StuRa:Evaluationsordnung HTW Dresden/Dokument: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Wiki StuRa HTW Dresden
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 56: Zeile 56:
== § 6 Evaluation der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ==
== § 6 Evaluation der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ==


(1) Die Evaluation beruht auf der Erhebung statistischer Daten zu Publikationen, Paten-ten, Forschungsprojekten, Drittmitteleinnahmen sowie kooperativen Promotionsverfah-ren. Vorgaben für die Datenerhebung werden den Fakultäten vom Rektorat zur Verfü-gung gestellt.<br/>  
(1) Die Evaluation beruht auf der Erhebung statistischer Daten zu Publikationen, Patenten, Forschungsprojekten, Drittmitteleinnahmen sowie kooperativen Promotionsverfahren. Vorgaben für die Datenerhebung werden den Fakultäten vom Rektorat zur Verfügung gestellt.<br/>  
(2) Für eine externe Einschätzung werden Stellungnahmen von Unternehmen zu den erreichten Forschungsergebnissen eingeholt. <br/>
(2) Für eine externe Einschätzung werden Stellungnahmen von Unternehmen zu den erreichten Forschungsergebnissen eingeholt. <br/>
(3) Die Auswertung erfolgt im jährlichen Forschungsbericht der Hochschule sowie im Senat.<br/>
(3) Die Auswertung erfolgt im jährlichen Forschungsbericht der Hochschule sowie im Senat.<br/>

Version vom 14. Dezember 2009, 14:40 Uhr

Evaluationsordnung

der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden

vom


ENTWURF 24.11.2008 ergänzt/modifiziert am 20.10.2009


Aufgrund von § 9 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, nachfolgend HTW Dresden genannt, diese Evaluationsordnung als Sat-zung erlassen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Evaluationsordnung regelt das Verfahren zur Evaluierung der Lehre und der Forschung sowie der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages an der HTW Dresden.
(2) Die Mitglieder und Angehörigen der HTW Dresden sind an der Durchführung der Evaluation zu beteiligen.

§ 2 Ziele und Gegenstand

(1) Die Evaluation ist ein Teil des Qualitätsmanagements der HTW Dresden.
(2) Ziel ist die kontinuierliche Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung der Lehre und Forschung an der HTW Dresden. Die Ergebnisse stellen die Grundlage für strukturelle und inhaltliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Hochschule, zur Erstellung der Lehr- und Forschungsberichte und zur Erfüllung der Erfordernisse bei der (Re-) Akkreditierung von Studiengängen dar.
(3) Die Evaluation der Lehre liefert eine Grundlage für einen konstruktiven Dialog an der HTW Dresden über die Verbesserung der Studienbedingungen, die Weiterentwicklung des Lehrangebots und der Profilbildung an den Fakultäten und prüft den Erfolg von Veränderungsmaßnahmen zur Verbesserung der Qualität.
(4) Die Evaluation der Forschung dient der Sicherung von Qualität und Effektivität der Forschungsaktivitäten an der HTW Dresden und der Zusammenarbeit der Fakultäten bei interdisziplinären Forschungsprojekten sowie der Zusammenarbeit mit externen Einrichtungen.
(5) Die Evaluation der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient der Datenerhebung über die durchgeführten kooperativen Promotionsverfahren. Bei der Evaluation der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages an der HTW Dresden wird die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Wissenschaft geprüft.
(6) Die Evaluation der Organisationseinheiten dient der Qualitätsüberprüfung der Verwaltung.

§ 3 Zuständigkeit

(1) Der Dekan ist für die Durchführung der Evaluation der Lehre verantwortlich. Kriterien und Methoden sowie Zeitplan der Befragung der Studenten werden von der Studienkommission in Zusammenwirken mit den Fachschaftsräten erarbeitet. Der Fakultätsrat beschließt diese Kriterien und Methoden auf Vorschlag der Studienkommission. Der Fakultätsrat kann Evaluationsbeauftragte und Arbeitsgruppen bestellen.
(2) Der Dekan ist für die Durchführung der Evaluation der Forschung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses verantwortlich. Für die Evaluation der Leistungen bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages ist das Rektorat verantwortlich.

