuge. Die Fragebögen enthalten die Vorgaben des Kernfragebogens, können aber in den Fakultäten und für einzelne Lehrveranstaltungen ergänzt werden. <br/>
(6) Um aussagekräftiger Ergebnisse zu erreichen,  ist eine hohe Beteiligung in der Evaluation anzustreben. Bei einer Rücklaufquote unter 30 %  sind die Ergebnisse mit der gebotenen Vorsicht zu interpretieren.<br>
(7) Über die Durchführung der Befragung von Absolventen, Lehrenden und Unternehmen entscheidet der Fakultätsrat im Einvernehmen mit dem Rektorat. <br/>
(7) Die Lehrenden erhalten die vollständigen Bewertungsergebnisse ihrer eigenen Veranstaltung. Die Ergebnisse der Befragung werden im Auswertegespräch durch den  evaluierten Lehrenden den Teilnehmern der Lehrveranstaltung spätestens  in der letzten Vorlesungswoche bekannt gegeben.<br>
(8) Bei jeder Befragung sollte eine Beteilung von mindestens 60 % angestrebt werden, denn nur dann sind die Ergebnisse aussagekräftig. Bei geringerer Beteiligung sind die Ergebnisse mit der gebotenen Vorsicht zu interpretieren, da die Aussagen nicht mehr repräsentativ für alle Studierenden sein müssen.<br/>
(8) Die Lehrenden informieren den Dekan und die Studienkommission  schriftlich in einem Auswerteprotokoll über  die Durchführung und Auswertung der Evaluation. Sie teilen  mit, welche Maßnahmen  aufgrund der Ergebnisse umgesetzt werden sollen.<br>
(9) Der Dekan erhält die Ergebnisse der Befragungen auf veranstaltungsbezogener Ebe-ne von der Studienkommission. Ihm obliegt es, in Anknüpfung an die Ergebnisse Ge-spräche mit den Lehrenden zu führen und ggf. weitere Maßnahmen einzuleiten.<br/>
(9) Der Dekan und die jeweilige Studienkommission erhalten alle Ergebnisse der durchgeführten Befragungen. Ihnen obliegt es, in Auswertung der Ergebnisse Gespräche mit den Lehrenden zu führen und ggf. weitere Maßnahmen in  Abstimmung mit dem Rektorat  einzuleiten. Eine öffentliche Bekanntgabe der Befragungsergebnisse erfolgt nicht.<br>
(10) Die aggregierten Ergebnisse der Befragungen anderer Studiengänge einer Fakultät stehen den Studienkommissionen dieser Fakultät zur Verfügung. <br/>
(10) Über die Durchführung weiterer Befragung von Absolventen, Lehrenden und Unternehmen entscheidet  der Fakultätsrat in Abstimmung mit dem Rektorat.<br>


== § 6 Evaluation der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ==
== § 6 Externe Evaluierung ==


(1) Die Evaluation beruht auf der Erhebung statistischer Daten zu Publikationen, Paten-ten, Forschungsprojekten, Drittmitteleinnahmen sowie kooperativen Promotionsverfah-ren. Vorgaben für die Datenerhebung werden den Fakultäten vom Rektorat zur Verfü-gung gestellt.<br/>
Neu eingerichtete oder wesentlich veränderte Studiengänge werden unter Einbeziehung unabhängiger Gutachter bewertet. Verantwortlich dafür  ist der Dekan.
(2) Für eine externe Einschätzung werden Stellungnahmen von Unternehmen zu den erreichten Forschungsergebnissen eingeholt. <br/>
(3) Die Auswertung erfolgt im jährlichen Forschungsbericht der Hochschule sowie im Senat.<br/>


== § 7 Externe Evaluation ==
== § 7 Evaluation der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ==