§ 4 Evaluationsverfahren

(1) Die Ergebnisse des Evaluationsverfahrens fließen in die jährlich zu erstellenden Lehr- und Forschungsberichte ein. Für die Berichte werden vom Rektorat verbindliche Gliederungen erstellt sowie Inhaltselemente und Bewertungskriterien.
(2) Die Evaluation der Lehre erfolgt durch studentische Befragungen über die Qualität von Lehrveranstaltungen/Praktika, Absolventen- und Studienabschlussbefragungen, Un-ternehmensbefragungen und Befragungen der Hochschullehrer.
(3) Die Evaluation der Forschung basiert auf quantitative und qualitative Analyse der For-schungsergebnisse der Fakultäten.
(4) Die Evaluation der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erfolgt auf der Basis einer Analyse der kooperativen Promotionsverfahren.
(5) Die Evaluation der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages erfolgt im Zuge der Verab-schiedung des Frauenförderplanes.

§ 5 Evaluation der Lehre

(1) Die Evaluation der Lehre umfasst die Darstellung und Bewertung von Studiengängen und Modulen einschließlich des Prüfungsverfahrens durch Studierende, Absolventen, Lehrende und Unternehmen.
(2) Der Zeitplan für die studentische Evaluation und die Auswahl der zu evaluierenden Lehrveranstaltungen wird vom Fakultätsrat beschlossenen. Jährlich soll mindestens eine Lehrveranstaltung jedes Lehrenden bewertet werden. Bei der Auswahl der zu evaluierenden Lehrveranstaltungen müssen mindestens 50% die Zustimmung der Studierenden im Fakultätsrat haben. Die Unterrichtung der Betroffenen über Zweck und Inhalt der Befragungen erfolgt durch den Dekan nach der ersten Hälfte der Vorle-sungszeit, spätestens jedoch vor der Befragung. Der Zeitpunkt der Befragung sollte daher nach etwa 2/3 des Lehrveranstaltungszeitraumes liegen.
(3) Die Lehrenden erhalten die Ergebnisse ihrer eigenen Veranstaltung. Die Ergebnisse der Befragung werden den Teilnehmern der Lehrveranstaltung bekannt gegeben.
(4) Lehrende sollen ihre Veranstaltungen im ersten Jahr ihrer Lehrtätigkeit in jedem Semester, danach dem Zeitplan entsprechend von Studenten evaluieren lassen.
(5) Die Lehrenden unterrichten den Dekan schriftlich über die Durchführung und Auswertung der Evaluation. Sie teilen ihm mit, welche Rückkoppelungen bzw. Maßnahmen sie aufgrund der Ergebnisse ergriffen haben.
(6) Das Rektorat stellt einen Kernfragebogen sowie ein elektronisches Werkzeug für Onli-ne-Befragungen und papiergebundene Befragungen hochschulweit zur Verfügung und unterstützt die Lehrenden bei der Nutzung der Werkzeuge. Die Fragebögen enthalten die Vorgaben des Kernfragebogens, können aber in den Fakultäten und für einzelne Lehrveranstaltungen ergänzt werden.
(7) Über die Durchführung der Befragung von Absolventen, Lehrenden und Unternehmen entscheidet der Fakultätsrat im Einvernehmen mit dem Rektorat.
(8) Bei jeder Befragung sollte eine Beteilung von mindestens 60 % angestrebt werden, denn nur dann sind die Ergebnisse aussagekräftig. Bei geringerer Beteiligung sind die Ergebnisse mit der gebotenen Vorsicht zu interpretieren, da die Aussagen nicht mehr repräsentativ für alle Studierenden sein müssen.
(9) Der Dekan erhält die Ergebnisse der Befragungen auf veranstaltungsbezogener Ebe-ne von der Studienkommission. Ihm obliegt es, in Anknüpfung an die Ergebnisse Ge-spräche mit den Lehrenden zu führen und ggf. weitere Maßnahmen einzuleiten.
(10) Die aggregierten Ergebnisse der Befragungen anderer Studiengänge einer Fakultät stehen den Studienkommissionen dieser Fakultät zur Verfügung.