Bachelor- und Masterstudiengänge werden spätestens innerhalb des ersten Jahres nach erstmaliger Aufnahme des Studienbetriebes im Rahmen der Akkreditierung und später im Rahmen der Reakkreditierung auf ihre Qualität hin  überprüft und ggf. Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung getroffen. Dies schließt die Evaluation der für das Studium maßgeb-lichen Organisationseinheiten ein. <br/>
(1) Die Evaluation beruht auf der Erhebung statistischer Daten zu Publikationen, Patenten, Forschungsprojekten, Drittmitteleinnahmen sowie kooperativen Promotionsverfahren. Vorgaben für die Datenerhebung werden den Fakultäten vom Rektorat zur Verfügung gestellt.<br>
(2) Die Auswertung erfolgt im jährlichen Forschungsbericht der Hochschule sowie im Senat.<br>


== § 8 Gleichstellungsauftrag ==
== § 8 Evaluation der Gleichstellung ==


Der Gleichstellungsauftrag umfasst
(1)  Die Evaluation der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages zielt  auf die kontinuierliche und erfolgreiche Unterstützung der Gleichstellung von Frauen und Männer ab.<br>
# die Gleichstellung von Frauen und Männern zu unterstützen,
(2)  Quantitative Kriterien für die Gruppe der Dozenten und Mitarbeiter sind die nachhaltige Gewährleistung einer ausgewogenen Repräsentanz von Frauen auf allen Qualifikationsstufen und die Steigerung der Anzahl der Wissenschaftlerinnen in den Spitzenfunktionen.<br>
# die ausgewogene Repräsentanz von Frauen auf allen Qualifikationsstufen nachhaltig zu gewährleisten,
(3)  Bezogen auf die Gruppe der Studierenden gilt die Erhöhung des Anteils von Studienanfängerinnen in technischen Studienrichtungen als ein wichtiges Ziel der Gleichstellungsarbeit.<br>
# die Anzahl von Wissenschaftlerinnen in Spitzenfunktionen zu steigern,
(4)  Mitgliedergruppenunabhängig wird das qualitative Kriterium Sicherstellung familienfreundlicher Arbeits- und Studienbedingungen herangezogen.<br>
# den Anteil von Studienanfängerinnen insbesondere in technischen Studiengängen zu erhöhen und
# familienfreundliche Arbeits- und Studienbedingungen sicherzustellen.


== § 9 Maßnahmen ==
== § 9 Datenschutz ==


(1) Von den Dekanen und dem Rektorat sind in Auswertung der Lehr- und Forschungsbe-richte sowie Akkreditierungsgutachten und des Frauenförderplanes Maßnahmen abzu-leiten, die der Qualitätssicherung in Lehre und Forschung dienen. <br/>
(1) Personenbezogene Daten dürfen im Evaluationsverfahren nur verarbeitet  werden, soweit dies für den Evaluationszweck unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unzulässig.<br>
(2) Das Rektorat prüft diese Maßnahmen und macht sie ggf. zur Grundlage von Zielver-einbarungen mit dem Rektorat.<br/>
(2) Eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus Evaluationen ist unzulässig.<br>
(3) Alle Mitglieder und Angehörigen der HTW Dresden, die im Rahmen des Evaluationsverfahrens mit personenbezogenen Daten umgehen, sind zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Evaluationsverfahren sind angemessene personelle, technische und organisatorische Maßnahmen entsprechend §9 Abs. 2 SächsDSG vorzusehen.<br>
(4) Spätestens ein Jahr nach Erhebung der Evaluationsdaten ist zu prüfen, ob eine weitere personenbezogene Speicherung notwendig ist. Die Prüfung und ihr Ergebnis sind zu dokumentieren.<br>
(5) Der Datenschutzbeauftragte der HTW Dresden ist über die Datenerhebungen und Prüfabläufe sowie die Fragebögen aus Anlass von Evaluationen zu unterrichten.<br>