§ 6 Evaluation der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

(1) Die Evaluation beruht auf der Erhebung statistischer Daten zu Publikationen, Patenten, Forschungsprojekten, Drittmitteleinnahmen sowie kooperativen Promotionsverfahren. Vorgaben für die Datenerhebung werden den Fakultäten vom Rektorat zur Verfügung gestellt.
(2) Für eine externe Einschätzung werden Stellungnahmen von Unternehmen zu den erreichten Forschungsergebnissen eingeholt.
(3) Die Auswertung erfolgt im jährlichen Forschungsbericht der Hochschule sowie im Senat.

§ 7 Externe Evaluation

Bachelor- und Masterstudiengänge werden spätestens innerhalb des ersten Jahres nach erstmaliger Aufnahme des Studienbetriebes im Rahmen der Akkreditierung und später im Rahmen der Reakkreditierung auf ihre Qualität hin überprüft und ggf. Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung getroffen. Dies schließt die Evaluation der für das Studium maßgeb-lichen Organisationseinheiten ein.

§ 8 Gleichstellungsauftrag

Der Gleichstellungsauftrag umfasst

  1. die Gleichstellung von Frauen und Männern zu unterstützen,
  2. die ausgewogene Repräsentanz von Frauen auf allen Qualifikationsstufen nachhaltig zu gewährleisten,
  3. die Anzahl von Wissenschaftlerinnen in Spitzenfunktionen zu steigern,
  4. den Anteil von Studienanfängerinnen insbesondere in technischen Studiengängen zu erhöhen und
  5. familienfreundliche Arbeits- und Studienbedingungen sicherzustellen.

§ 9 Maßnahmen

(1) Von den Dekanen und dem Rektorat sind in Auswertung der Lehr- und Forschungsbe-richte sowie Akkreditierungsgutachten und des Frauenförderplanes Maßnahmen abzu-leiten, die der Qualitätssicherung in Lehre und Forschung dienen.
(2) Das Rektorat prüft diese Maßnahmen und macht sie ggf. zur Grundlage von Zielver-einbarungen mit dem Rektorat.

§ 10 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten dürfen im Evaluationsverfahren nur erhoben, verarbeitet und gespeichert werden, soweit dies für den Evaluationszweck unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unzulässig. Die personenbezogenen Daten befragter Studenten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.
(2) Eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus Evaluationen ist unzulässig.
(3) Der Schutz der im Rahmen des Evaluationsverfahrens erhobenen personenbezoge-nen Daten ist durch geeignete Maßnahmen organisatorischer und technischer Art zu gewährleisten.
(4) Spätestens ein Jahr nach Erhebung der Evaluationsdaten ist zu prüfen, ob eine weite-re personenbezogene Speicherung notwendig ist. Die Prüfung und ihr Ergebnis sind zu dokumentieren.
(5) Alle Mitglieder und Angehörigen der HTW Dresden, die im Rahmen des Evaluations-verfahrens mit personenbezogenen Daten umgehen, sind zur Einhaltung der daten-schutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Es gelten die Regelungen des Sächsi-schen Datenschutzgesetzes.
(6) Der Datenschutzbeauftragte der HTW Dresden ist über die Datenerhebungen und Prüfabläufe sowie die Fragebögen aus Anlass von Evaluationen zu unterrichten.

§ 11 In-Kraft-Treten

Die Evaluationsordnung wurde vom Senat im Benehmen mit dem Rektorat, den Fakultätsrä-ten und dem Studentenrat am … beschlossen und tritt zum ##.##.#### in Kraft.


Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates der HTW Dresden vom ##.##.####.

Dresden, den …



Prof. Dr.-Ing. Hannes Neumann Rektor