== § 10 Datenschutz ==
== § 10 In-Kraft-Treten ==


(1) Personenbezogene Daten dürfen im Evaluationsverfahren nur erhoben, verarbeitet und gespeichert werden, soweit dies für den Evaluationszweck unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unzulässig. Die personenbezogenen Daten befragter Studenten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.<br/>
Die Evaluationsordnung wurde vom Senat im Benehmen mit dem Rektorat, den Fakultätsräten und dem Studentenrat am … beschlossen und tritt zum ##.##.#### in Kraft.  
(2) Eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus Evaluationen ist unzulässig.<br/>
(3) Der Schutz der im Rahmen des Evaluationsverfahrens erhobenen personenbezoge-nen Daten ist durch geeignete Maßnahmen organisatorischer und technischer Art zu gewährleisten. <br/>
(4) Spätestens ein Jahr nach Erhebung der Evaluationsdaten ist zu prüfen, ob eine weite-re personenbezogene Speicherung notwendig ist. Die Prüfung und ihr Ergebnis sind zu dokumentieren.<br/>
(5) Alle Mitglieder und Angehörigen der HTW Dresden, die im Rahmen des Evaluations-verfahrens mit personenbezogenen Daten umgehen, sind zur Einhaltung der daten-schutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Es gelten die Regelungen des Sächsi-schen Datenschutzgesetzes.<br/>
(6) Der Datenschutzbeauftragte der HTW Dresden ist über die Datenerhebungen und Prüfabläufe sowie die Fragebögen aus Anlass von Evaluationen zu unterrichten. <br/>
 
== § 11 In-Kraft-Treten ==
 
Die Evaluationsordnung wurde vom Senat im Benehmen mit dem Rektorat, den Fakultätsrä-ten und dem Studentenrat am … beschlossen und tritt zum ##.##.#### in Kraft. <br/>




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Prof. Dr.-Ing. Hannes Neumann
Prof. Dr.-Ing. R. Stenzel
Rektor
Rektor
[[Kategorie:Ordnung]]
[[Kategorie:HTW Dresden]]
[[Kategorie:Qualitätsmanagement]]

Aktuelle Version vom 23. Februar 2020, 19:19 Uhr

Evaluationsordnung

der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden

vom


ENTWURF 20.10.2009 ergänzt/modifiziert am 18.11.2010


Aufgrund von § 9 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, nachfolgend HTW Dresden genannt, diese Evaluationsordnung erlassen.

§ 1 Geltungsbereich[Bearbeiten]

(1) Die Evaluationsordnung regelt das Verfahren zur Evaluierung der Lehre und Weiterbildung, der Forschung sowie der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages an der HTW Dresden.
(2) Die Mitglieder und Angehörigen der HTW Dresden sind an der Durchführung der Evaluation zu beteiligen.

§ 2 Ziele und Gegenstand[Bearbeiten]

(1) Die Evaluation ist ein Teil des Qualitätsmanagements der HTW Dresden.
(2) Ziel ist die kontinuierliche Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung der Lehre und Forschung an der HTW Dresden. Die Ergebnisse stellen die Grundlage für strukturelle und inhaltliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Hochschule, zur Erstellung der Lehr- und Forschungsberichte und zur Erfüllung der Erfordernisse bei der (Re-) Akkreditierung von Studiengängen dar.
(3) Die Evaluation der Lehre liefert eine Grundlage für einen konstruktiven Dialog an der HTW Dresden über die Verbesserung der Studienbedingungen, die Weiterentwicklung des Lehrangebots und der Profilbildung an den Fakultäten und prüft den Erfolg von Veränderungsmaßnahmen zur Verbesserung der Qualität.
(4) Die Evaluation der Forschung dient der Sicherung von Qualität und Effektivität der Forschungsaktivitäten an der HTW Dresden und der Zusammenarbeit der Fakultäten bei interdisziplinären Forschungsprojekten sowie der Zusammenarbeit mit externen Einrichtungen.
(5) Die Evaluation der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses richtet sich auf Bewertung der qualitativen und quantitativen Entwicklung der durchgeführten kooperativen Promotionsverfahren.
(6) Bei der Evaluation der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages an der HTW Dresden wird die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern geprüft.

§ 3 Zuständigkeit[Bearbeiten]

(1) Für die Durchführung der Evaluation der Lehre und Weiterbildung ist der Dekan verantwortlich. Kriterien und Methoden sowie Zeitplan der Befragung der Studenten werden von der Studienkommission erarbeitet. Der Fakultätsrat beschließt diese Kriterien und Methoden auf Vorschlag der Studienkommission. Der Fakultätsrat kann Evaluationsbeauftragte und Arbeitsgruppen bestellen.
(2) Der Dekan ist für die Durchführung der Evaluation der Forschung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses verantwortlich.
(3) Der Rektor ist für die Durchführung der Evaluation zur Erfüllung des Gleichstellungsauftrages verantwortlich.

§ 4 Evaluationsverfahren[Bearbeiten]

(1) Die Ergebnisse der Evaluationsverfahren fließen in die jährlich zu erstellenden Lehr- und Forschungsberichte ein. Für die Berichte werden vom Rektorat verbindliche Gliederungen sowie Inhaltselemente und Bewertungskriterien erstellt.
(2) Die Evaluation der Lehre erfolgt durch studentische Befragungen über die Qualität von Lehrveranstaltungen, Absolventen- und Studienabschlussbefragungen, Unternehmensbefragungen und Befragungen der Hochschullehrer.
(3) Die Evaluation der Forschung basiert auf der qualitativen und quantitativen Analyse der Forschungsergebnisse der Fakultäten.
(4) Die Evaluation der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erfolgt auf der Basis einer Analyse der kooperativen Promotionsverfahren.
(5) Die Evaluation der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages erfolgt im Zuge der Verabschiedung des Frauenförderplans im Zwei-Jahres-Rhythmus und basiert vornehmlich auf einer Sekundärdatenanalyse.

§ 5 Evaluation der Lehre[Bearbeiten]

(1) Die Evaluation der Lehre umfasst die Bewertung von Studiengängen, Modulen und Lehrveranstaltungen durch Studierende.
(2) Die Auswahl der zu evaluierenden Lehrveranstaltungen des Studienganges wird von der jeweiligen Studienkommission beschlossen. Jährlich soll mindestens eine Lehrveranstaltung jedes Lehrenden bewertet werden. Die Unterrichtung der Betroffenen über Zweck und Inhalt der Befragungen erfolgt durch den Studiendekan nach der ersten Hälfte der Vorlesungszeit. Der Zeitpunkt der Befragung sollte daher nach etwa 2/3 des Lehrveranstaltungszeitraumes, also zwischen der 10. und 12. Vorlesungswoche liegen.
(3) Lehrende sollen ausgewählte Veranstaltungen im ersten Jahr ihrer Lehrtätigkeit an der HTW in jedem Semester, danach dem Zeitplan entsprechend evaluieren lassen.
(4) In fakultätseigenen Regelungen sind Durchführung, Musterfragebögen und Auswerteprotokolle für Offline- und Online-Befragungen nach einheitlichen Maßstäben festzulegen und den Evaluierenden zur Verfügung zu stellen. Die zu nutzende Software ist durch die Fakultät zu beschaffen und zu administrieren. Zuständig dafür ist der Dekan. Zusätzlich sind Fristen für die Löschung/Sperrung der einzelnen Fragebögen festzulegen.
(5) Die fakultätseigenen Regelungen nach Abs. 4 sind dem Datenschutzbeauftragten der HTW vor ihrer Verabschiedung zur Kenntnis zu geben. Im Falle von Online-Befragungen sind zusätzlich die Angaben nach §10 Abs. 1 SächsDSG für das vom Datenschutzbeauftragten geführte Verzeichnis automatisierter Verarbeitungsverfahren mit personenbezogenen Daten mitzuteilen.
(6) Um aussagekräftiger Ergebnisse zu erreichen, ist eine hohe Beteiligung in der Evaluation anzustreben. Bei einer Rücklaufquote unter 30 % sind die Ergebnisse mit der gebotenen Vorsicht zu interpretieren.
(7) Die Lehrenden erhalten die vollständigen Bewertungsergebnisse ihrer eigenen Veranstaltung. Die Ergebnisse der Befragung werden im Auswertegespräch durch den evaluierten Lehrenden den Teilnehmern der Lehrveranstaltung spätestens in der letzten Vorlesungswoche bekannt gegeben.
(8) Die Lehrenden informieren den Dekan und die Studienkommission schriftlich in einem Auswerteprotokoll über die Durchführung und Auswertung der Evaluation. Sie teilen mit, welche Maßnahmen aufgrund der Ergebnisse umgesetzt werden sollen.
(9) Der Dekan und die jeweilige Studienkommission erhalten alle Ergebnisse der durchgeführten Befragungen. Ihnen obliegt es, in Auswertung der Ergebnisse Gespräche mit den Lehrenden zu führen und ggf. weitere Maßnahmen in Abstimmung mit dem Rektorat einzuleiten. Eine öffentliche Bekanntgabe der Befragungsergebnisse erfolgt nicht.
(10) Über die Durchführung weiterer Befragung von Absolventen, Lehrenden und Unternehmen entscheidet der Fakultätsrat in Abstimmung mit dem Rektorat.

§ 6 Externe Evaluierung[Bearbeiten]

Neu eingerichtete oder wesentlich veränderte Studiengänge werden unter Einbeziehung unabhängiger Gutachter bewertet. Verantwortlich dafür ist der Dekan.

§ 7 Evaluation der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses[Bearbeiten]

(1) Die Evaluation beruht auf der Erhebung statistischer Daten zu Publikationen, Patenten, Forschungsprojekten, Drittmitteleinnahmen sowie kooperativen Promotionsverfahren. Vorgaben für die Datenerhebung werden den Fakultäten vom Rektorat zur Verfügung gestellt.
(2) Die Auswertung erfolgt im jährlichen Forschungsbericht der Hochschule sowie im Senat.

§ 8 Evaluation der Gleichstellung[Bearbeiten]

(1) Die Evaluation der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages zielt auf die kontinuierliche und erfolgreiche Unterstützung der Gleichstellung von Frauen und Männer ab.
(2) Quantitative Kriterien für die Gruppe der Dozenten und Mitarbeiter sind die nachhaltige Gewährleistung einer ausgewogenen Repräsentanz von Frauen auf allen Qualifikationsstufen und die Steigerung der Anzahl der Wissenschaftlerinnen in den Spitzenfunktionen.
(3) Bezogen auf die Gruppe der Studierenden gilt die Erhöhung des Anteils von Studienanfängerinnen in technischen Studienrichtungen als ein wichtiges Ziel der Gleichstellungsarbeit.
(4) Mitgliedergruppenunabhängig wird das qualitative Kriterium Sicherstellung familienfreundlicher Arbeits- und Studienbedingungen herangezogen.

§ 9 Datenschutz[Bearbeiten]

(1) Personenbezogene Daten dürfen im Evaluationsverfahren nur verarbeitet werden, soweit dies für den Evaluationszweck unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unzulässig.
(2) Eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus Evaluationen ist unzulässig.
(3) Alle Mitglieder und Angehörigen der HTW Dresden, die im Rahmen des Evaluationsverfahrens mit personenbezogenen Daten umgehen, sind zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Evaluationsverfahren sind angemessene personelle, technische und organisatorische Maßnahmen entsprechend §9 Abs. 2 SächsDSG vorzusehen.
(4) Spätestens ein Jahr nach Erhebung der Evaluationsdaten ist zu prüfen, ob eine weitere personenbezogene Speicherung notwendig ist. Die Prüfung und ihr Ergebnis sind zu dokumentieren.
(5) Der Datenschutzbeauftragte der HTW Dresden ist über die Datenerhebungen und Prüfabläufe sowie die Fragebögen aus Anlass von Evaluationen zu unterrichten.

§ 10 In-Kraft-Treten[Bearbeiten]

Die Evaluationsordnung wurde vom Senat im Benehmen mit dem Rektorat, den Fakultätsräten und dem Studentenrat am … beschlossen und tritt zum ##.##.#### in Kraft.


Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates der HTW Dresden vom ##.##.####.

Dresden, den …



Prof. Dr.-Ing. R. Stenzel Rektor